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Leitsatz

XII ZR 87/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280218BXIIZR87
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280218BXIIZR87.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 87/17 vom 28. Februar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3 a) Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegen- stand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vor- trag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281). b) Der Meistbegünstigungsgrundsatz vermag keine Erweiterung des gesetzli- chen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen. Das der tatsächlichen (inkorrek- ten) Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel ist folglich nur dann statthaft, wenn gegen eine formell richtige Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000). BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Koblenz vom 5. Juli 2017 wird auf seine Kosten ver- worfen. Wert: 100.000 € Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner Zahlung von 52.000 €, Freigabe weiterer 48.000 €, die beim Amtsgericht hinterlegt sind, und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die miteinander verheirateten Beteiligten leben seit Januar 2016 ge- trennt. Die Antragstellerin ist zu diesem Zeitpunkt aus der Ehewohnung ausge- zogen. Zuvor hatte die Antragstellerin im Dezember 2015 erfahren, dass sie Erbin nach einem entfernten Onkel geworden war. Der Nachlasspfleger über- wies einen Teilbetrag von 100.000 € auf ein Konto des Antragsgegners, nach- dem ihm dieses Konto – unter im Einzelnen streitigen Umständen – benannt worden war. 1 2 - 3 - Der Antragsgegner meint, die Antragstellerin habe selbst die Auszahlung auf sein Konto veranlasst, weil sie kein Konto habe und mit dem Geld unter an- derem gemeinsame Schulden habe tilgen sowie den zukünftigen Unterhalt des gemeinsamen Sohnes habe sicherstellen wollen. Zudem rechnet er mit ent- sprechenden Gegenforderungen auf. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Das Ober- landesgericht hat die Berufung des Antragsgegners durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Vorinstanzen haben die Sache zu Unrecht als allgemeine Zivilsache und nicht als Familiensache behandelt. In Familiensachen ist ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung nur gegeben, wenn es in dieser Ent- scheidung zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Eine Nichtzulassungsbe- schwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch der Meistbegünstigungsgrundsatz kann eine Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründen. 1. Bei dem bisher als Zivilsache behandelten Verfahren handelt es sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. a) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Ver- fahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals mitei- nander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Eltern- teil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe be- 3 4 5 6 7 8 - 4 - treffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und so- fern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 40/17 - FamRZ 2017, 1599 Rn. 10). Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen be- stimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Famili- ensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Inte- resse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkei- ten zu entscheiden. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zu- sammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirt- schaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 40/17 - FamRZ 2017, 1599 Rn. 11 mwN). Bei dieser Prüfung sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 29. Juni 2017 - IX ZB 98/16 - FamRZ 2017, 1602 Rn. 18 mwN). Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegen- stand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klä- gerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an 9 10 - 5 - (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 19 ff. mwN). b) Jedenfalls das Verteidigungsvorbringen des Antragsgegners stellt ei- nen inhaltlichen Zusammenhang zur Trennung der Beteiligten und zur wirt- schaftlichen Entflechtung der Ehegatten dar. Denn der Antragsgegner hat ge- gen den Anspruch eingewandt, die Antragstellerin habe ihm das Geld angewie- sen, um damit die gemeinsamen Schulden auszugleichen bzw. den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes sicherzustellen. Auch in zeitlicher Hinsicht steht der vorliegende Rechtsstreit – betreffend die Rückforderung einer Ende Januar 2016 erfolgten Auszahlung – in unmittel- barem Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute im Januar 2016. 2. Allerdings dürfen die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zu- lässig wäre. Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet in gleicher Weise An- wendung, wenn – wie hier – das Gericht nach dem von ihm angewandten Ver- fahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung eines falschen Verfahrensrechts beruht (Senatsbe- schluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 21 mwN). Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es indessen nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Ent- 11 12 13 14 - 6 - scheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel ge- schehen wäre. Daher kann die Meistbegünstigung auch nicht zu einer dem kor- rekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges führen. Aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz lässt sich insoweit nicht herleiten, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch noch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel – hier die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 522 Abs. 3 iVm § 544 ZPO – zum Bundesgerichtshof statthaft ist, wenn gegen eine korrekte Entscheidung die Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonde- ren Gründen des jeweiligen Verfahrens – hier wegen des Fehlens einer positi- ven Zulassungsentscheidung nach § 70 Abs. 1 FamFG – nicht statthaft wäre (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 22 mwN). Im familiengerichtlichen Verfahren verbleibt es bei der Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbst dann, wenn das Beschwerdegericht von einer Entscheidung über die Zulassung deshalb abgesehen hat, weil es aufgrund eines Rechtsirrtums da- von ausgegangen ist, dass ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung schon kraft Gesetzes statthaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 23 mwN). Gemessen hieran ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statt- haft. Formell richtig wäre es gewesen, wenn erstinstanzlich das Amtsgericht – Familiengericht – durch Beschluss entschieden hätte und in zweiter Instanz ein Familiensenat des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht. Im Be- schwerdebeschluss hätte das Oberlandesgericht gemäß § 70 FamFG zwar auch darüber entscheiden müssen, ob es die Rechtsbeschwerde zulässt. Ohne eine solche Zulassung wäre aber kein weiteres Rechtsmittel, insbesondere kei- ne Nichtzulassungsbeschwerde, gegeben. Würde man also im vorliegenden Fall, in dem der Rechtsstreit fälschlich als Zivilsache behandelt und entschieden wurde, eine Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig erachten, so würde man 15 - 7 - dem Beschwerdeführer ein Rechtsmittel eröffnen, das ihm bei richtiger Sachbe- handlung nicht zustünde. Ohne dass es darauf ankommen würde, hat eine mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde vergleichbare Entscheidung des zweitinstanzlichen Gerichts vorliegend auch bei der erfolgten Behandlung als Zivilsache stattgefunden. Zwar hat hier das Oberlandesgericht als Berufungsgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden und dabei auch nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Entscheidung über die Zulassung der Revision getroffen. Das Oberlandesgericht hat sich jedoch im Rahmen des Zu- rückweisungsbeschlusses mit dem Vorliegen von Zulassungsgründen nach 16 - 8 - § 543 Abs. 2 ZPO und damit mit denselben Fragen beschäftigen müssen, wie sie für die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) von Bedeutung sind. Die Zulassung eines weiteren Rechtsmittels wäre dann in Betracht gekommen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des übergeordneten Gerichts erforderte. All dies hat das Oberlandesgericht geprüft und verneint. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 20.01.2017 - 2 O 263/16 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.07.2017 - 3 U 218/17 -