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Beschluss

IX ZB 19/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einkünfte aus anteiligen Erbbauzinsen gehören, soweit sie aus Vermögen stammen, das der Insolvenzmasse unterliegt, grundsätzlich zur Masse und können nach §850i ZPO als sonstige Einkünfte behandelt werden. • §850i Abs.1 ZPO erfasst auch Einkünfte, die aus der Nutzung von geerbtem Miteigentum stammen, sofern der Schuldner die wirtschaftlichen Früchte daraus zieht. • Bei früher eröffneten Insolvenzverfahren sind die bis zum 1.7.2014 geltenden Regelungen der InsO einschlägig; die Frage des konkret zu belassenden Pfändungsfreibetrags nach §§850i, 850c ZPO ist vom Vollstreckungsgericht unter Berücksichtigung aller Einkünfte zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Erbbauzinsen als sonstige Einkünfte nach §850i ZPO • Einkünfte aus anteiligen Erbbauzinsen gehören, soweit sie aus Vermögen stammen, das der Insolvenzmasse unterliegt, grundsätzlich zur Masse und können nach §850i ZPO als sonstige Einkünfte behandelt werden. • §850i Abs.1 ZPO erfasst auch Einkünfte, die aus der Nutzung von geerbtem Miteigentum stammen, sofern der Schuldner die wirtschaftlichen Früchte daraus zieht. • Bei früher eröffneten Insolvenzverfahren sind die bis zum 1.7.2014 geltenden Regelungen der InsO einschlägig; die Frage des konkret zu belassenden Pfändungsfreibetrags nach §§850i, 850c ZPO ist vom Vollstreckungsgericht unter Berücksichtigung aller Einkünfte zu prüfen. Der Schuldner beantragte im Insolvenzverfahren, ihm neben seiner Altersrente auch anteilige Erbbauzinsen und eine vertraglich vereinbarte Kaufpreisrente pfandfrei zu belassen. Er hatte vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens Miteigentumsanteile an Grundstücken geerbt, aus denen Erbbauzinsen gezahlt werden, und ein Grundstück verkauft, woraus eine lebenslange Rente resultiert. Das Insolvenzgericht lehnte den Antrag ab; das Landgericht stellte lediglich die Unpfändbarkeit der Kaufpreisrente fest und wies die übrigen Beschwerden zurück. Gegen diese Entscheidung richtete sich die vom Schuldner zugelassene Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, auch die Erbbauzinsen als nicht pfändbar anzuerkennen. Das Verfahren betrifft die Anwendung von §850i ZPO in Verbindung mit der bis zum 1.7.2014 geltenden InsO sowie die Bemessung des Pfändungsschutzes für die geltend gemachten Einkünfte. • Anwendbares Recht ist die InsO in der bis zum 1.7.2014 geltenden Fassung wegen frühzeitiger Antragstellung (Art.103h EGInsO). • §35 Abs.1 InsO erfasst das zur Masse gehörige Vermögen; nach §36 Abs.1 InsO finden die ZPO-Pfändungsschutzvorschriften Anwendung, wozu ausdrücklich §850i ZPO gehört. • §850i Abs.1 ZPO gewährt auf Antrag einen Betrag, der dem unpfändbaren Arbeitseinkommen entspricht, auch für sonstige Einkünfte wie Erträge aus Vermietung und Verpachtung, sofern die Einkünfte eigenständig erzielt sind. • Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts sind anteilige Erbbauzinsen trotz erbrechtlicher Erwerbsgrundlage als selbst erzielte Einkünfte im Sinne des §850i Abs.1 ZPO zu behandeln, weil der Schuldner die Rechte innehat und die wirtschaftlichen Früchte aus der Nutzung seines Miteigentums zieht. • Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Erbbauzinsen nicht unter §850i Abs.1 Satz1 Fall2 ZPO zu fassen, ist daher rechtlich nicht haltbar. • Der Senat kann über den konkreten Umfang des Pfändungsschutzes nicht selbst abschließend entscheiden; die Sache ist zur erneuten Prüfung und Entscheidung über Umfang und Kosten an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. • Das Vollstreckungsgericht hat bei der Neuentscheidung die Gesamtsituation des Schuldners und alle Einkünfte nach §§850i, 850c Abs.1,2a ZPO zu berücksichtigen und den konkret zu belassenden Betrag zu bestimmen. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist erfolgreich; der Beschluss des Landgerichts im Kostenpunkt und insoweit zu seinen Lasten wird aufgehoben. Der Senat stellt klar, dass anteilige Erbbauzinsen als sonstige Einkünfte im Sinne des §850i Abs.1 ZPO zu behandeln sind, weil der Schuldner die wirtschaftlichen Früchte aus seinem (Mit-)Eigentum erzielt. Eine abschließende Entscheidung über den zu gewährenden Pfändungsschutz ist dem Senat nicht möglich; die Sache wird an das Beschwerdegericht zurückverwiesen zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 11.954,96 €; das Vollstreckungsgericht hat nun unter Berücksichtigung aller Einkünfte des Schuldners zu prüfen und verbindlich festzulegen, welcher Teil der anteiligen Erbbauzinsen nach §§850i, 850c ZPO dem Schuldner pfändungsfrei zu belassen ist.