Entscheidung
3 StR 163/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:040918B3STR163
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:040918B3STR163.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 163/18 vom 4. September 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land- gerichts Nürnberg-Fürth vom 20. November 2017 im Aus- spruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsent- scheidung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Ein- ziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschul- digte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erge- ben. Die Entscheidung über die Einziehung des Mobiltelefons des Beschuldig- ten hat demgegenüber keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: 1 2 - 3 - "Die Einziehungsentscheidung kann demgegenüber keinen Bestand haben. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßre- geln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungs- entscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren i.S.d. § 435 StPO in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1, § 74 Abs. 1 StGB vorlie- gen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, BGHR StPO § 414 Sicherungsverfahren 5). Der insoweit gemäß § 435 StPO erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Sie hat daher zu entfallen." Dem schließt sich der Senat an. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erschei- nen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Spaniol Berg Hoch Hohoff Leplow 3 4