Leitsatz
IX ZB 19/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:270918BIXZB19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:270918BIXZB19.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 19/18 vom 27. September 2018 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Einkünfte des Schuldners sind auch dann eigenständig erwirtschaftet, wenn er vor Insolvenzeröffnung mit Erbbaurechten belastete Grundstücke geerbt hat und daraus im laufenden Insolvenzverfahren Erbbauzinsen erhält. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 27. September 2018 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. Februar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Schuldners entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert wird auf 11.954,96 € festgesetzt. Gründe: I. Auf Eigenantrag des Schuldners wurde über sein Vermögen am 20. Januar 2009 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner bezieht eine Altersrente in Höhe von monatlich zuletzt 445,60 €. Er hatte vor Insolvenzeröffnung ein Grundstück zu Alleineigentum und mehrere Grundstücke in Miteigentum geerbt. 1 - 3 - Das in seinem Alleineigentum stehende Grundstück hatte er am 4. Februar 2004 verkauft und als Teil des Kaufpreises eine lebenslange Rente in Höhe von monatlich zuletzt 232,34 € ab 1. Januar 2015 vereinbart. Aus den in seinem Miteigentum stehenden Grundstücken bezieht er anteilige Erbbauzinsen in Hö- he von monatlich zuletzt 698,16 € und 894,26 € im Quartal. Am 25. Februar 2015 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt. Das Insolvenzverfahren wird fortgeführt. Insbesondere vereinnahmte der Treuhänder weiterhin die an- teiligen Erbbauzinsen und die im Kaufvertrag vereinbarten monatlichen Renten- zahlungen zur Masse. Am 1. September 2016 hat der Schuldner beantragt, ihm (neben seiner Altersrente) die Erbbauzinsen und die Kaufpreis-Rente nach § 850i Abs. 1 ZPO pfandfrei zu belassen (monatlich zuletzt insgesamt 1.674,19 €). Das Insolvenz- gericht hat als Vollstreckungsgericht diesen Antrag abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Beschluss des Insol- venzgerichts abgeändert und festgestellt, dass die Einkünfte des Schuldners aus dem Kaufvertrag nicht zur Insolvenzmasse gehören. Im Übrigen hat es das Rechtsmittel des Schuldners zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdege- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner die Feststellung erreichen, dass auch die an ihn ausgezahlten Erbbauzinsen nicht pfändbar sind. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Sowohl die auf dem Kaufver- trag beruhende Rente als auch die Erbbauzinsen fielen in die Insolvenzmasse, soweit nicht Pfändungsschutzvorschriften eingriffen. Denn ihr Erwerb sei bereits vor Ablauf der Abtretungserklärung angelegt. § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO sei nur auf die Kaufpreis-Rente anzuwenden, nicht aber auf die Erbbauzinsen. Sonstige Einkünfte im Sinne dieser Regelung seien nur eigenständig erwirt- schaftete Ansprüche. Die Zahlungen auf den Erbbauzinsanspruch stellten keine solchen sonstigen Einkünfte dar. Denn der Schuldner habe die Miteigentumsan- teile und die damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche auf Zahlung eines Erbbauzinses im Wege der Erbfolge erworben, weil die Erbbaurechte vor dem Rechtserwerb des Schuldners bestellt worden seien. Demgegenüber seien die Rentenansprüche durch den Schuldner selbst infolge des Verkaufs der ererbten Immobilie begründet worden. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Maßgeblich sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung, weil das Insolvenzverfahren vor diesem Zeit- punkt beantragt worden ist (Art. 103h Satz 1 EGInsO). b) Der Anwendungsbereich des § 850i ZPO ist eröffnet, weil, wie das Beschwerdegericht zutreffend gesehen hat, auch die nach Ablauf der sechsjäh- rigen Abtretungsfrist gezahlten anteiligen Erbbauzinsen in die Masse fallen und keinen Neuerwerb darstellen, der dem Schuldner gebührt. Das bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erworbene pfändbare Altvermögen, etwa die in die Masse gefallenen Miteigentumsanteile an den mit einem Erbbaurecht be- lasteten Grundstücken, unterliegt weiter dem Insolvenzbeschlag und ist von der 4 5 6 7 - 5 - dem Schuldner vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gewährten Restschuld- befreiung nicht betroffen. Dies gilt - zumindest für das anwendbare Altrecht - auch für die Einnahmen aus der Verwaltung und Verwertung dieses in die Mas- se gefallenen Altvermögens durch den Insolvenzverwalter, auch wenn die Ver- mögenszuflüsse erst nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist zur Masse gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 30 f, 36; vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13, NZI 2014, 312 Rn. 7; vom 8. September 2016 - IX ZB 72/15, NJW 2016, 3726 Rn. 23; FK- InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300a Rn. 8; Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 1108 f, jeweils für das neue Recht). c) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht jedoch, die Erbbauzinsen unterfielen nicht § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO, weil sie nicht eigenständig erwirtschaftet seien. aa) Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt in die Insolvenzmasse das gesamte Ver- mögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht zur Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvoll- streckung unterliegen. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nimmt ausdrücklich § 850i ZPO in Bezug. Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner auf An- trag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c 8 9 10 - 6 - Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Beträge gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 850e, 850f Abs. 1 ZPO verbleibt. Darunter sind auch Einkünfte aus sogenannter kapi- talistischer Tätigkeit zu rechnen, etwa aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und Verkaufserlöse, solange die Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirtschaftet sind (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, NZI 2014, 772 Rn. 8 ff; vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12, NZI 2015, 661 Rn. 9; vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, NZI 2016, 457 Rn. 14). Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Mittel, welche der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt braucht, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet wer- den sollen. § 850i ZPO soll vermeiden, dass ein Schuldner seinen Lebensun- terhalt nicht durch eigene wirtschaftliche Bemühungen sichern kann. Ein wei- tergehender Schutz des Schuldners ist aber vom Gesetz nicht beabsichtigt, weil dieses auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung be- rechtigter Forderungen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund stellen Geldfor- derungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO dar (BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, NZI 2016, 457 Rn. 23). Solche Einkünfte, welche ein Schuldner nicht selbst erzielt hat, sind etwa Geschenke, Lottogewinne und erbrechtliche Ansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016, aaO Rn. 23 f; Hk-ZV/Meller-Hannich, 3. Aufl., § 850i ZPO Rn. 7). bb) Nach diesen Maßgaben unterfallen die Ansprüche des Schuldners auf anteilige Zahlung der Erbbauzinsen der Regelung des § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es handelt sich dabei um selbst erzielte Einkünfte, auch wenn der Schuldner (vor Insolvenzeröffnung) die Miteigentumsanteile geerbt und bereits sein Rechtsvorgänger die Grundstücke mit Erbbaurechten gemäß § 1 11 12 - 7 - ErbbauRG belastet hat, der Anspruch der Miteigentümer auf Zahlung der Erb- bauzinsen mithin nicht auf einer aktiven Tätigkeit des Schuldners beruht. Des- sen ungeachtet entstehen diese Einkünfte ab dem Erbfall aus einer wirtschaftli- chen Betätigung des Schuldners. Denn es ist unerheblich, dass der Schuldner das (Mit-)Eigentum, das seinen Anspruch auf anteilige Zahlung der Erbbauzin- sen begründet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG), nicht erarbeitet hat (vgl. Hk- ZV/Meller-Hannich, aaO). Ebenso ist unerheblich, dass er nicht selbst die Erb- baurechtsverträge geschlossen hat. Es genügt, dass er die Rechte innehat und die wirtschaftlichen Früchte aus der Nutzung seiner Miteigentumsanteile zieht. III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung über den begehrten Pfändungsschutz ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzu- verweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 ZPO). Das Beschwerdegericht wird unter Berücksichtigung aller Einkünfte des Schuldners zu prüfen haben, in welcher Höhe ihm nach §§ 850i, 850c Abs. 1, 2a ZPO Pfändungsschutz für die anteiligen Erbbauzinsen zu gewähren ist. Der Pfändungsschutz des § 850i Abs. 1 ZPO greift dabei nicht stets in vollem Um- fang durch. Zwar spielen in der Gesamtvollstreckung die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Schuldners und seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten (§ 850i Abs. 1 Satz 2 ZPO) grundsätzlich keine Rolle, weil in der Insolvenz sämtliche pfändbaren Vermögensgegenstände (§ 36 Abs. 1 InsO) in die Masse fallen und deswegen zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Auch ist § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar, 13 14 - 8 - weil durch diese Regelung sichergestellt werden soll, dass die individuellen Be- lange des vollstreckenden Gläubigers - etwa seine über die allgemeinen Ver- hältnisse hinausgehende Schutzbedürftigkeit - Berücksichtigung finden. Im In- solvenzverfahren ist eine solche Abwägung zugunsten einzelner Gläubiger ausgeschlossen (vgl. Ahrens, ZInsO 2010, 2357, 2362). Gleichwohl bedarf es nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850i Abs. 1 ZPO einer wertenden Entschei- dung des Vollstreckungsgerichts, ob und wie Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO unter Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubiger zur Anwendung kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 87/13, NZI 2014, 773 Rn. 14; vom 6. April 2017 - IX ZB 40/16, NZI 2017, 461 Rn. 18). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 10.04.2017 - 255 IK 189/08 - LG Dortmund, Entscheidung vom 23.02.2018 - 9 T 365/17 -