Leitsatz
XII ZB 87/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:120918BXIIZB87
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:120918BXIIZB87.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 87/18 vom 12. September 2018 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Eine Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Aus- übung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Not- wendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an Senatsbe- schluss vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17 - FamRZ 2017, 2056). BGH, Beschluss vom 12. September 2018 - XII ZB 87/18 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Februar 2018 wird zurückge- wiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Der Antrag der Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe wird abge- lehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: I. Die 1943 geborene Betroffene wendet sich gegen die mittlerweile durch Zeitablauf erledigte Genehmigung ihrer Unterbringung und der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme. Ausweislich des vom Amtsgericht eingehol- ten Sachverständigengutachtens leidet sie an einer paranoiden schizophrenen Störung. Das Amtsgericht hat die Unterbringung der Betroffenen in einer ge- schlossenen Einrichtung bis zum 23. April 2018 sowie die Einwilligung des Be- treuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (Medikation) bis zum 26. Februar 2018 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen mit Be- 1 2 - 3 - schluss vom 15. Februar 2018 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Be- troffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Feststellung der Rechts- widrigkeit der angefochtenen Beschlüsse begehrt. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Bei der Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme handelt es sich nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG um eine Unterbringungssache. Die Statt- haftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeit- ablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senats- beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706 Rn. 5 mwN). Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist es nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG zulässigerweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Gerichtsbeschlüsse gerichtet (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 226/15 - FamRZ 2015, 2050 Rn. 6). 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. a) Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor- lägen. Wie sich aus dem Gutachten ergebe, leide die Betroffene an einer chro- nischen paranoiden schizophrenen Störung mit fehlender Krankheits- und Be- handlungseinsicht. Die Betroffene negiere wahnhaft bedingt das Vorliegen kör- perlicher Erkrankungen und verweigere in der Folge schließlich auch die Gabe überlebensnotwendiger Medikamente. So nehme die Betroffene bei Vorhof- 3 4 5 6 7 - 4 - flimmern keine gerinnungshemmenden Medikamente ein, die bei einer derarti- gen Symptomatik überlebenssichernd seien. Ohne die Unterbringung käme es zu einer unmittelbaren vitalen Eigengefährdung. Anhaltspunkte für Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen bestünden nicht. Auch die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation nach § 1906 a BGB lägen vor. Hierzu habe der Sachverständige ausgeführt, ohne Zwangsme- dikation sei eine unmittelbare vitale Eigengefährdung zu erwarten. Die vom Amtsgericht in seiner Entscheidung aufgeführten Medikamente würden durch den Sachverständigen ausdrücklich empfohlen. Im Übrigen hat das Landgericht auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. b) Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. aa) Gegen die Genehmigung der Unterbringung ist nichts zu erinnern. (1) Während das Amtsgericht die Genehmigung auf beide Alternativen des § 1906 Abs. 1 BGB gegründet hat, hat das Landgericht diese nur mit der Eigengefährdung der Betroffenen gerechtfertigt, also allein auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gestützt. (a) Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Ge- fahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Scha- den zufügt. (b) Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Entscheidung ge- recht. Unter Bezugnahme auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständi- gengutachten hat das Landgericht ausgeführt, die Betroffene negiere wahnhaft 8 9 10 11 12 13 - 5 - bedingt das Vorliegen körperlicher Erkrankungen und in der Folge schließlich auch die Gabe überlebensnotwendiger Medikamente. So nehme sie bei Vorhof- flimmern keine gerinnungshemmenden Medikamente ein, die bei einer derarti- gen Symptomatik überlebenssichernd seien. Diese Feststellungen genügen, um eine Eigengefährdung i.S.d. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu begründen. (2) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist auch die Dauer der Un- terbringung nicht zu beanstanden. (a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, regelmäßig auf Grundlage des ein- zuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen. Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren und nicht an der späteren gerichtlichen Entscheidung (Senatsbe- schluss vom 13. April 2016 - XII ZB 236/15 - FamRZ 2016, 1065 Rn. 23 mwN). (b) Gemessen hieran ist die genehmigte Unterbringungsdauer noch ver- tretbar. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. Januar 2018 die Unterbrin- gung der Betroffenen bis zum 23. April 2018 genehmigt und die sofortige Wirk- samkeit der Entscheidung angeordnet. Der Sachverständige hat in seinem Gut- achten vom 10. Januar 2018 ausgeführt, die geschlossene Unterbringung der Betroffenen sollte eine Dauer von zwölf Wochen "nicht unterschreiten". Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass die zwölf Wochen vorzeitig abgelau- fen seien, verkennt sie, dass der Sachverständige die von ihm vorgeschlagene Mindestfrist auf den Zeitraum bezieht, in dem der Betroffenen Medikamente zu verabreichen sind. 14 15 16 17 - 6 - bb) Ebenso wenig ist die Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme rechtsbeschwerderechtlich zu beanstanden. Insbesondere halten die Feststellungen zur Vornahme des nach § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB notwendigen Überzeugungsversuchs einer rechtlichen Überprüfung stand. (1) Eine Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17 - FamRZ 2017, 2056 Rn. 6). (2) Dem wird die angefochtene Entscheidung noch gerecht. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass das Landgericht hierzu selbst keine Feststellungen getroffen hat. Es hat aber auf die Begründung des Amtsgerichts Bezug genommen. Dieses hat ausgeführt, dass die Betroffene die notwendige Behandlung "trotz hinreichender Versuche einer freiwilligen Medikation" ablehne. Auch wenn der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, dass diese Feststellungen für sich genommen recht knapp ausgefallen sind, führt dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmi- gung. Denn das Amtsgericht hat vor seiner Entscheidung die behandelnde Klinik ausdrücklich um Mitteilung über die Versuche gebeten, die Betroffene zu einer freiwilligen Medikation zu bewegen. Das Antwortschreiben der Klinik vom 25. Januar 2018, in dem geschildert wird, wie im Einzelnen versucht wor- den ist, die Betroffene zu überzeugen, hat das Amtsgericht mit seinem Be- schluss unter anderem auch an die Betroffene übersandt. 18 19 20 - 7 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 29.01.2018 - 660 XVII H 8320 - LG Hannover, Entscheidung vom 15.02.2018 - 4 T 17/18 - 21