Leitsatz
XII ZB 613/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:220519BXIIZB613
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:220519BXIIZB613.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 613/16 Verkündet am: 22. Mai 2019 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht dieses Geld im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindes- unterhalt zur Verfügung. Dies gilt auch, soweit sich auf der Grundlage konkreter Umstände für die Zukunft prognostizieren lässt, dass einzelne gleichrangige Kindesunterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden (Abgrenzung zu Se- natsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154). BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16 - OLG Rostock AG Schwerin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 22. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. Dezember 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners zurück- gewiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Mindestunterhalt für zwei minderjährige Kinder. Die Beteiligten leben seit Anfang Januar 2015 getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder Lara Fabien, geboren am 25. Januar 2008, und Phil Lennard, geboren am 13. Januar 2015, hervorgegangen. Seit der Trennung leben die Kinder in Obhut der Antragstellerin. Diese verblieb bis zum 1. August 2016 in der Ehewohnung, die im Miteigentum des Antragsgegners und dessen früherer Ehefrau steht. Im Jahr 2014 erzielte der Antragsgegner ein durchschnittliches monatli- ches Nettoeinkommen in Höhe von 2.143 €. In der Zeit vom 17. März 2015 bis 1 2 3 - 3 - 15. Juni 2015 bezog er aufgrund eines Arbeitsunfalls Krankengeld in Höhe von monatlich 1.890 €. Seit Ende April 2016 war er erneut krankgeschrieben und erhielt nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Krankengeld in Höhe von mindestens 50 € netto kalendertäglich. Im Zusammenhang mit der Immobilie, deren Miteigentümer der Antrags- gegner ist, haftet er gesamtschuldnerisch mit seiner früheren Ehefrau für Kre- ditverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt monatlich 900 € (bei einem Zinsan- teil von 313 €). Diese Verbindlichkeiten trägt allein der Antragsgegner, ebenso wie diverse Zahlungsverpflichtungen auf rückständige Versicherungsbeiträge und Wohnnebenkosten. In Absprache mit seiner früheren Ehefrau verpflichtete der Antragsgeg- ner sich durch Jugendamtsurkunden, für seine beiden aus der früheren Ehe hervorgegangenen Kinder, die am 6. November 2000 und am 16. November 2001 geboren wurden, Kindesunterhalt in Höhe von jeweils monatlich 44 € zu leisten. Mit Beginn des Krankengeldbezugs Ende April 2016 stellte er die Zah- lung dieser Unterhaltsbeträge ein. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im Februar 2015 aufgefordert, im Hinblick auf die Unterhaltsforderungen der gemeinsamen Kinder Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Mit dem im Juli 2015 bei Ge- richt eingegangenen Antrag hat sie für die Kinder Unterhalt ab Februar 2015 nach der zweiten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltend ge- macht. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit von Feb- ruar 2015 bis November 2015 rückständigen Unterhalt für Lara Fabien in Höhe von 1.200 € und für Phil Lennard in Höhe von 800 € sowie ab Dezember 2015 laufend monatlich 120 € für Lara Fabien und 80 € für Phil Lennard zu zahlen. 4 5 6 7 - 4 - Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Ent- scheidung abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit von Feb- ruar 2015 bis November 2016 rückständigen Unterhalt für Lara Fabien in Höhe von 6.231 € und für Phil Lennard in Höhe von 5.170 € sowie ab Dezember 2016 laufend monatlich 289 € für Lara Fabien und 240 € für Phil Lennard zu zahlen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit auf der Grundlage seiner gesamten Kin- desunterhaltsverpflichtungen ohne Beschränkung auf seine tatsächlich erbrach- ten Zahlungen und damit die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Ent- scheidung. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine - in juris veröffentlichte - Entschei- dung wie folgt begründet: Nach dem letzten Absatz der Ziffer 10.4 der unterhaltsrechtlichen Leitli- nien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock seien Schulden in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrags gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsschuldner den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder aus anderen Mitteln nicht decken könne. Dieser Pfän- dungsfreibetrag habe sich für den Antragsgegner bis zum 30. Juni 2015 auf 1.876,58 € belaufen und seit dem 1. Juli 2015 auf 1.928,38 €. Bezüge in der Form von Krankengeld seien zumindest nicht in weiterem Umfang pfändbar als Arbeitseinkommen. Nachdem die Antragstellerin selbst von einem Zinsanteil von 313 € ausgehe, der die Differenz zwischen der Pfändungsfreigrenze und 8 9 10 - 5 - dem jeweiligen tatsächlichen Einkommen des Antragsgegners überschreite, seien die Verbindlichkeiten des Antragsgegners zumindest bis zu den Pfän- dungsfreigrenzen abzuziehen. Mit einem bereinigten Einkommen in Höhe der Pfändungsfreibeträge falle der Antragsgegner im besten Falle noch in den un- tersten Bereich der dritten Einkommensgruppe der damaligen Düsseldorfer Ta- belle. Da diese Tabellensätze aber auf den Fall zugeschnitten seien, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten Unterhalt zu gewähren habe, der An- tragsgegner aber vier minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig sei, könne der Bedarf der gemeinsamen Kinder sich vorliegend allein nach der ersten Ein- kommensgruppe bestimmen. In Höhe des sich aus der ersten Einkommensgruppe ergebenden Min- destunterhalts sei der Antragsgegner für die gemeinsamen Kinder der Beteilig- ten aber in voller Höhe leistungsfähig. Denn die von dem Antragsgegner für seine beiden weiteren Kinder geleisteten Unterhaltsbeträge seien insoweit nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der er sie tatsächlich erbringe. Könnten die weiteren Kinder den ihnen zustehenden Unterhalt nach § 1613 Abs. 1 BGB in voller Höhe rückwirkend nicht mehr geltend machen, stelle es eine unbillige Be- vorteilung des Unterhaltspflichtigen und eine unbillige Benachteiligung der ak- tuell Unterhalt begehrenden Kinder dar, wenn man die weiteren Kinder auch für die Vergangenheit mit ihren vollen Unterhaltsbeträgen in die Mangelfallberech- nung einstellen wollte. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Unterhaltsan- sprüche sei es unzumutbar, den Unterhaltsgläubigern das Abänderungserfor- dernis bezüglich der tatsächlich an die anderen Kinder geleisteten Unterhalts- zahlungen aufzuerlegen, während der Unterhaltspflichtige problemlos unmittel- bar eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts verlangen könne, wenn er an die anderen Kinder höheren Unterhalt leiste. 11 12 - 6 - Der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners sei dadurch nicht ge- fährdet, da insbesondere in den Zeiten, in denen er nur Krankengeld bezogen und dadurch ein geringeres Einkommen zu verzeichnen habe, auch der Selbst- behalt nicht mehr mit 1.080 € für einen Erwerbstätigen, sondern mit 880 € für einen Nichterwerbstätigen anzusetzen sei. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet hat das Oberlandesgericht den Bedarf der beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten auf der Grundlage der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle je- weils mit dem Mindestunterhalt angesetzt. Die streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche der beiden Kinder der Beteiligten nach § 1601 BGB gegen den Antragsgegner als ihren Vater setzten neben Unterhaltsbedarf (§ 1610 BGB) und Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) voraus, dass der Antragsgegner während des Unterhaltszeitraums nicht leistungsunfä- hig war (§ 1603 BGB). Dementsprechend trifft die Antragstellerin die Darle- gungs- und Beweislast bezüglich des Unterhaltsbedarfs und der Bedürftigkeit der Kinder während des streitbefangenen Unterhaltszeitraums. Dagegen hat der Antragsgegner seine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähig- keit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 385/17 - FamRZ 2019, 112 Rn. 24 mwN). Die Dar- legungs- und Beweislast der Unterhaltsberechtigten erfährt allerdings eine Ein- schränkung bezüglich des jeweils gesetzlich festgelegten Mindestbedarfs. Die- ser ist nach heutiger Rechtslage in § 1612 a Abs. 1 Satz 2 BGB als Mindestun- terhalt festgelegt (Senatsbeschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 385/17 - FamRZ 2019, 112 Rn. 25). 13 14 15 16 - 7 - Auf dieser Grundlage steht den beiden Kindern der Beteiligten jedenfalls der Mindestbedarf zu. Nur dieser wird auch mit der Rechtsbeschwerde weiter- verfolgt. b) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass im Rahmen der Leis- tungsfähigkeit anderweitige - nicht unterhaltsrechtliche - Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrags nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen sind, wenn der Unterhalts- pflichtige den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder aus anderen Mitteln nicht decken kann, wird indessen durch die dafür gegebene Begründung nicht getra- gen. Denn die zur Begründung herangezogene entsprechende Regelung im letzten Absatz der Ziffer 10.4 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familien- senate des Oberlandesgerichts Rostock steht im Widerspruch zur Rechtspre- chung des Senats. Inwieweit allgemein Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen im Rah- men der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit einschränkend zu berücksichti- gen sind, kann nach der Rechtsprechung des Senats nur im Rahmen einer um- fassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilwei- se wiederherzustellen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 19 mwN und Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 19 mwN; Staudin- ger/Klinkhammer BGB [2018] § 1603 Rn. 201 mwN; Botur in Bü- te/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1603 Rn. 52 mwN). Minderjährige Kinder müssen sich dabei grundsätzlich auch diejenigen Kreditverbindlichkeiten 17 18 - 8 - entgegenhalten lassen, die in der Zeit des Zusammenlebens der Eltern zum Zwecke gemeinsamer Lebensführung - und nicht nur zur Wahrnehmung per- sönlicher Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen - eingegangen worden sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 12 = FamRZ 2002, 536 Rn. 19 f.). Weil sie aber jeden- falls bis zum Ende ihrer Schulpflicht keine Möglichkeit haben, durch eigene An- strengungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs beizutragen, und auf die Ent- stehung der von den Eltern aufgenommenen Schulden keinen Einfluss nehmen konnten, wird die Billigkeitsabwägung bei ihnen im Allgemeinen dazu führen, dass wenigstens der Mindestunterhalt zu zahlen ist, soweit dies nicht nur auf Kosten einer ständig weiter anwachsenden Verschuldung geschehen kann (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 19 f. mwN und vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 256). Auch hat der Senat im Fall gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB eine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen angenommen, ein Ver- braucherinsolvenzverfahren einzuleiten, das es dem Unterhaltsberechtigten ermöglicht, für den laufenden Unterhalt auf den Differenzbetrag zwischen den Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO und dem dem Schuldner zu belassen- den Unterhalt im Sinne von § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzugreifen (Senatsur- teile BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608, 610 f. und BGHZ 175, 67 = FamRZ 2008, 497 Rn. 10 ff., 18 ff.). Der für die behauptete fehlende Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637 Rn. 11; vgl. auch BVerfG FamRZ 2014, 1977 Rn. 18 mwN) verfolgt indessen mit der Rechtsbeschwerde die Berücksich- tigung seiner neben dem Kindesunterhalt bestehenden Verbindlichkeiten nicht weiter. Vielmehr hat er sich mit der Beschwerdebegründung die Auffassung des Oberlandesgerichts ausdrücklich zu eigen gemacht, dass die Beträge, um die die Pfändungsfreigrenzen jeweils seinen notwendigen Selbstbehalt übersteigen, 19 - 9 - als Verteilungsmasse für den Kindesunterhalt zur Verfügung stehen. Dies ist für die Rechtsbeschwerde entsprechend zugrunde zu legen. c) Hinsichtlich der anderweitigen gleichrangigen Unterhaltsverpflichtun- gen des Antragsgegners ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausge- gangen, dass sie bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit hier nur in Höhe der titulierten Beträge von jeweils 44 € zu berücksichtigen sind. aa) Leistungsfähig ist nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer bei Berücksich- tigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung sei- nes angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjähri- gen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Treffen den Unterhaltsschuldner als sonstige Verpflichtungen mehrere Unterhaltsverpflichtungen, besteht eine Rangfolge unter diesen nur nach Maß- gabe des § 1609 BGB (Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1603 Rn. 200; Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 5 Rn. 120 ff; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 37 zu § 1581 BGB). Nicht geregelt ist in § 1609 BGB dagegen, wie die für die Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel unter den Unterhalts- berechtigten zu verteilen sind, wenn sie - wie hier (jedenfalls bis November 2018; vgl. im Übrigen § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) alle minderjährigen Kinder des Antragsgegners gemäß § 1609 Nr. 1 BGB - auf derselben Rangstufe ste- hen. Während gleichrangig Unterhaltsverpflichtete nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften, bleibt es für gleichrangig Unterhaltsberechtigte bei der Regelung des § 1603 Abs. 1 BGB, wonach bei 20 21 22 - 10 - der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegenüber jedem einzelnen Bedürftigen seine sonstigen Verpflichtungen berücksichtigt werden müssen. Die einzelnen Ansprüche beschränken sich dabei gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gegenseitig, sodass sie verhältnismäßig gekürzt werden müssen (Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1603 Rn. 200, § 1609 Rn. 25; Soergel/Lettmaier BGB 13. Aufl. § 1609 Rn. 9; Wendl/Gutdeutsch Das Unter- haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 5 Rn. 155 ff.). Diese Kür- zung erfolgt grundsätzlich proportional zu dem Unterhaltsbedarf der einzelnen Bedürftigen. Danach ist also zunächst zu prüfen, welcher Unterhaltsanspruch jedem Berechtigten bei voller Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zustehen würde. Sodann ist jeder Anspruch in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die ver- fügbaren Mittel zu der Summe aller Ansprüche stehen (Staudin- ger/Klinkhammer BGB [2018] § 1609 Rn. 26). Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798 f.), wird ein Unterhaltsanspruch grund- sätzlich auch nicht dadurch rechtlich beeinträchtigt, dass ein anderer gleichran- giger Unterhaltsberechtigter bereits einen weitergehenden rechtskräftigen Titel über seinen Anspruch erwirkt hat und daraus vollstrecken kann. Er ist vielmehr so zu beurteilen wie bei gleichzeitiger Entscheidung über alle Unterhaltsansprü- che. Der Unterhaltsverpflichtete ist dann gegebenenfalls darauf verwiesen, Ab- hilfe im Wege der Abänderung des bestehenden Titels zu suchen. bb) Ob für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichti- gen der volle Unterhaltsbedarf eines Berechtigten auch insoweit heranzuziehen ist, als eine Zahlungspflicht für die Vergangenheit ausscheidet, weil der Unter- haltspflichtige von diesem weiteren gleichrangig Berechtigten nicht in Anspruch genommen worden ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. 23 24 - 11 - (1) Teilweise wird vertreten, dass auch diejenigen Kinder des Unterhalts- verpflichteten mit dem Mindestunterhalt in die Mangelfallberechnung einzustel- len sind, denen kein oder ein niedrigerer Unterhalt gezahlt wird (OLG Dresden FuR 2004, 241, 242; OLG Hamm [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2001, 565, 566; Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1609 Rn. 11 f. mwN sofern nicht ein zulässiger Verzicht vorliegt). (2) Überwiegend wird dagegen auf die tatsächlichen Zahlungen abge- stellt, soweit eine weitergehende Inanspruchnahme nach § 1613 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist (OLG Brandenburg Beschluss vom 8. September 2016 - 13 UF 84/15 - juris Rn. 33 und FamRZ 2013, 1137, 1139; OLG Koblenz Be- schluss vom 14. Mai 2014 - 13 UF 107/14 - juris Rn. 34; OLG Naumburg Be- schluss vom 20. Dezember 2000 - 14 WF 138/00 - juris Rn. 10; OLG Hamm [2. Senat für Familiensachen] FamRZ 1995, 1488; Palandt/Brudermüller BGB 78. Aufl. § 1603 Rn. 6, 21; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 17. April 2019] § 1603 Rn. 233; Soergel/Lettmaier BGB 13. Aufl. § 1603 Rn. 44; Erman/Hammermann BGB 15. Aufl. § 1603 Rn. 112; Niepmann/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 13. Aufl. Rn. 103). (3) Für Fälle der gesteigerten Unterhaltspflicht ist die letztgenannte Auf- fassung zutreffend. Wenn ein Unterhaltsschuldner gleichrangigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist, muss er alle nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts verfügbaren Mittel einsetzen, um den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen. Hat er für einzelne dieser nach § 1609 Nr. 1 BGB gleichrangigen Kinder in der Vergangenheit weniger geleis- tet, als dies der anteiligen Unterhaltsquote entspricht, und besteht für diese Kinder auch kein (höherer) Unterhaltstitel, können die dem Unterhaltspflichtigen 25 26 27 28 - 12 - verbliebenen Beträge im Hinblick auf § 1613 Abs. 1 BGB für die Vergangenheit zur Deckung des Mindestbedarfs der übrigen Kinder eingesetzt werden. Glei- ches gilt für künftige Unterhaltsansprüche, wenn die dafür erforderliche Progno- se dazu führt, dass einzelne gleichberechtigte Kinder auch in Zukunft weniger Unterhalt erhalten werden, als ihnen quotenmäßig zusteht. Sollte sich diese Prognose später als falsch herausstellen, ist der Unterhaltspflichtige auf eine Abänderung des Unterhaltstitels nach §§ 238 ff. FamFG verwiesen. (a) Zwar hat der Senat zum früheren Recht entschieden, dass der Unter- haltsanspruch eines gegenüber dem Anspruch minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB) nachrangigen neuen Ehe- gatten auch dann nachrangig bleibt, wenn der gegenüber den Kindern gleich- rangige frühere Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend macht (BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1155 f.). Allerdings stand nach der früheren Vorschrift des § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB "der Ehegatte" - also sowohl der geschiedene als auch der neue Ehegat- te - den minderjährigen unverheirateten Kindern und den sogenannten privile- gierten volljährigen Kindern im Rang gleich. Danach hätte sowohl die geschie- dene als auch die neue Ehefrau des Unterhaltsschuldners denselben Rang wie die Kinder. Andererseits sah § 1582 BGB a.F. vor, dass bei mehreren unter- haltsbedürftigen Ehegatten der geschiedene Ehegatte jedenfalls wegen seiner Unterhaltsansprüche nach §§ 1570, 1576 BGB oder bei langer Ehedauer dem neuen Ehegatten vorging. Mit dieser Rechtsfolge wäre es nicht vereinbar gewe- sen, die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder sowohl den Ansprü- chen eines geschiedenen Ehegatten als auch denen eines neuen Ehegatten im Rang gleichzustellen. 29 30 31 - 13 - Weil das Gesetz wegen des Widerspruchs zwischen § 1582 BGB a.F. einerseits und § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. andererseits keine zwingende Regelung vorgab, bedurfte es einer Auslegung über den Wortlaut der wider- streitenden Regelungen hinaus. Diese musste sich von dem Ziel leiten lassen, dem mit den Rangregelungen verfolgten Sinn des Gesetzes gerecht zu werden, der darin zu sehen war, in Mangelfällen in erster Linie den Unterhalt bestimm- ter, als besonders schutzwürdig anerkannter Angehöriger zu sichern. Zu den nach dem Willen des Gesetzes in besonderem Maße schutzbedürftigen und schutzwürdigen Unterhaltsberechtigten gehörten zunächst die minderjährigen unverheirateten und die ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder, denen die Eltern nach § 1603 Abs. 2 BGB erweitert unterhaltspflichtig sind. Ne- ben ihnen räumte das Gesetz in den Fällen des § 1582 BGB a.F. als Nachwir- kung der früheren Ehe dem geschiedenen Ehegatten einen besonderen Schutz ein, der seinen Niederschlag in dem Vorrang gegenüber einem neuen Ehegat- ten des Unterhaltsverpflichteten fand. Diese Vorrangstellung des geschiedenen Ehegatten setzte sich in Mangelfällen uneingeschränkt durch, selbst wenn der neue Ehegatte hierdurch im äußersten Fall, auch unter Berücksichtigung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe, darauf verwiesen wurde, für seinen Unter- halt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, und wenn der Unterhaltspflichtige auf diese Weise gehalten war, den ihm an sich für seine eigenen Bedürfnisse zu- stehenden Selbstbehalt mit dem neuen Ehegatten zu teilen. Dem in dieser Wei- se gekennzeichneten Rangverhältnis zwischen dem geschiedenen und dem neuen Ehegatten konnte bei Vorhandensein minderjähriger unverheirateter Kinder nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Anwendungsbereich des § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. in Mangelfällen bei einer Kollision mit der Rangregelung des § 1582 BGB a.F. im Wege der teleologischen Reduktion da- hin eingeschränkt wurde, dass der Gleichrang mit "dem Ehegatten" nur für den privilegierten geschiedenen und nicht auch für den (relativ) nachrangigen neuen - 14 - Ehegatten galt (Senatsurteil BGHZ 104, 158, 165 = FamRZ 1988, 705, 707 mwN). Allerdings war eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 1609 Abs. 2 BGB a.F. nur für solche Fälle geboten, in denen Unterhaltsansprüche zweier (geschiedener) Ehefrauen nebeneinander bestanden und deswegen zu klären war, welcher dieser Ansprüche gleichrangig mit den Unterhaltsansprü- chen minderjähriger Kinder war. Nur in solchen Fällen war es nach dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften geboten, den (relativen) Nachrang der späteren Ehefrau gegenüber der ersten Ehefrau auch auf das Rangverhältnis gegenüber den minderjährigen und den privilegierten volljährigen Kindern zu übertragen (Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1155 mwN). Stand dem geschiedenen Ehegatten allerdings an sich ein Unterhaltsan- spruch zu und machte er diesen lediglich nicht geltend, um wenigstens den Re- gelbedarf seiner minderjährigen Kinder zu sichern, blieb es bei dem (relativen) Nachrang des neuen Ehegatten gemäß § 1582 BGB a.F., mit der Folge, dass diesem die minderjährigen Kinder im Rang vorgingen (Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1155 mwN). Denn ein Widerspruch zwischen § 1609 BGB a.F. und § 1582 BGB a.F. bestand bereits dann, wenn der geschiedene und der neue Ehegatte neben den Kindern unterhaltsberechtigt waren. § 1582 BGB a.F. stellte nicht darauf ab, ob der geschiedene Ehegatte seinen Unter- haltsanspruch tatsächlich geltend machte, sondern lediglich darauf, ob dieser nach dem Gesetz überhaupt unterhaltsberechtigt war. Ein unterhaltsberechtig- ter geschiedener Ehegatte sollte nicht gezwungen sein, einen eigenen Unter- haltsanspruch tatsächlich geltend zu machen, nur um den Vorrang der Unter- haltsansprüche seiner minderjährigen Kinder vor denen eines neuen Ehegatten zu wahren (BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1155 f. mwN). 32 33 - 15 - Wenn der geschiedene Ehegatte die Durchsetzung seiner eigenen Un- terhaltsansprüche deswegen unterließ, weil er seinen Kindern eine höhere Quo- te bei der Mangelverteilung sichern wollte, lag darin eine zweckgerichtete Ver- fügung, die nicht dazu diente, dem sonst nachrangigen Recht des neuen Ehe- gatten Gleichrang mit dem Kindesunterhalt zu verschaffen. Damit verzichtete der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte weder auf seinen Unterhalts- anspruch, noch auf den Vorrang gegenüber einem neuen Ehegatten. Die feh- lende Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau war deswegen nach der Zweckrichtung mit freiwilligen Leistungen Dritter vergleich- bar, die grundsätzlich nur demjenigen zugutekommen, dem sie nach der Be- stimmung des nicht Leistungsverpflichteten allein Vorteile erbringen sollen. Da- ran änderte sich auch dann nichts, wenn die geschiedene Ehefrau nach § 1585 b Abs. 2 BGB a.F. mangels Verzugs oder Rechtshängigkeit ihres Unter- haltsanspruchs keinen rückständigen Unterhalt mehr verlangen konnte. Auch dann verblieb es bei dem einmal entstandenen (relativen) Vorrang gegenüber dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau nach § 1582 BGB a.F. (BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156 mwN). (b) Diese Rechtsprechung ist allerdings auf die Wahrung des Mindestun- terhalts der nach neuem Recht gemäß § 1609 Nr. 1 BGB allein im ersten Rang stehenden minderjährigen Kinder nicht übertragbar. Ob geschiedene oder neue Ehegatten ihre Unterhaltsansprüche tatsäch- lich geltend machen, ist seit der gesetzlichen Neuregelung schon deswegen unerheblich, weil ihre Ansprüche nach § 1609 Nr. 2 und 3 BGB gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder nachrangig sind. Soweit einzelne gleichran- gige Kinder - wie hier die beiden Kinder aus erster Ehe - ihre Unterhaltsansprü- che nicht oder nur in eingeschränktem Umfang geltend machen, führt dies nicht zu einer Rangverschiebung. Soweit diese Kinder mit einer Nichtgeltendma- 34 35 36 - 16 - chung oder einer Titulierung ihres Unterhalts in geringerer Höhe, hier einer Be- schränkung auf den in der Jugendamtsurkunde geregelten Unterhalt von mo- natlich 44 €, vergleichbar mit freiwilligen Leistungen Dritter, die Zweckrichtung verfolgen, allein dem Unterhaltspflichtigen weitere Einkünfte zu belassen, findet dieses am Anspruch auf Mindestunterhalt weiterer minderjähriger Kinder seine Grenze. Denn Eltern, die nicht in der Lage sind, ihren Kindern den Mindestun- terhalt zu gewähren, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjähri- gen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sogenannte gesteigerte Unter- haltspflicht). Dies beruht auf ihrer besonderen Verantwortung für den angemes- senen, nicht nur den notwendigen Unterhalt ihrer Kinder (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 18 mwN). Diese be- sonderen Anforderungen an gesteigert unterhaltspflichtige Eltern verbieten eine Absonderung von Mitteln allein auf der Grundlage der Zweckbestimmung Drit- ter. Bis zur Höhe des Mindestbedarfs ist deswegen allein der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen geschützt und auch auf die Einkünfte zurückzugreifen, die andere Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen - aus welchen Gründen auch immer - endgültig belassen. Scheidet eine Unterhaltspflicht für die Vergangenheit nach § 1613 Abs. 1 BGB aus, weil der Unterhaltspflichtige von weiteren minderjährigen Kindern nicht in Anspruch genommen wird, bleibt die weitergehende Unterhaltsverpflich- tung bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit mithin unberücksichtigt. Ent- sprechendes gilt, soweit der Unterhaltspflichtige an sie tatsächlich nur einen die Unterhaltsverpflichtung unterschreitenden Betrag leistet, wenn allenfalls der tatsächlich gezahlte Unterhalt tituliert ist und auch die weiteren Voraussetzun- gen für eine rückwirkende Inanspruchnahme nach § 1613 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind. Dann ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit nur der an diese Kinder tatsächlich gezahlte oder der für sie titulierte Unterhalt zu berücksichtigen, weil 37 - 17 - nur dieser nicht für Unterhaltsansprüche der anderen Kinder zur Verfügung steht. (c) Dem steht auch nicht aus dogmatischer Sicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einem Unterhaltsanspruch Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zeitgleich vorliegen müssen (Senatsbe- schluss vom 11. November 2015 - XII ZB 7/15 - FamRZ 2016, 199 Rn. 24 mwN; vgl. auch BVerfG FamRZ 2005, 1051). Der Unterhaltsanspruch beinhaltet zwar keine einheitliche Verpflichtung, sondern entsteht für jeden Zeitabschnitt neu, in dem seine Voraussetzungen vorliegen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 719/12 - FamRZ 2014, 1622 Rn. 17). Im Einklang mit der vom Gesetz vorgesehenen Zahlungs- weise geschieht dies von Monat zu Monat (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 8). Da aber die Leistungsfähig- keit zu Beginn eines Monats naturgemäß für den gesamten Monat noch nicht abschließend festgestellt werden kann, erfordert die Unterhaltsbemessung eine Prognose der dem Unterhaltsanspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Ver- hältnisse. Wird die Leistungsfähigkeit nicht nur durch die (zu erwartenden) Ein- künfte des Unterhaltspflichtigen bestimmt, sondern - wie hier - auch durch wei- tere gleichrangige Unterhaltsverpflichtungen, richtet sich die Prognose auch darauf, in welcher Höhe der geschuldete weitere gleichrangige Unterhalt tat- sächlich gezahlt wird oder bereits tituliert ist. Soweit der weitere Unterhalt nicht tituliert ist, hat der Unterhaltspflichtige, der sich auf die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit beruft, für diese Prognose konkrete Umstände, etwa seine Unterhaltsleistungen in der Vergangenheit, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die die Annahme rechtfertigen, der zusätzlich geschuldete Unterhalt werde in der behaupteten Höhe auch tatsächlich gezahlt. 38 39 - 18 - Das gilt sowohl für die nach § 1612 Abs. 3 BGB monatlich im Voraus ge- schuldeten Unterhaltsleistungen als auch für die erst künftig entstehenden Un- terhaltsansprüche der Kinder. Auch insoweit ist zur Bestimmung der Leistungs- fähigkeit aufgrund konkreter Umstände zu prognostizieren, inwieweit die Ein- künfte des Unterhaltspflichtigen nicht für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stehen werden, weil weitere gleichrangige Unterhaltsansprüche tituliert sind oder tatsächliche Unterhaltsleistungen erbracht werden. Sollte diese Prognose sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen, steht dem Antragsgegner die Möglichkeit der Abänderung des Unterhaltstitels nach den §§ 238 ff. FamFG zur Verfügung. cc) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Oberlandesgericht im Rah- men der Leistungsfähigkeit zutreffend nur die titulierten Unterhaltsverpflichtun- gen des Antragsgegners für die aus seiner früheren Ehe hervorgegangenen Kinder in Höhe von monatlich jeweils 44 € berücksichtigt. Die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für eine rückwirkend höhere Kindesunterhaltsverpflich- tung gegenüber ihnen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mangels abweichender Umstände ist das Oberlandesgericht auch für die laufende Un- terhaltsbemessung nicht von einer davon abweichenden Prognose ausgegan- gen. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 15.12.2015 - 20 F 190/15 - 40 41 - 19 - OLG Rostock, Entscheidung vom 06.12.2016 - 10 UF 16/16 -