Entscheidung
5 StR 245/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR245
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR245.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 245/18 vom 28. August 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2018 ge- mäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird zurück- gewiesen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kiel vom 12. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass die in Portugal erlittene Ausliefe- rungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerech- net wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Wiedereinsetzungsgesuch ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 – 1 StR 346/12 mwN). In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des An- spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 1 - 3 - – 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; vom 25. September 2007 – 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zudem ist die Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gewahrt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 2018 zutreffend dargelegt hat. Die umfassende Prüfung des angegriffenen Urteils auf die Sachrüge hat bis auf die unterbliebene, vom Senat nunmehr nachgeholte Anrechnungsent- scheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 2 3