Entscheidung
VIII ZR 227/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:040918BVIIIZR227
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:040918BVIIIZR227.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 227/16 vom 4. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 3. Juli 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2, 4 Satz 1 ZPO) ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer neuen eigenständigen und ent- scheidungserheblichen Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 14/16, juris Rn. 1; vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2 ff., und VIII ZR 46/15, juris Rn. 2 ff.; jeweils mwN) fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus wel- chen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung sei- ner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbrin- gen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senatsbeschluss vom 10. Janu- ar 2017 - VIII ZR 14/16, aaO mwN). Daran fehlt es hier. Obwohl der Senat im angegriffenen Beschluss (vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, juris) nicht von der Möglichkeit nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 ZPO Gebrauch gemacht, sondern vielmehr (ausführlich) begründet hat, dass die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisi- 1 2 - 3 - on in dem Urteil des Berufungsgerichts zurückzuweisen war, weil die Beklagte im Rahmen ihrer Beschwerdebegründungen keinen der geltend gemachten Zu- lassungsgründe ausreichend darzulegen vermochte, beschränkt sie sich im Rahmen ihrer Anhörungsrüge auf die allgemeine und ohne jeden näheren Be- zug zur angegriffenen Entscheidung formulierte Beanstandung, der Senatsbe- schluss lasse "eine aussagekräftige Befassung mit den vorgebrachten Revisi- onszulassungsgründen nicht erkennen" und verletze den Anspruch der Beklag- ten auf rechtliches Gehör, weil der Senat "ohne nähere Begründung" zu den im Einzelnen vorgebrachten Revisionsgründen die Notwendigkeit der Revisionszu- lassung verneint habe. Eine solche Darstellung genügt den oben dargestellten Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht im Ansatz. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 08.04.2016 - 3 O 44/15 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.09.2016 - 7 U 28/16 (Hs) -