OffeneUrteileSuche
Urteil

XII ZR 108/17

BGH, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Auflösung einer emotional verbundenen Lebensgemeinschaft kann der nach dem Auszug verbleibende Miteigentümer einen hälftigen Ausgleich der von ihm getragenen Grundstückslasten verlangen, soweit der Nutzungswert die Lasten nicht übersteigt. • Wurde das gemeinschaftliche Haus nach der Trennung weiterhin vom einen Partner allein genutzt und die andere Partei hat nicht rechtzeitig eine Neuregelung der Nutzung bzw. Nutzungsentschädigung verlangt, so kann nach Treu und Glauben der Ausgleichsanspruch des Nutzenden durch den anteiligen Nutzungswert beschränkt sein. • Die auf Ehepaare gegründete Rechtsprechung, die zugunsten des verbliebenen Nutzers einen rückwirkenden Ausgleich einschränkt, ist auf vergleichbare nichteheliche, emotional verbundene Lebensgemeinschaften übertragbar. • Für Zeiträume nach Aufgabe der Alleinnutzung durch den verbleibenden Partner besteht der Beschränkungsgrund nicht mehr; für diese Zeiträume kann der Ausgleichsanspruch wieder unbeschränkt und hälftig geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsanspruch bei Auflösung nichtehelicher Lebensgemeinschaft und Alleinnutzung des gemeinsamen Hauses • Bei Auflösung einer emotional verbundenen Lebensgemeinschaft kann der nach dem Auszug verbleibende Miteigentümer einen hälftigen Ausgleich der von ihm getragenen Grundstückslasten verlangen, soweit der Nutzungswert die Lasten nicht übersteigt. • Wurde das gemeinschaftliche Haus nach der Trennung weiterhin vom einen Partner allein genutzt und die andere Partei hat nicht rechtzeitig eine Neuregelung der Nutzung bzw. Nutzungsentschädigung verlangt, so kann nach Treu und Glauben der Ausgleichsanspruch des Nutzenden durch den anteiligen Nutzungswert beschränkt sein. • Die auf Ehepaare gegründete Rechtsprechung, die zugunsten des verbliebenen Nutzers einen rückwirkenden Ausgleich einschränkt, ist auf vergleichbare nichteheliche, emotional verbundene Lebensgemeinschaften übertragbar. • Für Zeiträume nach Aufgabe der Alleinnutzung durch den verbleibenden Partner besteht der Beschränkungsgrund nicht mehr; für diese Zeiträume kann der Ausgleichsanspruch wieder unbeschränkt und hälftig geltend gemacht werden. Die Parteien bewohnten seit 2002 zusammen ein Haus; 2004 wurde die Klägerin Miteigentümerin und übertrug ihren Anteil an die Beklagte, die Hälfte der Darlehensverbindlichkeiten im Innenverhältnis übernahm. Nach der Trennung zog die Beklagte im Februar 2011 aus; die Klägerin bewohnte das Anwesen bis November 2013 allein und zahlte die Grundstückslasten 2011–2014 weitgehend allein. Die Beklagte leistete zunächst geringe Beiträge. 2014 verkauften die Parteien das Haus und teilten den Erlös. Die Klägerin klagte 2015 auf Ausgleich von von ihr getragenen Zahlungen in Höhe von insgesamt u. a. 14.612,93 €. Die Vorinstanzen gewährten ihr teilweise Ausgleich, reduziert um eine von der Beklagten geltend gemachte Nutzungsentschädigung für die Zeit der Alleinnutzung; die Klägerin legte Revision ein. • Der Senat gibt der Rechtsauffassung der Vorinstanzen im Wesentlichen statt, sieht die Rechtsprechung zu ehelichen Verhältnissen (zur Beschränkung des Ausgleichsanspruchs durch den anteiligen Nutzungswert bei fortgesetzter Alleinnutzung nach Trennung) aber als auf vergleichbare nichteheliche, emotional verbundene Lebensgemeinschaften übertragbar an. • Rechtliche Grundlage für den Ausgleich sind allgemeine Regelungen über Gesamtschuldner (§ 426 Abs. 1 BGB) und Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB); aus Billigkeitserwägungen (Treu und Glauben, § 242 BGB) kann der Ausgleich nach Scheitern der Gemeinschaft durch den anteiligen Nutzungswert beschränkt werden. • Die Beschränkung greift, wenn der verbleibende Nutzer die Lasten trägt, die andere Partei nicht binnen angemessener Frist eine Neuregelung der Nutzung bzw. ein Nutzungsentgelt verlangt und dadurch ein Vertrauen entsteht, dass der bisherigen Kostentragung zugestimmt wird. • Für die Zeiträume, in denen der Nutzungswert die Lasten übersteigt (hier März 2011–November 2013), entfällt ein Ausgleichsanspruch der Klägerin; für Zeiträume nach Beendigung der Alleinnutzung (ab Dezember 2013) entfällt die Beschränkung und ein hälftiger Ausgleich steht der Klägerin zu. • Die Vorinstanzen haben die Berechnung für die Zeit nach Aufgabe der Nutzung teilweise fehlerhaft vorgenommen; deshalb ist in Bezug auf den ab Dezember 2013 geltend gemachten Ausgleich der Betrag von 1.683,11 € nebst Nebenansprüchen zu prüfen und die Sache zurückzuverweisen. • Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass für 2014 ein hälftiger Ausgleich von 3.051,79 € und für Dezember 2013 von 564,25 € in Betracht kommt, sodass der weitergehende Anspruch der Klägerin überprüft werden muss. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben, als der weitergehende Ausgleichsanspruch der Klägerin für die nach Aufgabe der Alleinnutzung angefallenen Hauslasten überprüft werden muss; der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen. Sachlich hat der Klägerin für die Zeit März 2011 bis November 2013 kein Ausgleich zuerkannt zu werden, weil der hälftige Nutzungswert die von ihr getragenen Lasten übersteigt; für die Zeit ab Dezember 2013 besteht hingegen ein hälftiger Ausgleichsanspruch, dessen Höhe anhand der fälligen Zahlungen nach der Nutzungsaufgabe abschließend festzustellen ist. Hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren und Zinsen ist die insoweit gestellte Antragshöhe als Obergrenze zu beachten.