Entscheidung
V ZR 229/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280918BVZR229
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280918BVZR229.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 229/17 vom 28. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat durch die Zurückwei- sung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anspruch des Beklagten auf rechtli- ches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Die von dem Beklagten für die Versagung der Zustimmung zur Veräu- ßerung gemäß § 12 WEG angeführten Gründe hat der Senat bei der Bemes- sung der Beschwer einbezogen und - wenn auch nicht mit dem von dem Be- klagten gewünschten Ergebnis - gewürdigt (vgl. Rn. 3 des Beschlusses vom 19. Juli 2018 aE). 2. Die Entscheidung ist auch nicht überraschend. Bereits vor der Ent- scheidung des Senats vom 18. Januar 2018 (V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 f.) entsprach es verbreiteter Ansicht der Obergerichte, dass das Interesse bei einem Streit um die Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 WEG mit einem Bruchteil des Kaufpreises zu bemessen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, aaO Rn. 5 mwN). Ohnehin könnten die Überle- 1 2 3 - 3 - gungen des Beklagten nicht dazu führen, dass die unzulässige Nichtzulas- sungsbeschwerde als zulässig anzusehen ist. Allenfalls könnten sie angeführt werden, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der von dem Beklagten beabsichtigten Verfassungsbe- schwerde zu erreichen; darüber hätte das Bundesverfassungsgericht und nicht der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 24.05.2016 - 215 C 202/15 - LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2017 - 29 S 128/16 -