OffeneUrteileSuche
Beschluss

XII ZB 87/18

BGH, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse über die Genehmigung einer Unterbringung und einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ist auch nach Zeitablauf statthaft. • Für die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB reicht eine durch ein Sachverständigengutachten belegte unmittelbare vitale Eigengefährdung. • Zwangsmedikation nach § 1906a BGB setzt zuvor ernsthafte, nachvollziehbar festgestellte Überzeugungsversuche voraus; eine knapp begründete Feststellung kann ausreichen, wenn das Gericht auf detaillierte Klinikunterlagen Bezug nimmt.
Entscheidungsgründe
Genehmigung von Unterbringung und Zwangsmedikation bei vitaler Eigengefährdung • Die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse über die Genehmigung einer Unterbringung und einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ist auch nach Zeitablauf statthaft. • Für die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB reicht eine durch ein Sachverständigengutachten belegte unmittelbare vitale Eigengefährdung. • Zwangsmedikation nach § 1906a BGB setzt zuvor ernsthafte, nachvollziehbar festgestellte Überzeugungsversuche voraus; eine knapp begründete Feststellung kann ausreichen, wenn das Gericht auf detaillierte Klinikunterlagen Bezug nimmt. Die 1943 geborene Betroffene litt nach Sachverständigengutachten an einer paranoiden schizophrenen Störung mit fehlender Einsicht. Das Amtsgericht genehmigte ihre Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bis 23.04.2018 und die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (Medikation) bis 26.02.2018. Das Landgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde zurück. Die Betroffene begehrt mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen, durch Zeitablauf erledigten Beschlüsse. Das Amtsgericht stützte die Maßnahmen auf das Gutachten, wonach die Betroffene aufgrund wahnhaft bedingter Leugnung körperlicher Erkrankungen notwendige Medikamente verweigere, etwa gerinnungshemmende Mittel bei Vorhofflimmern. Die Klinik bestätigte schriftlich erfolgte Versuche, die Betroffene zu einer freiwilligen Medikation zu bewegen. Die Rechtsbeschwerde rügte insbesondere die Voraussetzungen und Dauer der Maßnahmen sowie die Verhältnismäßigkeit der Zwangsmedikation. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, auch trotz Erledigung durch Zeitablauf, und zulässig als Feststellungsrecht nach § 62 Abs.1 FamFG entsprechend anwendbar. • Tatbestandliche Grundlage: Das Amtsgericht legte ein Sachverständigengutachten zugrunde, das eine chronische paranoide Schizophrenie mit fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht feststellte. • Unterbringung (§ 1906 Abs.1 BGB): Das Landgericht stützte die Genehmigung auf die Gefahr vitaler Eigengefährdung (§ 1906 Abs.1 Nr.1 BGB). Die Verweigerung lebenswichtiger Medikamente bei Vorhofflimmern begründet eine unmittelbare Eigengefährdung und rechtfertigt die Freiheitsentziehung zum Wohl der Betroffenen. • Dauer der Unterbringung: Die Prognose zur erforderlichen Dauer richtet sich nach dem Zeitpunkt des Sachverständigengutachtens; hier ist die genehmigte Frist im Rahmen der fachlichen Empfehlung (Mindestdauer im Gutachten) vertretbar. • Zwangsmedikation (§ 1906a BGB): Voraussetzung ist zuvor erfolgter ernsthafter, zeitaufwändiger und druckfreier Überzeugungsversuch. Das Amtsgericht hat solche Versuche durch Bezugnahme auf ein ausführliches Antwortschreiben der Klinik nachvollziehbar dargelegt. • Beurteilung der Angriffe: Zwar sind manche Darlegungen knapp, doch greifen die Feststellungen des Amtsgerichts zusammen mit dem Klinikschreiben; dies trägt die Genehmigung von Unterbringung und Zwangsmedikation. • Rechtliche Folgerung: Mangels erkennbarer Widersprüche oder unzureichender Feststellungen ist die Rechtsbeschwerde in der Sache unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen; die angefochtenen Entscheidungen bleiben damit rechtswidrigkeitsfeststellend nicht aufgehoben. Die genehmigte Unterbringung und die Einwilligung des Betreuers in die Zwangsmedikation waren mangels Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen und angesichts der dokumentierten Überzeugungsversuche der Klinik verfassungs- und gesetzeskonform. Die Maßnahmen beruhten auf einer festgestellten unmittelbaren vitalen Eigengefährdung (§ 1906 Abs.1 Nr.1 BGB) und erfüllten die Voraussetzungen der Zwangsmedikation nach § 1906a BGB. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.