Urteil
III ZR 267/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertraglich vereinbarte Schlichtungsfrist von "innerhalb von drei Monaten" ist als Ausschlussfrist auszulegen; nach Ablauf entfällt der dilatorische Klageverzicht.
• Die Einrede des ausgebliebenen Schlichtungsversuchs ist vom Beklagten zu erheben; sie entfällt, wenn die Frist zur Anrufung der Schlichtung fruchtlos verstrichen ist.
• Fehlt der Klage der hinreichend bestimmte Streitgegenstand, darf das Berufungsgericht die Berufung nur zurückweisen, wenn die Klägerin zuvor rechtzeitig auf den Mangel hingewiesen wurde.
Entscheidungsgründe
Ausschlussfrist für vertragliche Schlichtungsanrufung und Unzulässigkeit der Zurückweisung wegen Unbestimmtheit • Eine vertraglich vereinbarte Schlichtungsfrist von "innerhalb von drei Monaten" ist als Ausschlussfrist auszulegen; nach Ablauf entfällt der dilatorische Klageverzicht. • Die Einrede des ausgebliebenen Schlichtungsversuchs ist vom Beklagten zu erheben; sie entfällt, wenn die Frist zur Anrufung der Schlichtung fruchtlos verstrichen ist. • Fehlt der Klage der hinreichend bestimmte Streitgegenstand, darf das Berufungsgericht die Berufung nur zurückweisen, wenn die Klägerin zuvor rechtzeitig auf den Mangel hingewiesen wurde. Die Klägerin verlangt Vergütung für anästhesiologische Leistungen sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten von der Beklagten. Grundlage ist ein Vertrag zur Hausanästhesie vom 30.03.2012 mit einer Schlichtungsklausel (§15), wonach staatliche Gerichte erst nach Durchführung einer Schlichtung angerufen werden sollen und die Anrufung der Schlichtung innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung der Ansprüche zu erfolgen habe; das Schlichtungsverfahren gelte als gescheitert, wenn nicht binnen drei Monaten entschieden werde. Tatsächlich fand kein Schlichtungsverfahren statt. Die Klägerin trat Forderungen ab und später wieder zurück; sie reichte Teilklage ein. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage als unzulässig ab, das OLG wertete die Dreimonatsfrist nicht als Ausschlussfrist und bemängelte zugleich die unzureichende Bestimmtheit des Klagegegenstands (§253 Abs.2 Nr.2 ZPO). Die Klägerin legte Revision ein. • Revisionsgericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. • Auslegung der Schlichtungsklausel: Der Wortlaut von §15 Abs.3 („innerhalb von drei Monaten ... hat zu erfolgen") gebietet die Auslegung als Ausschlussfrist; das Erfordernis der Anrufung innerhalb der Frist schließt eine spätere Schlichtungsanrufung aus. • Die Zweckmäßigkeit und der Zusammenhang der Fristen in §15 Abs.3 und Abs.4 unterstützen die Ausschlussfolgung, weil so zügiges Verfahren und spätestens sechsmonatige Klarheit über den Erfolg sichergestellt werden. • Die Einrede des nicht unternommenen Schlichtungsversuchs steht dem Klagerecht regelmäßig entgegen, ist jedoch nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr wirksam; die Beklagte kann sich hierauf nicht mehr erfolgreich berufen. • Zur Frage der Wirksamkeit der Schlichtungsvereinbarung wegen rechtsstaatlicher Mindeststandards oder fehlenden Interesses der Parteien kommt es nicht mehr an, wenn die Frist als Ausschlussfrist wirkt. • Zur Bestimmtheit der Klage: Der Teilklage-Gegenstand war unklar (Kontokorrentsaldo versus einzelne Forderungspositionen). Dennoch durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht zurückweisen, weil die Klägerin zuvor nicht rechtzeitig auf den Zulässigkeitsmangel hingewiesen wurde; Mängel nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO müssen vor Schluss der mündlichen Verhandlung gerügt werden. • Aufgrund des erstmaligen Vorbringens des Bestimmtheitsmangels in der Revisionsinstanz ist Aufhebung und Rückverweisung geboten, damit die Klägerin in der zweiten Instanz den Klagegegenstand konkretisieren kann. • Vorsorglich hält der Senat fest, dass die Klägerin wahrscheinlich Aktivlegitimation besitzt, weil frühere Abtretungen wegen Unbestimmtheit des Abtretungsgegenstandes unwirksam sein könnten. Das Berufungsurteil des OLG wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Dreimonatsregelung zur Anrufung der Schlichtung ist als Ausschlussfrist zu verstehen, sodass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der vertraglich vereinbarte dilatorische Klageverzicht entfällt und die Beklagte sich darauf nicht mehr erfolgreich berufen kann. Mangels rechtzeitiger Hinweissetzung auf die Unbestimmtheit der Teilklage durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht zurückweisen; die Klägerin ist zur Konkretisierung des Klagegegenstands in der wiederaufgenommenen Berufungsinstanz zuzulassen. Hinsichtlich der Aktivlegitimation besteht kein sicherer Ausschluss; es ist möglich, dass frühere Abtretungen wegen fehlender Bestimmbarkeit unwirksam sind, so dass die Klägerin Inhaberin der Forderungen geblieben sein könnte.