Entscheidung
3 StR 2/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:190319B3STR2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:190319B3STR2.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 2/19 vom 19. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstim- mig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 4. September 2018 a) im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe dahin klarge- stellt, dass der Angeklagte des versuchten schweren Woh- nungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl schul- dig ist; b) in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 42.400 € gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner an- geordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, "versuchten Einbruchsdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung" in Tateinheit mit Diebstahl und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich die auf zwei Verfahrensbeanstandungen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsfor- mel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Schuld- und des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesan- walts bemerkt der Senat: Zu Recht ist das Landgericht im Fall 1 der Urteilsgründe davon ausge- gangen, dass der versuchte Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Pri- vatwohnung konkurrenzrechtlich nicht hinter dem vollendeten Einbruchdiebstahl an dem Fahrzeug des Geschädigten zurücktritt. Durch die Einführung von § 244 Abs. 4 StGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass Wohnungseinbruchdiebstähle einen schwerwiegenden Eingriff in den persönli- chen Lebensbereich des Betroffenen darstellen, der neben den finanziellen Auswirkungen gravierende psychische Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls zur Folge haben kann (BT-Drucks. 18/12359 S. 7). Der auch mit einem nur versuchten Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte 1 2 3 4 - 4 - Privatwohnung verbundene Eingriff in das von dem Qualifikationstatbestand geschützte Rechtsgut würde nicht zum Ausdruck kommen, ließe man den Ver- such hinter einem vollendeten Einbruchdiebstahl zurücktreten; die Klarstel- lungsfunktion des § 52 Abs. 1 StGB (vgl. dazu LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 52 Rn. 3 ff.) gebietet damit die Annahme von Idealkonkurrenz. Weiter hat die Strafkammer bei der Strafrahmenbestimmung zu diesem Fall zutreffend ausgeführt, dass die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 244 Abs. 3 bei der Verwirklichung des Tatbestands des § 244 Abs. 4 StGB nicht in Betracht kommt. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der eine Anwendung des minder schweren Falles für den Woh- nungseinbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung explizit aus- schließen wollte und dies dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass die Straf- zumessungsregelung des § 244 Abs. 3 StGB nur auf die Vergehenstat- bestände nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB verweist (BT-Drucks. 18/12359 S. 8). Der Senat hat die auf "Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Pri- vatwohnung" lautende Urteilsformel dahin klargestellt, dass sie nunmehr auf "schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl" lautet. Anders als der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29. August 2018 - 5 StR 371/18, juris) hält er es für geboten, aus Gründen der Klarstellung des begangenen Unrechts die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes im Schuldspruch erkennbar zu machen. Die Soll-Vorschrift des § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO schließt eine solche Klarstellung nicht aus, wie etwa ein Blick auf die Tenorierung einer Tat nach § 250 Abs. 2, § 249 Abs. 1 StGB - abweichend von der gesetzlichen Überschrift des § 250 StGB - als besonders schwerer Raub zeigt. 5 6 - 5 - 3. Bei der Einziehungsentscheidung hat das Landgericht nicht bedacht, dass nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe der Angeklagte in den Fällen eins bis drei der Urteilsgründe die Verfügungsgewalt über die gestohlenen Fahrzeuge jedenfalls gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten P. erlangte. Mithin haftet der Angeklagte für den Wert der Taterträge in Höhe von 42.400 € lediglich als Gesamtschuldner, was der Senat in entspre- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden konnte. 4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig er- scheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Gericke Spaniol Wimmer Tiemann 7 8