Entscheidung
5 StR 505/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:141119B5STR505
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:141119B5STR505.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 505/19 vom 14. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2019 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand wird zurückgewiesen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 23. Mai 2019 wird als unbegründet verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Der Antrag des Angeklagten, mit dem er sinngemäß zur Anbringung von Verfahrensrügen die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisions- begründungsfrist begehrt, ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der von seinem Verteidiger rechtzeitig erhobenen (allge- meinen) Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 – 1 StR 346/12 mwN). In solchen Fällen kommt eine Wieder- einsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur aus- nahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Sep- tember 1993 1 - 3 - – 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; vom 28. August 2018 – 5 StR 245/18). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zudem hat der Angeklagte das angebliche Untätigbleiben seines Verteidigers nicht glaubhaft gemacht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. September 2019 zutreffend dargelegt hat. Die umfassende Prüfung des angegriffenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher Vorinstanz: Hamburg, LG, 23.05.2019 - 3002 Js 120/15 628 KLs 8/18 2 Ss 84/19 2 3