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Beschluss

2 ARs 197/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mit Aufnahme des Verurteilten in den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe geht die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen gemäß § 462a StPO auf die Auswärtige Strafvollstreckungskammer über. • Die Auswärtige Strafvollstreckungskammer verdrängt dabei die Zuständigkeit der ursprünglich erkennenden Gerichte, um Entscheidungszersplitterung zu vermeiden. • Die Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung aller unter das Konzentrationsprinzip fallenden Strafen abgeschlossen ist oder der Verurteilte in den Bezirk einer anderen Kammer verlegt wird.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer bei Ersatzfreiheitsstrafe (§ 462a StPO) • Mit Aufnahme des Verurteilten in den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe geht die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen gemäß § 462a StPO auf die Auswärtige Strafvollstreckungskammer über. • Die Auswärtige Strafvollstreckungskammer verdrängt dabei die Zuständigkeit der ursprünglich erkennenden Gerichte, um Entscheidungszersplitterung zu vermeiden. • Die Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung aller unter das Konzentrationsprinzip fallenden Strafen abgeschlossen ist oder der Verurteilte in den Bezirk einer anderen Kammer verlegt wird. Der Verurteilte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 7. Februar 2017 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er verbüßte vom 11. Dezember 2016 bis 24. März 2017 eine Ersatzfreiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Das Amtsgericht widerrief mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 die Strafaussetzung zur Bewährung wegen Bewährungsverstößen. Der Verurteilte legte Beschwerde ein; das Landgericht Hannover hob den Widerrufsbeschluss auf und verwies die Sache unter Hinweis auf Zuständigkeitsfragen an eine Auswärtige Strafkammer. Die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück hatte die Sache kurzzeitig übernommen und dann wegen der bereits erfolgten Entlassung des Verurteilten zurückgegeben. Das Landgericht Hannover legte dem Bundesgerichtshof die Frage vor, welches Gericht für die Bewährungsaufsicht und nachträglichen Entscheidungen zuständig sei. • Der Bundesgerichtshof ist für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig, da es sich um eine Frage gemeinschaftlicher oberer Gerichte handelt. • § 462a Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO begründet nach dem Konzentrationsprinzip die sachliche Zuständigkeit der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung, sobald der Verurteilte zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgenommen wird. • Mit der Aufnahme in den Vollzug wird die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren begründet und verdrängt die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs, um eine Zersplitterung von Entscheidungen zu vermeiden. • Die Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn entweder die Vollstreckung aller von ihr erfassten Strafen abgeschlossen ist oder der Verurteilte in den Vollzugsbezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer aufgenommen wird. • Vorliegend führte die frühere Aufnahme des Verurteilten in den Vollzug zur Entstehung der Zuständigkeit der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück für die Bewährungsaufsicht und die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Die Entscheidung über die Bewährungsaufsicht und über nachträgliche Maßnahmen zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung obliegt der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück beim Amtsgericht Lingen (Ems). Damit war das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge nicht zuständig für die Widerrufsentscheidung. Die Übernahme der Zuständigkeit ergibt sich aus § 462a StPO wegen der Aufnahme des Verurteilten zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe; diese Zuständigkeit bleibt bestehen, bis die Vollstreckung aller hiervon erfassten Strafen erledigt ist oder der Verurteilte in den Bezirk einer anderen Kammer verlegt wird. Folglich ist die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück das zuständige Gericht für das hier streitige Bewährungsverfahren.