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Entscheidung

VII ZR 21/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:260918BVIIZR21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:260918BVIIZR21.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 21/16 vom 26. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2018 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 4. Juli 2018 - VII ZR 21/16 - wird dahingehend berichtigt, dass in der Beschlussformel hin- ter den Worten "im Hinblick auf die Widerklage in Höhe von 463.289,37 €" die Worte "nebst Zinsen" eingefügt werden. Gründe: Die Beschlussformel ist offenbar unrichtig, soweit ihr Wortlaut nur den dort genannten Betrag in der Hauptsache und nicht auch den auf diesen Betrag bezogenen Zinsanspruch erfasst, und ist daher gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist, zu berichtigen. Die für die Teilaufhebung des Berufungsurteils maßgebliche Begründung (unrichtige Anwendung des § 533 ZPO im Hinblick auf einen Teil des Widerkla- gevortrags) erfasst ersichtlich und ohne weiteres auch den mit diesem Haupt- anspruch zusammen geltend gemachten Nebenanspruch wegen der Rechts- hängigkeitszinsen. Dementsprechend wurde der Zinsanspruch in den Be- schlussgründen einmal in Randnummer 3 bei der Wiedergabe des landgericht- lichen Urteils erwähnt; im Folgenden wurde er, namentlich in Randnummer 4 und 5, ersichtlich mitgemeint und nur der Kürze halber ausgelassen. Damit um- 1 2 - 3 - fasst umgekehrt die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Übri- gen ersichtlich den in Randnummer 5 erwähnten, über den stattgegebenen Teil hinausgehenden Anspruch in der Hauptsache nebst den auf diesen Teil entfal- lenden Zinsanspruch. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2014 - 9 O 12/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2015 - I-23 U 27/14 -