Entscheidung
5 StR 371/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:290818B5STR371
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:290818B5STR371.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 371/18 vom 29. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2018 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend des „Wohnungseinbruchdieb- stahls in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen“ schuldig gesprochen. Zwar mag das tateinheitliche Zusammentreffen der Tatbestände des § 244 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB als „Wohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen“ zu tenorieren sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2013 – 4 StR 367/13; vom 11. Mai 2015 – 3 StR 115/15, NStZ 2016, 98, und vom 5. Juli 2018 – 5 StR 176/18). Ein derartiges Zusammenfassen unterschiedlicher Tatbestän- de verbietet sich aber, wenn der Gesetzgeber diesen unterschiedliche Qualität zuerkannt, hier nämlich § 244 Abs. 4 StGB als Verbrechen und § 244 Abs. 1 StGB als Vergehen ausgestaltet hat. - 3 - Der Senat hat erwogen, die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes im Schuldspruch erkennbar zu machen, diesen etwa als „Privatwohnungsein- bruchdiebstahl“ oder als „schweren Wohnungseinbruchdiebstahl“ zu bezeich- nen. Im Hinblick auf die Vorgabe des § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO hat er hiervon jedoch abgesehen. Er hat sich insbesondere nicht aus Gründen der Klarstel- lung des verwirklichten Unrechts dazu berechtigt gesehen, von der bezeichne- ten Sollvorschrift abzuweichen. Denn dieses lässt sich aus der unmittelbar an- schließenden, gemeinsam mit dem Urteilstenor in das Bundeszentralregister einzutragenden Liste der angewendeten Vorschriften entnehmen (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 5 Abs. 1 Nr. 6 BZRG). Das Landgericht hat einen Hang im Sinne des § 64 StGB angesichts des fest- gestellten Abhängigkeitssyndroms für Alkohol und Cannabinoide rechtsfehler- haft verneint. Der Senat nimmt die Nichtanordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt jedoch mit Blick auf die Verneinung einer Erfolgsaussicht hin. Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler