Entscheidung
I ZR 90/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:021018BIZR90
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:021018BIZR90.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 90/17 vom 2. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juli 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungs- rüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410 [juris Rn. 48 f.]; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636 [juris Rn. 16 f.]; NJW 2011, 1497 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zu- sammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht 1 2 - 3 - eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern ist es vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. Februar 2018 - I ZR 216/16, juris Rn. 2). 2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. a) Soweit mit der Anhörungsrüge der Vortrag aus der Nichtzulassungs- beschwerde wiederholt wird, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend macht, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erho- benen Rügen und dargelegten Zulassungsgründe hätten zwingend zur Zulas- sung der Revision führen müssen; der Umstand, dass die Zulassung der Revi- sion unterblieben sei, lasse daher darauf schließen, dass der Senat das Vor- bringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung ge- zogen habe. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medi- cus.log). b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleich- terung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 6 ff.). 3 4 5 - 4 - II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 26. Juli 2018 die Angriffe der Nichtzulassungsbe- schwerde der Klägerin in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.09.2015 - 2-6 O 584/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.03.2017 - 6 U 206/15 - 6 7