Entscheidung
V ZB 231/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Hausanschrift: Internet- und E-Mail-Adresse: Telefon (Zentrale): Telefax: Herrenstr. 45a poststelle@bgh.bund.de (07 21) 1 59 - 0 (07 21) 1 59 – 25 12 76133 Karlsruhe www.bundesgerichtshof.de Bundesgerichtshof V. Zivilsenat Geschäftsstelle Aktenzeichen Karlsruhe, 17.01.2019 V ZB 231/17 (bei Antwort bitte angeben) Schreibfehlerberichtigung in der Abschiebungshaftsache Der Beschluss des Senats vom 13. September 2018 wird unter Rn. 5 unter wegen eines Schreibfehlers wie folgt korrigiert: statt „2. Ob § 72 Abs. 4 Satz 1 FamFG …“ muss es richtig lauten: „2. Ob § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG …“ statt „Auch ein nach dieser Vorschrift eingestelltes Verfahren ist von dem Zustimmungserfordernis nach § 172 Abs. 4 FamFG erfasst“. muss es richtig lauten: „Auch ein nach dieser Vorschrift eingestelltes Verfahren ist von dem Zustimmungserfordernis nach § 72 Abs. 4 AufenthG erfasst“. Rinke, Justizangestellte