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Urteil

IX ZR 296/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abtretung einer aufschiebend bedingten Forderung überträgt bereits die abtretbare Anwartschaft und ist als Leistung i.S.d. § 134 Abs.1 InsO anzusehen. • Eine nachträgliche Bestellung von Sicherheiten oder die Abtretung zur Erfüllung einer entgeltlich begründeten (auch künftig entstehenden) Verbindlichkeit ist nicht unentgeltlich i.S.d. Anfechtungsrechts. • Zur Beurteilung des Schadens und des Vorwurfs vorsätzlich sittenwidrigen Handelns sind Feststellungen zur Insolvenzfestigkeit des Erwerbs (Anfechtbarkeit nach §§ 129,130,133 InsO) erforderlich.
Entscheidungsgründe
Anfechtungsrechtliche Beurteilung von Abtretung aufschiebend bedingter Forderungen • Eine Abtretung einer aufschiebend bedingten Forderung überträgt bereits die abtretbare Anwartschaft und ist als Leistung i.S.d. § 134 Abs.1 InsO anzusehen. • Eine nachträgliche Bestellung von Sicherheiten oder die Abtretung zur Erfüllung einer entgeltlich begründeten (auch künftig entstehenden) Verbindlichkeit ist nicht unentgeltlich i.S.d. Anfechtungsrechts. • Zur Beurteilung des Schadens und des Vorwurfs vorsätzlich sittenwidrigen Handelns sind Feststellungen zur Insolvenzfestigkeit des Erwerbs (Anfechtbarkeit nach §§ 129,130,133 InsO) erforderlich. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltspartnerschaft, beriet ein Autohaus (Schuldnerin). Die Schuldnerin mietete von der Beklagten Gewerbeflächen und brachte Einrichtungsgegenstände ein; der Mietvertrag sah bei Vertragsende ein Wahlrecht der Beklagten vor, die eingebrachten Gegenstände gegen Abfindung zu übernehmen. Wegen Zahlungsproblemen stellte die Schuldnerin den Betrieb ein und zahlte keine Miete mehr. Am 6.11.2006 trat die Schuldnerin Forderungen aus der Ablösevereinbarung an die Klägerin ab, um deren künftige Honorarforderungen zu sichern; die Klägerin nahm an. Im Mai 2007 wurde Insolvenz über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet; der Insolvenzverwalter wählte die Nichterfüllung der Ablösevereinbarung. Die Klägerin machte Honoraransprüche in der Insolvenz geltend und verklagte anschließend die Beklagte mit dem Vorwurf kollusiven Handelns; Landgericht verurteilte, Berufungsgericht wies Klage ab. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück. • Die Revision hatte Erfolg; das Berufungsgericht hat bei seiner Erwägung, die Klägerin habe durch das Verhalten der Beklagten keinen Schaden erlitten, rechtliche Fehler gemacht. • Leistung i.S.d. § 134 Abs.1 InsO: Die Abtretung der Forderung ist eine Leistung, weil sie zu einer Vermögensminderung des Schuldners führt; die Abtretung erfolgte innerhalb der Vierjahresfrist vor Insolvenzantrag. • Unentgeltlichkeit: Im Zwei-Personen-Verhältnis ist unentgeltlich, wenn dem Leistenden kein entsprechender Vermögenswert zufließt. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Abtretung sei unentgeltlich, weil Honorarforderungen zum Abtretungszeitpunkt noch nicht entstanden waren. • Aufschiebend bedingte Forderung: Die abtretbare Anwartschaft auf eine durch Ausübung des Wahlrechts entstehende Abfindung ist bereits Vermögensgegenstand und daher übertragbar; die Anwartschaft kann daher als Leistung ausscheiden. • Rechtsnatur der Abtretung: Es fehlen Feststellungen, ob die Abtretung Sicherungsabtretung, Abtretung erfüllungshalber oder Abtretung an Erfüllungs statt ist; aus dem Vertragszweck liegt jedenfalls keine Abtretung an Erfüllungs statt nahe. • Entgeltlichkeit bei Sicherungsabtretung/Erfüllung: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestellung einer Sicherheit oder Abtretung zur Erfüllung einer entgeltlich begründeten Verbindlichkeit nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar, auch wenn die Gegenleistung erst zukünftig entstehen sollte. • Schaden und Sittenwidrigkeit: Die Anfechtbarkeit der Abtretung nach § 134 InsO macht die Annahme, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, und den Vorwurf vorsätzlicher Sittenwidrigkeit nicht zwingend begründet; hierzu bedarf es weiterer Feststellungen zur Insolvenzfestigkeit des Erwerbs (§§ 129,130,133 InsO) und zur Anspruchsgrundlage des § 826 BGB. • Verfahrensfolge: Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen; das Berufungsgericht hat ergänzende Feststellungen zu treffen, insbesondere zur Frage, ob die Klägerin die Abfindungsforderung anfechtungsfest erworben hat. Der BGH hat die Revision der Klägerin stattgegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht muss nun feststellen, ob die Klägerin die abgetretene Abfindungsforderung anfechtungsfest erworben hat (Prüfung nach §§ 129,130,133 InsO) und ob ihr in Folge der möglichen Anfechtbarkeit ein Schaden entstanden ist. Außerdem sind gegebenenfalls Feststellungen zum Tatbestand des § 826 BGB zu treffen. Erst nach diesen Feststellungen kann entschieden werden, ob die Beklagte schadensersatzpflichtig ist; das landgerichtliche Urteil ist daher nicht wiederhergestellt und die Klage in der Sache nicht endgültig entschieden.