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Urteil

I ZR 64/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung (§ 97a UrhG aF) und ist gegeben, wenn ein materieller Unterlassungsanspruch bestand. • Betreiber von privaten WLAN-Zugängen oder Tor-Exit-Nodes können nach den Grundsätzen der Störerhaftung verpflichtet sein, angemessene Sicherungsmaßnahmen (z. B. Passwortschutz, Portsperren) zu treffen, um Urheberrechtsverletzungen Dritter zu verhindern. • Neue Regelungen im TMG können bestehende Unterlassungsansprüche entfallen lassen; sie sind unionsrechtskonform auszulegen und können durch einen Anspruch auf Sperrmaßnahmen (§ 7 Abs. 4 TMG nF) ersetzt werden, der gegebenenfalls richtlinienkonform auf andere Zugangsvermittler zu erstrecken ist. • Bei nachträglicher Gesetzesänderung ist auf Wiederholungsgefahr abzustellen; Lebenssachverhalte sind unionsrechtskonform zu gestalten und den Parteien Gelegenheit zur Anpassung der Anträge zu geben.
Entscheidungsgründe
Störerhaftung und Sperranspruch bei Bereitstellung von Internetzugängen • Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung (§ 97a UrhG aF) und ist gegeben, wenn ein materieller Unterlassungsanspruch bestand. • Betreiber von privaten WLAN-Zugängen oder Tor-Exit-Nodes können nach den Grundsätzen der Störerhaftung verpflichtet sein, angemessene Sicherungsmaßnahmen (z. B. Passwortschutz, Portsperren) zu treffen, um Urheberrechtsverletzungen Dritter zu verhindern. • Neue Regelungen im TMG können bestehende Unterlassungsansprüche entfallen lassen; sie sind unionsrechtskonform auszulegen und können durch einen Anspruch auf Sperrmaßnahmen (§ 7 Abs. 4 TMG nF) ersetzt werden, der gegebenenfalls richtlinienkonform auf andere Zugangsvermittler zu erstrecken ist. • Bei nachträglicher Gesetzesänderung ist auf Wiederholungsgefahr abzustellen; Lebenssachverhalte sind unionsrechtskonform zu gestalten und den Parteien Gelegenheit zur Anpassung der Anträge zu geben. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel "Dead Island". Am 6. Januar 2013 wurde das Spiel über den Internetanschluss des Beklagten über eine Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten im März 2013 ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung; zuvor hatte es 2011 bereits Abmahnungen wegen Filesharing gegeben. Der Beklagte betreibt unter seiner IP-Adresse mehrere öffentliche WLAN-Hotspots und zwei Tor-Exit-Nodes und bestreitet, selbst Täter gewesen zu sein. Die Klägerin klagte auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten; die Vorinstanzen verurteilten den Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von Abmahnkosten. Der Beklagte legte Revision ein, mit der er die Abweisung der Klage begehrt. • Abmahnkosten: Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 1 UrhG aF, weil zum Zeitpunkt der Abmahnung ein materieller Unterlassungsanspruch bestand (§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 19a, § 69c Nr. 4 UrhG). Die Anwendung richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung. • Störerhaftung: Betreiber von Internetzugängen (WLAN, Tor-Exit-Node) sind Diensteanbieter i.S.v. § 8 Abs. 1 TMG; das Haftungsprivileg des TMG schließt eine Verpflichtung zur Abwehr rechtswidriger Nutzung nicht generell aus. Störerhaftung erfordert verletzende Verhaltenspflichten; deren Umfang bemisst sich danach, welche Prüf- und Sicherungsmaßnahmen dem Betreiber zumutbar sind. • Private vs. gewerbliche Bereitstellung: Bei privaten WLAN- bzw. Tor-Exit-Node-Betreibern beginnt die Verhaltenspflicht bereits mit Inbetriebnahme; übliche Sicherungen sind etwa aktueller Verschlüsselungsstandard und individuelles, sicheres Passwort. Bei gewerblicher Bereitstellung entsteht die Pflicht nach geeignetem Hinweis auf Rechtsverletzungen. • Konkreter Einzelfall: Der Beklagte hat keinen hinreichenden Passwortschutz für sein WLAN eingerichtet und mögliche Portsperren beim Tor-Exit-Node unterlassen; dies begründet Störerhaftung und damit ursprünglich den Unterlassungsanspruch. • Änderung durch TMG-Novellen: Nachträgliche Änderungen des § 8 TMG (nF) schränken Unterlassungsansprüche gegen Diensteanbieter ein; stattdessen sieht § 7 Abs. 4 TMG nF einen Anspruch auf Sperrung von Informationen vor, der unionsrechtskonform ausgelegt werden kann. • Richtlinienkonforme Auslegung: Zur Wahrung von Art. 8 Abs. 3 RL 2001/29/EG und Art. 11 Abs. 3 RL 2004/48/EG ist § 7 Abs. 4 TMG nF richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch nicht nur gegen WLAN-Anbieter, sondern auch gegen andere Zugangsvermittler Anwendung findet. • Eignung der Sperrmaßnahmen: Das Berufungsgericht hat tatrichterlich festgestellt, dass Portsperren und andere Sperrmaßnahmen geeignet und zumutbar sind; dies lässt sich revisionsrechtlich nicht angreifen. • Vertrauensschutz und Verfahren: Wegen Gesetzesänderungen ist die Sache in Bezug auf den Unterlassungsanspruch nicht endgültig zu entscheiden; die Klägerin ist zur Anpassung ihres Antrags (z. B. auf Sperrmaßnahmen nach § 7 Abs. 4 TMG nF) zu hören und die Berufungsinstanz wieder zu eröffnen. Der Senat hat die Revision des Beklagten teilweise stattgegeben: Die Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkosten blieb bestehen; die Entscheidung, den Beklagten auf Unterlassung zu verurteilen, wurde aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die Klägerin angesichts der Gesetzesänderungen ihr Begehren gegebenenfalls auf Sperrmaßnahmen nach § 7 Abs. 4 TMG nF anpasst. Damit bleibt der Anspruch auf Kostenerstattung der Abmahnung wegen der Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung bestehen, während der Unterlassungsanspruch aufgrund der späteren TMG-Novellen nicht mehr in der bisherigen Form durchsetzbar ist; die Parteien erhalten Gelegenheit, die Anträge entsprechend zu modifizieren und das Berufungsgericht über geeignete Sperrmaßnahmen entscheiden zu lassen.