Leitsatz
IX ZB 24/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:190718BIXZB24
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:190718BIXZB24.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 24/16 vom 19. Juli 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 a) Maßgeblich für die Beurteilung, ob es Insolvenzgläubigern zuzumuten ist, die Kos- ten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, ist nicht die voraussichtliche Erhöhung ihrer Befriedigungsquote, sondern das Verhältnis des zu erwartenden Ertrags zu den aufzubringenden Kosten. b) Insolvenzgläubigern ist es regelmäßig nicht zuzumuten, die Kosten eines vom In- solvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, wenn sich ihre Befriedi- gung unter Berücksichtigung des Prozess- und Beibringungsrisikos voraussichtlich um weniger als das Doppelte der aufzubringenden Kosten verbessert. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - IX ZB 24/16 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 19. Juli 2018 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege- richt zurückverwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Antrag des Insolvenzverwalters, ihm für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe zu gewäh- ren, abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt- haft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO seien nicht gegeben, weil es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteilig- ten in Gestalt der Gläubiger zu Nr. 2 und Nr. 3 der Insolvenztabelle zuzumuten sei, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Lege man die eigenen Anga- ben des Antragstellers zugrunde, könnten die beiden Gläubiger im Falle der Durchführung des Rechtsstreits unter Berücksichtigung eines Vollstreckungsri- sikos von 50 vom Hundert etwa das 1,85-fache des von ihnen zu tragenden Kostenanteils erzielen. 2. Es kann dahinstehen, ob der Beschluss des Beschwerdegerichts nicht mit Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben ist (§ 4 InsO, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sach- verhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwer- degericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung 2 3 4 5 - 4 - nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (etwa BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 148/10, NZI 2011, 714 Rn. 6; vom 13. Ja- nuar 2016 - XII ZB 605/14, FamRZ 2016, 625 Rn. 6 mwN). b) Das Beschwerdegericht hat seinen Rechtsausführungen keinen Sach- verhalt vorangestellt. Eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht erfolgt. Aus den Rechtsausführungen kann der maßgebliche Sachver- halt nur teilweise erschlossen werden. 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil die vorhandenen Feststellungen nicht die Beurtei- lung tragen, es sei den Gläubigern zu Nr. 2 und Nr. 3 der Insolvenztabelle zu- zumuten, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings nicht maßgeblich da- rauf abgestellt, um welchen vom-Hundert-Satz sich die zu erwartende Befriedi- gungsquote der Gläubiger durch die beabsichtigte Prozessführung erhöht. Vor- schüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die er- forderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisi- ko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss auf- zubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Be- schluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, WM 2018, 1137 Rn. 7 mwN; st. Rspr.). Das danach maßgebliche Verhältnis von Nutzen und Kosten wird nicht allein aus der relativen Erhöhung der Befriedigungsquote ersichtlich, son- 6 7 8 - 5 - dern nur dann, wenn der im Falle der Durchführung des Rechtsstreits für den Gläubiger bei der Verteilung zusätzlich zu erwartende absolute Betrag in Bezie- hung zu der Kostenbeteiligung des Gläubigers gesetzt wird. b) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht aber angenommen, die Aufbringung der Kosten der Prozessführung sei den Gläubigern allein deswe- gen zumutbar, weil sie eine Verbesserung ihrer Befriedigung um das 1,85-fache ihres Kostenbeitrags erwarten könnten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den Gläubigern ein Vorschuss auf die Prozesskosten nur zumutbar, wenn der zu erwartende Nutzen deutlich größer ist als die aufzu- bringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZIP 2012, 2275 Rn. 8; vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 2; vom 26. April 2018, aaO Rn. 12; st. Rspr.). Eine feste Quote, ab der die Kostenauf- bringung stets zumutbar ist, kann insoweit wegen der Unterschiedlichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzverfahren nicht festgelegt werden (BGH, Beschluss vom 26. April 2018, aaO Rn. 12). Beträgt der zu erwartende Ertrag aus der Prozessführung aber weniger als das Doppelte des anfallenden Kostenbeitrags, ist den Gläubigern ein Kostenvorschuss bei angemessener Be- rücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen regelmäßig nicht zuzumuten (vgl. Steenbuck, MDR 2004, 1155, 1157), wenn nicht zusätzliche Umstände vorliegen, welche die Aufbringung der Kosten den Gläubigern als zumutbar er- scheinen lassen. 9 - 6 - 4. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann danach keinen Be- stand haben. Der Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Beschwer- degericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine eigene Entschei- dung kann der Senat nicht treffen, weil das Beschwerdegericht die dazu erfor- derlichen Feststellungen nicht getroffen hat (§ 577 Abs. 5 ZPO). Kayser Lohmann Grupp Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 02.12.2015 - 10 O 27/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.02.2016 - 16 W 4/16 - 10