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Beschluss

10 O 27/15

LG VERDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für Insolvenzanfechtungsansprüche ist zu versagen, wenn den wirtschaftlich Beteiligten die Finanzierung der Prozesskosten zumutbar ist. • Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind Quotenverbesserung, Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko sowie Gläubigerstruktur zu berücksichtigen. • Kann ein wesentlicher Teil der erwarteten Masse durch Gläubigervorschüsse erreicht werden und übersteigt der zu erwartende Ertrag das aufzubringende Risiko deutlich, ist private Vorschusspflicht anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Insolvenzanfechtungsansprüche • Prozesskostenhilfe für Insolvenzanfechtungsansprüche ist zu versagen, wenn den wirtschaftlich Beteiligten die Finanzierung der Prozesskosten zumutbar ist. • Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind Quotenverbesserung, Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko sowie Gläubigerstruktur zu berücksichtigen. • Kann ein wesentlicher Teil der erwarteten Masse durch Gläubigervorschüsse erreicht werden und übersteigt der zu erwartende Ertrag das aufzubringende Risiko deutlich, ist private Vorschusspflicht anzunehmen. Der Antragsteller begehrt Rückzahlung zahlungsunwirksamer Leistungen der insolventen L. GmbH an deren alleinige Gesellschaftergeschäftsführerin (Antragsgegnerin). Streitgegenstand sind insgesamt drei Zahlungsgruppen: 8.097,00 € Verrechnungsbuchungen, 4.272,00 € Versicherungsbeiträge und 9.081,67 € Zahlungen auf ein überzogenes Kontokorrentkonto. Die Insolvenz der Schuldnerin wurde auf Eigenantrag eröffnet. Der Antragsteller behauptet Zahlungsunfähigkeit bereits zum 31.12.2010, erhebliche Fehlbeträge in den Jahresabschlüssen und Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Antragsgegnerin; diese bestreitet die Darstellung und führt steuerliche Korrekturen, Duldung von Kontoüberziehungen und Gehaltsumwandlungen als Erklärung an. Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung der Forderungen; die Antragsgegnerin beantragt deren Zurückweisung. Das Gericht prüft insbesondere, ob den Insolvenzgläubigern die Finanzierung der Prozesskosten zuzumuten ist. • Rechtsgrundlage ist §116 Satz 1 Nr.1 ZPO zur Bewilligung staatlicher Prozessfinanzierung aus Insolvenzmasse. Maßgeblich ist eine wertende Abwägung, bei der Quotenverbesserung, Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko sowie die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen sind (maßgebliche Rechtsprechung des BGH herangezogen). • Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich zwei Gläubiger mit jeweils über 20.000 € festgestellten Forderungen; der Koordinierungsaufwand ist zumutbar, sodass Gläubigervorschüsse realistisch sind. • Die Insolvenzmasse ist zur Prozessfinanzierung unzureichend; das Anderkonto weist keine Mittel auf, und es bestehen voraussichtliche Masseverbindlichkeiten (Insolvenzverwaltervergütung, Gerichtsgebühren). • Das Vollstreckungsrisiko der Antragsgegnerin wurde von der Kammer konservativ mit einem Drittel angesetzt; selbst bei Abschlägen bleibt nach Abzug von Masseverbindlichkeiten eine zu verteilende Masse von rund 8.200 € zu erwarten. • Die zu verauslagenden Prozesskosten der ersten Instanz betragen 3.266,25 €. Unter Berücksichtigung der Gläubigerquoten führen die erforderlichen Vorschüsse der beiden wesentlichen Gläubiger zu einem zu erwartenden Ertrag, der das Aufgebot an Vorschüssen deutlich übersteigt (mehrfaches Verhältnis), sodass die Finanzierung durch die Gläubiger zumutbar ist. • Vor diesem Hintergrund ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt; die beantragte staatliche Finanzierung wäre eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zugunsten der Insolvenzgläubiger. Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Die Kammer hat eine Zumutbarkeit der Prozesskostenfinanzierung durch die wirtschaftlich Beteiligten festgestellt, weil bei einer wertenden Abwägung die zu erwartende Quotenverbesserung, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko sowie die Gläubigerstruktur ergeben, dass zwei Hauptgläubiger die erforderlichen Vorschüsse leisten können und der zu erwartende Ertrag die Vorschüsse deutlich übersteigt. Zudem sind die Masseverbindlichkeiten und das vorhandene Vollstreckungsrisiko berücksichtigt worden, so dass staatliche Prozessfinanzierung nicht erforderlich und abzulehnen ist.