Leitsatz
V ZR 25/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:151118BVZR25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:151118BVZR25.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 25/18 vom 15. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8; WEG § 12 Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsverstei- gerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, ist in der Regel auf 20 % des Meistgebots zu schätzen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6; Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 3). GKG § 49a; WEG § 12 In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Woh- nungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Meistgebots (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. Ja- nuar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6 und 8; Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 4). BGH, Beschluss vom 15. November 2018 - V ZR 25/18 - LG Koblenz AG Worms - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.900 €. Gründe: I. Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und un- ter anderem Sondereigentümer der Wohnung Nr. 15. Die Beklagte ist die Ver- walterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach der Teilungserklärung bedarf die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung der Verwal- terin. Im Rahmen der Zwangsversteigerung der Wohnung des Klägers fand am 14. September 2016 ein Versteigerungstermin statt, in dem ein Meistgebot von 49.500 € abgegeben wurde. Im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis der Verwalterin wurde der Zuschlag vorläufig nicht erteilt. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung zu einem Erwerb des Meistbietenden. Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Landge- richt durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er wei- terhin die Zustimmung zu dem Zuschlag an den Meistbietenden erreichen will. 1 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht über- steigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Maßgeblich ist insoweit das Interesse des Be- schwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das un- ter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Entgegen der Auffassung des Klägers, der sich insoweit auf die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bezieht, ist sein Interesse an der Erteilung der Zustimmung nicht gleichbedeu- tend mit dem im Zwangsversteigerungsverfahren abgegebenen Meistgebot von 49.500 €. Vielmehr ist sein Interesse auf lediglich 20 % des Meistgebots und mithin auf 9.900 € zu schätzen. 1. Bereits entschieden hat der Senat, dass das Interesse eines Woh- nungseigentümers an der Erteilung der Zustimmung zu einer rechtsgeschäftli- chen Veräußerung des Wohnungseigentums gemäß § 12 Abs. 2 WEG in der Regel mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu bemessen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6 zu der Bemessung des Interesses im Rahmen der Streitwertbestimmung nach § 49a GKG; siehe auch Senat, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 3). Dies beruht entscheidend darauf, dass durch die Verweigerung der Zustimmung die Veräußerung nicht allgemein ver- hindert, sondern grundsätzlich nur verzögert wird, bis die Erteilung der Zustim- mung im Klageweg durchgesetzt wird oder der Wohnungseigentümer einen Erwerber findet, gegen den kein wichtiger Grund spricht. Der Nachteil des Wohnungseigentümers, der veräußern will, liegt daher grundsätzlich nur in der Verzögerung der Veräußerung bzw. gegebenenfalls in einem geringeren Ver- kaufspreis. Dieser Nachteil entspricht nicht dem Kaufpreis, sondern ist mit ei- nem Bruchteil davon zu bewerten, den der Senat in der Regel auf 20 % schätzt 2 3 - 4 - (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6). 2. Diese Überlegungen gelten bei der Veräußerung des Wohnungseigen- tums im Wege der Zwangsvollstreckung, die gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WEG einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung gleichsteht, entsprechend, wobei an die Stelle des Kaufpreises das Meistgebot tritt. Hierunter versteht man das höchste Gebot, das bis zum Schluss der Versteigerung abgegeben wird, beste- hend aus barem Meistgebot und bestehenbleibenden Belastungen (vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 44 Rn. 3). Die Verweigerung der Zustimmung führt in der Re- gel nur zu einer Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens bzw. gege- benenfalls zu einem geringeren Versteigerungserlös mit hiermit einhergehen- den Nachteilen des Wohnungseigentümers (Schuldners) bzw. des betreibenden Gläubigers, nicht jedoch zu einer Verhinderung der Zwangsversteigerung. Ins- besondere ist es nicht ausgeschlossen, dass sich in einem neuen Versteige- rungstermin ein Ersteher findet, gegen den kein wichtiger Grund spricht. Des- halb ist das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Woh- nungseigentümers, der - wie hier der Kläger - erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, in der Regel auf 20 % des Meistgebots zu schätzen. Entsprechendes gilt für die Beschwer des die Versteigerung betrei- benden Gläubigers, der befugt ist, den Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentümers selbständig aus- zuüben (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZR 269/12, NJW- RR 2014, 710 Rn. 6). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 49a GKG. In Streitigkeiten über die Zustimmung zur 4 5 - 5 - Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6 und 8; Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 4). Soweit es - wie hier - um die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren geht, beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Meistgebots. Stresemann Brückner Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Worms, Entscheidung vom 24.05.2017 - 5 C 31/16 WEG - LG Koblenz, Entscheidung vom 18.12.2017 - 2 S 39/17 WEG -