Beschluss
XII ZB 385/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 1607 Abs.3 Satz 2 BGB führt dazu, dass der Regressanspruch des Scheinvaters grundsätzlich mit dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes identisch ist.
• Für den Mindestunterhalt trägt der Regressgläubiger keine vollumfängliche Bezifferungslast; das Gericht hat die jeweils gesetzlich geltenden Mindestbeträge (inkl. hälftiges Kindergeld) selbst anzuwenden.
• Hinsichtlich eines über den Mindestbedarf hinausgehenden Unterhaltsbedarfs muss der Regressberechtigte konkret darlegen und ggf. beweisen, dass der biologische Vater ein über der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liegendes Einkommen hatte.
• Der Umfang des Regressanspruchs ist nach oben durch die tatsächlich vom Scheinvater erbrachten Leistungen begrenzt; es kommt nicht darauf an, ob der Scheinvater zu diesen Leistungen auch rechtlich verpflichtet war.
• Fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des biologischen Vaters ist von diesem im Regressverfahren darzulegen und bei Bestreiten zu beweisen.
Entscheidungsgründe
Rechtlicher Anspruchsübergang und Darlegungs‑/Beweislast im Scheinvaterregress • Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 1607 Abs.3 Satz 2 BGB führt dazu, dass der Regressanspruch des Scheinvaters grundsätzlich mit dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes identisch ist. • Für den Mindestunterhalt trägt der Regressgläubiger keine vollumfängliche Bezifferungslast; das Gericht hat die jeweils gesetzlich geltenden Mindestbeträge (inkl. hälftiges Kindergeld) selbst anzuwenden. • Hinsichtlich eines über den Mindestbedarf hinausgehenden Unterhaltsbedarfs muss der Regressberechtigte konkret darlegen und ggf. beweisen, dass der biologische Vater ein über der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liegendes Einkommen hatte. • Der Umfang des Regressanspruchs ist nach oben durch die tatsächlich vom Scheinvater erbrachten Leistungen begrenzt; es kommt nicht darauf an, ob der Scheinvater zu diesen Leistungen auch rechtlich verpflichtet war. • Fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des biologischen Vaters ist von diesem im Regressverfahren darzulegen und bei Bestreiten zu beweisen. Der Antragsteller lebte in den 1970er und 1980er Jahren mit der Kindesmutter und dem 1975 geborenen Sohn zusammen und leistete während des Zusammenlebens sowie nach der Scheidung titulierte Unterhaltszahlungen (400 DM monatlich). Nach Anfechtung wurde 2016 gerichtlich festgestellt, dass der Antragsgegner der leibliche Vater des Sohnes ist. Der Antragsteller verlangt Regress gegen den Antragsgegner für die Zeit von Mai 1975 bis Juli 1992 in Höhe von 42.400 €; die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab, weil der Antragsteller die Höhe seiner geleisteten Unterhaltsleistungen und die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners nicht ausreichend dargelegt habe. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückgewiesen, da tatrichterliche Feststellungen fehlen und der Antragsgegner noch Gelegenheit zur Darlegung seiner Leistungsfähigkeit benötigt wird. • Anspruchsübergang: Nach § 1607 Abs.3 Satz2 BGB geht der Unterhaltsanspruch des Kindes, soweit ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt, auf diesen über; der Regressgegenstand ist daher der gesetzliche Unterhaltsanspruch (§§ 1601 ff. BGB). • Rückwirkung: In der Regel kann der Anspruch gemäß § 1613 Abs.2 Nr.2a BGB rückwirkend geltend gemacht, wenn die Scheinvaterschaft angefochten und die leibliche Vaterschaft festgestellt wurde. • Beweislastverteilung: Für Bedarf und Bedürftigkeit des Kindes sowie für einen über den gesetzlichen Mindestbedarf hinausgehenden Anspruch trifft den Regressgläubiger (jetzt Scheinvater) die Darlegungs- und Beweislast; der leibliche Vater hat seine mangelnde Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen. • Mindestunterhalt: Hinsichtlich des gesetzlich festgelegten Mindestbedarfs entfällt für den Regressgläubiger die Pflicht, diesen jeweils zu beziffern; das Gericht hat die für die streitigen Zeiträume geltenden gesetzlichen Mindestbeträge und den hälftigen Kindergeldabzug anzuwenden (§ 1612a, § 1615g BGB). • Begrenzung des Regressanspruchs: Der Regressanspruch des Scheinvaters ist nach oben durch den Umfang der tatsächlich vom Scheinvater geleisteten Unterhaltsleistungen begrenzt; es ist unbeachtlich, ob der Scheinvater zu diesen Leistungen rechtlich verpflichtet war. • Vorinstanzliche Mängel: Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht verlangt, dass der Antragsteller die Mindestbeträge beziffert; vielmehr fehlen aber konkrete tatrichterliche Feststellungen zur Höhe der geleisteten Leistungen und zur Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, sodass das Verfahren zur Ergänzung und erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden muss. • Verfahrensfolge: Da der Antragsgegner noch nicht die Möglichkeit hatte, seine Leistungsunfähigkeit darzulegen, und das Oberlandesgericht nicht über den Einwand der Unbilligkeit (§ 1613 Abs.3 BGB) entschieden hat, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 07.07.2017 auf und weist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurück. Der BGH stellt klar, dass der Regressanspruch des Scheinvaters kraft Gesetzes mit dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes identisch ist und dass das Gericht für den gesetzlichen Mindestunterhalt die jeweils geltenden gesetzlichen Beträge anzuwenden hat; der Regressanspruch ist jedoch nach oben durch die tatsächlich geleisteten Zahlungen des Scheinvaters begrenzt. Für einen darüber hinausgehenden Anspruch muss der Regressberechtigte konkret Darlegungen zum Einkommen des leiblichen Vaters vorlegen, während der leibliche Vater seine fehlende Leistungsfähigkeit darlegen und beweisen muss. Da hierzu im vorliegenden Verfahren noch Feststellungen zu treffen sind und der Antragsgegner Gelegenheit zur Sachvorlage erhalten muss, ist eine Entscheidung in der Sache derzeit nicht möglich.