Leitsatz
XII ZB 312/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:220818BXIIZB312
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:220818BXIIZB312.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 312/18 vom 22. August 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3 Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 312/18 - OLG Hamburg AG Hamburg-Wandsbek - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2018 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass sein als Nicht- zulassungsbeschwerde erhobenes Rechtsmittel gegen den Be- schluss des 4. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesge- richts Hamburg vom 12. Juni 2018 unstatthaft und daher als unzu- lässig zu verwerfen sein dürfte. Der Antragsgegner kann hierzu bis einschließlich 17. September 2018 Stellung nehmen. Gründe: I. Die beiden Beteiligten waren miteinander verheiratet und lebten seit En- de 2002 getrennt. Ab dem Jahr 2008 war das Scheidungsverfahren rechtshän- gig. Der Antragsgegner war bis ins Jahr 2011 alleiniger Gesellschafter der T. GmbH (im Folgenden: GmbH), deren Geschäftsführerinnen in den Jahren 2003 bis 2008 seine (damalige) Ehefrau (im Folgenden: Antragstellerin) sowie seine neue Lebensgefährtin waren. Alleinige Geschäftsführerin der GmbH war ab dem Ausscheiden der Antragstellerin die Lebensgefährtin, auf die der An- tragsgegner im Jahre 2011 seine Gesellschaftsanteile übertrug. 1 2 - 3 - Die beiden Beteiligten gewährten der GmbH Mitte 2002 aufgrund von vier unbefristeten Darlehensverträgen Kredite in Höhe von insgesamt 90.467,30 €. Die Rückzahlung sollte "auf erstes Anfordern" erfolgen. Im März 2014 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, gemeinsam mit ihr die Kündigung der Darlehen gegenüber der GmbH zu erklären. Der Antragsgegner reagierte hierauf nicht. Mit ihrer im April 2014 beim Landgericht erhobenen Klage hat die An- tragstellerin die Verurteilung des Antragsgegners zur (Mit-)Erklärung der Darle- henskündigungen begehrt. Der Antragsgegner hat sich mit dem Einwand ver- teidigt, er habe der Antragstellerin bei einem Gespräch im Jahre 2003, in dem es um die weitere Zusammenarbeit anlässlich der familiären Situation gegan- gen sei, die Hälfte der Kreditsumme - nämlich 45.000 € - in bar ausgezahlt. Nach entsprechendem Hinweis hat das Landgericht den Rechtsstreit auf übereinstimmenden Antrag beider Beteiligter an das Amtsgericht - Familienge- richt - verwiesen, weil es um einen Anspruch gegen den Antragsgegner als den Ehemann gehe und die begehrte Kündigung im Zusammenhang mit der Tren- nung der Eheleute stehe. Nach den Angaben der Antragstellerin liege der Grund für ihr Begehren "in der Trennung der Eheleute - verbunden mit der Übertragung des Geschäftsanteils des Beklagten an der Darlehensnehmerin auf seine neue Lebensgefährtin - und dem Scheidungsbegehren des Beklagten (…). Das Fernziel der Klage [sei] ersichtlich die wirtschaftliche Entflechtung der Parteien hinsichtlich der gemeinsamen Darlehensrückforderung." Das Amtsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner zur Abgabe der Kündigungserklärungen zu verpflichten, zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und mit einem ersten Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass der Antragsgegner - der nach der während des Be- schwerdeverfahrens erfolgten Scheidung seine Lebensgefährtin geheiratet hat - 3 4 5 6 - 4 - zur Kündigungserklärung verpflichtet gewesen sei. Einen zweiten Hilfsantrag hat sie auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet, an sie 45.233,65 € nebst Zinsen als Schadensersatz gemäß §§ 745 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat diesem zweiten Hilfsantrag bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben, weil der Antragsgegner seine aus § 744 Abs. 1 BGB folgende Pflicht zur gemeinsamen Darlehenskündigung verletzt habe und der Antragstellerin dadurch ein Schaden in hälftiger Darlehenshöhe entstanden sei. Denn ihr hätte nach Kündigung und Rückzahlung des Darlehens die Hälfte zu- gestanden. Die weitergehende Beschwerde und die weiteren Anträge der An- tragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem als Nichtzulas- sungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel. II. Das vom Antragsgegner beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist nach vorläufiger Auffassung des Senats unstatthaft und daher unzulässig. Es dürfte eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegen mit der Folge, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich nicht gegeben und die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nur bei - hier fehlender - Zulassung durch das Oberlandesgericht eröffnet wäre. Das Rechtsmittelgericht hat das Verfahren allerdings so weiter zu betrei- ben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschluss 7 8 9 10 - 5 - vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17 - FamRZ 2018, 839 Rn. 14). Würde es sich daher bei der vorliegenden Sache entgegen der Annahme der Vorinstan- zen nicht um eine Familiensache, sondern um eine allgemeine Zivilsache han- deln, wäre die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO statthaft. Das ist jedoch nicht der Fall. 1. Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Ver- fahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals mitei- nander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Eltern- teil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe be- treffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und so- fern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt. Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen be- stimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Famili- ensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Inte- resse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkei- ten zu entscheiden. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zu- sammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirt- schaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft. Bei dieser Prüfung sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen. Für die Prüfung, ob der zur Entschei- 11 - 6 - dung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidi- gungsvorbringen der Gegenseite an (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17 - FamRZ 2018, 839 Rn. 8 ff. mwN). 2. Gemessen hieran hat das vorliegende Verfahren eine sonstige Famili- ensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zum Gegenstand. Der von dieser Vorschrift geforderte Zusammenhang ist gegeben. Die Antragstellerin verfolgt das Ziel, eine in der Ehezeit begründete Mit- gläubigerschaft (§ 432 BGB) mit dem Antragsgegner für die Rückforderung ei- nes Darlehens aufzulösen, das die - nunmehr geschiedenen - Ehegatten dem damals im wirtschaftlichen Eigentum des Antragsgegners stehenden Unter- nehmen gewährt haben. Anlass für die Streitigkeit ist nach Darstellung beider Beteiligter das Scheitern der Ehe und die sich daraus ergebende Frage, wie die in diesem Punkt bestehende wirtschaftliche Verflechtung der beiden Ehegatten aufzulösen ist. Streitig ist allein, ob diese Entflechtung schon durch eine Bar- zahlung des Antragsgegners im Jahre 2003 herbeigeführt worden ist oder noch aussteht. Die für § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nötige, durch den sozialen Verbund der Ehe zwischen den Beteiligten bestehende sachliche Verbindung des Rechtsstreits zu den familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen der Betei- ligten ist mithin gegeben. Dass die hier geltend gemachten Ansprüche ihren Rechtsgrund nicht unmittelbar in der Ehe haben oder aus dieser herrühren, ist insoweit unschädlich. Denn im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfas- sende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen. Aus- zuscheiden sind nur die Fälle, in denen ein vorhandener familienrechtlicher Be- zug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familienge- 12 13 - 7 - richt sachfremd erscheint. Das ist nicht der Fall, wenn Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe - wie hier - in tatsächlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 29 mwN). Eine der von § 266 Abs. 1 FamFG genannten Spezialzuständigkeiten liegt nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei den von den Ehegatten ausge- reichten Darlehen nach keiner der vertretenen Auffassungen (vgl. hierzu etwa OLG München FamRZ 2015, 277, 279; Heinemann FamRB 2014, 413, 414; Keidel/Giers FamFG 19. Aufl. § 266 Rn. 21) um Bank- und Finanzgeschäfte im Sinne von § 266 Abs. 1 FamFG, § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b ZPO; ebenso wenig liegt eine Handelssache nach § 266 Abs. 1 FamFG, § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. f ZPO, § 95 GVG vor. Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling Krüger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Beschwerde vom 24. September 2018 erledigt worden. Vorinstanzen: AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 28.07.2015 - 730 F 235/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.2018 - 7 UF 80/15 - 14