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Urteil

6 U 206/15

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0330.6U206.15.00
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Leitsätze
1. Zwischen einer älteren Wortmarke und einem als Zweitmarke benutzen, unter Verwendung dieser Wortmarke geblideten Werbeslogan fehlt es an der für eine Verwechslungsgefahr erforderlichen Zeichenähnlichkeit, wenn sich der Sinngehalt des Werbeslogans erst aus allen seinen Bestantgeilen ergibt (im Streitfall: "THINK OUTDOORS"). 2. Die Geltendmachung der Rechte aus einer Marke ist rechtsmissbräuchlich, wenn bei Anmeldung der Marke der Anspruchsgegner das mit dieser Marke identische Zeichen bereits seit längerer Zeit benutzt hat, die Beteiligten über die Berechtigung des Anspruchsgegners hierzu bereits seit längerer Zeit gestritten haben und der Anmelder keine konkrete Benutzungsabsicht hinsichtlich der Marke hatte. Dies gilt auch dann, wenn die Anmeldung als solche deswegen nicht als bösgläubig einzustufen ist, weil mit ihr im Sinne einer „Testanmeldung“ geklärt werden sollte, wie die Erteilungsbehörde die Frage der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens beurteilt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. 9. 2015, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der dortigen Entscheidung auf 530.000 € festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 540.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwischen einer älteren Wortmarke und einem als Zweitmarke benutzen, unter Verwendung dieser Wortmarke geblideten Werbeslogan fehlt es an der für eine Verwechslungsgefahr erforderlichen Zeichenähnlichkeit, wenn sich der Sinngehalt des Werbeslogans erst aus allen seinen Bestantgeilen ergibt (im Streitfall: "THINK OUTDOORS"). 2. Die Geltendmachung der Rechte aus einer Marke ist rechtsmissbräuchlich, wenn bei Anmeldung der Marke der Anspruchsgegner das mit dieser Marke identische Zeichen bereits seit längerer Zeit benutzt hat, die Beteiligten über die Berechtigung des Anspruchsgegners hierzu bereits seit längerer Zeit gestritten haben und der Anmelder keine konkrete Benutzungsabsicht hinsichtlich der Marke hatte. Dies gilt auch dann, wenn die Anmeldung als solche deswegen nicht als bösgläubig einzustufen ist, weil mit ihr im Sinne einer „Testanmeldung“ geklärt werden sollte, wie die Erteilungsbehörde die Frage der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens beurteilt. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. 9. 2015, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der dortigen Entscheidung auf 530.000 € festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 540.000 € festgesetzt. I. Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen „THINK OUTDOORS“ für Schuhe zu benutzen, nämlich dieses Zeichen auf Schuhen, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Schuhe einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen oder dieses Zeichen in der Werbung zu benutzen, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben: Ferner hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der wie eben gekennzeichneten Waren und Auskunft über Art und Umfang der oben beschriebenen Handlungen zu erteilen durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die Umsätze und Gestehungskosten ergeben. Das Landgericht hat außerdem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Verletzungshandlungen entstandenen Schaden zu ersetzen und das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 4.911,60 € verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte habe durch die Verwendung des Zeichens „THINK OUTDOORS“ in der oben dargestellten Weise die Rechte der Klägerin an der deutschen Wortmarke „Think“ (DE 30121498), geschützt u. a. für Schuhe, verletzt. Die Beklagte habe das Zeichen „THINK OUTDOORS“ als Zweitmarke in Form eines Werbeslogans neben der Hauptmarke „Weinbrenner“ genutzt. Der Bestandteil „Think“ sei innerhalb dieses Zeichens zumindest selbstständig kennzeichnend, so dass Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke bestehe. Insoweit bestünden auch Annexansprüche auf Auskunft und Schadensersatz. In Bezug auf die sog. Drittauskunft gem. § 19 MarkenG sei bereits eine Teilerledigung eingetreten, nachdem die Beklagte mitgeteilt habe, in Deutschland insgesamt 73 Paar Schuhe in Verkehr gebracht zu haben. Unbegründet sei der Antrag auf Urteilsveröffentlichung, denn die Klägerin habe nicht darlegen können, dass sie daran ein berechtigtes Interesse habe. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe sie das Zeichen „THINK OUTDOORS“ ausschließlich beschreibend genutzt und damit auf die Verwendung der „Weinbrenner“ Schuhe im sog. Outdoorbereich hinweisen wollen. Der Bestandteil „Think“ sei innerhalb der Gesamtzeichen weder prägend noch selbstständig kennzeichnend. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so sei die Benutzung des Zeichens nach § 23 Nr. 2 MarkenG privilegiert. Der Werbespruch „THINK OUTDOORS“ sei die Fortsetzung des ursprünglich für die „Weinbrenner“ - Produkte verwendeten Werbespruchs „Outdoors is yours“ und werde daher vom Publikum lediglich in diesem Sinne verstanden. Die Klägerin könne auch keine Unterlassungsansprüche aus der hilfsweise geltend gemachten Gemeinschaftsmarke „THINK OUTDOORS“ (GM 11968732 - Anlage K 4) geltend machen, denn diese Marke sei mangels Unterscheidungskraft und wegen bösgläubiger Anmeldung für nichtig zu erklären. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in deren Namen eine Unterlassungserklärung mit dem im Schriftsatz vom 25. Oktober 2016 dargestellten Umfang abgegeben (Anlage B 51). Die Parteien haben daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrages in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt nun, das angefochtene Urteil abzuändern und - soweit keine Erledigung eingetreten ist - die Klage abzuweisen und ferner Hilfsweise widerklagend, sofern eine Entscheidung über die Sekundärmarke ergeht und die Klage aus dieser Sekundärmarke nicht schon aus anderen Gründen abgewiesen wird, die Gemeinschaftsmarke der Klägerin GM 11968732, Wort: „THINK OUTDOORS“, für nichtig zu erklären. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf ihre Anschlussberufung die Beklagte über die Verurteilung gem. Ziffer II des erstinstanzlichen Tenors hinaus zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die gewerblichen Abnehmer und die Verkaufsstellen, für welche die im erstinstanzlichen Urteilstenor aufgeführten Waren bestimmt waren, zu erteilen, sowie der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten in der Zeitschrift „ X“ in der Größe von 15 cm mal 15 cm bekannt zu machen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin ist dagegen unbegründet. Der Klägerin standen keine Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen der Verletzung ihrer streitgegenständlichen Marken zu. Die hilfsweise erhobene Widerklage kommt hier nicht zum Tragen. Dazu im Einzelnen: A. Berufung der Beklagten 1. Die im Berufungsverfahren noch umstrittenen Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten können nicht mit einer Verletzung der nationalen Wortmarke „Think“ (DE 30121498), auf die die Klägerin ihr Klagebegehren in erster Linie stützt, durch das von der Beklagten verwendete Zeichen „THINK OUTDOORS“ begründet werden. a) Das Landgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass eine Markenverletzung gemäß § 14 II Nr. 2 MarkenG nur dann angenommen werden kann, wenn das angegriffene Zeichen markenmäßig benutzt wird. Dies richtet sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, hier also nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers, und ist hier mit Recht vom Landgericht bejaht worden. Die Benutzung des Zeichens „THINK OUTDOORS“ auf den angegriffenen Verletzungsformen lässt sich auf 3 Varianten zusammenfassen: • Auf der Seite des Schuhkartons werden die beiden Worte halb versetzt untereinander gemeinsam mit einem stilisierten Tannenbaum gezeigt, wie erkennbar auf der ersten oben dargestellten Abbildung; • Ebenfalls auf der Seite des Schuhkartons sowie auf dem Kartondeckel und auf der Oberseite der Schuhsohle werden beide Worte hintereinander über dem Zeichen „Weinbrenner“ gezeigt, wie auf der ersten und zweiten sowie auf der letzten Abbildung; • Beide Worte werden hintereinander als Halbkreis in ein rundes Emblem integriert gemeinsam mit dem Buchstaben „W“ und einer darin abgebildeten stilisierten Tanne sowie mit den im unteren Bereich des Kreises abgebildeten Worten „Since 1892“ gezeigt, wie in der dritten bis sechsten Abbildung. In sämtlichen Verwendungsformen werden die beiden Worte „Think“ und „Outdoors“ vom angesprochenen Verkehr zusammen gelesen. Dies gilt ungeachtet der unterschiedlichen Größendarstellung auch in der ersten Verletzungsform und beruht neben der grafischen Darstellung darauf, dass beide Worte für den Leser einen stark beschreibenden Inhalt haben. Dem deutschen Durchschnittsverbraucher ist das englische Wort „Think“ (denke) ohne weiteres bekannt. Auch das Wort „Outdoor“ (draußen, Freizeitaktivität im Freien) ist mittlerweile lexikalisch belegt und im Sprachgebrauch üblich. Die Wortverbindung „Think Outdoors“ mit dem Bedeutungsgehalt „Denk an draußen/an die Natur“ ist zumindest im amerikanischen Sprachraum nicht ganz unüblich (Anl. B 6). In dieser Weise wird die Aussage vom größten Teil der angesprochenen Verkehrskreise auch in Deutschland verstanden. Die Aussage „Think Outdoors“ ist allerdings grammatikalisch nicht ganz korrekt. Dies ist bereits vom Landgericht herausgearbeitet worden, weswegen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann. Diese „Unschärfe“ eröffnet gewisse Auslegungsspielräume und erfordert damit bei einem Teil der Verbraucher einen gedanklichen Schritt zur Erfassung des oben genannten Sinngehaltes. Dies macht sich die Beklagte zunutze, indem sie das Zeichen „THINK OUTDOORS“ als kurzen und prägnanten Werbeslogan für Ihre „Weinbrenner“ - Schuhe verwendet. Mit Recht hat das Landgericht darin einen markenmäßigen Gebrauch gesehen, weil derartige Slogans vom Verkehr als Zweitmarke verstanden werden können (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., Rn 223 zu § 14 MarkenG m. w. N.). b) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin scheitert an der fehlenden Verwechslungsgefahr (§ 14 II Nr. 2 MarkenG) zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen, denn ungeachtet der Warenidentität und der von der von der Klägerin behaupteten gesteigerten Kennzeichnungskraft ihrer Klagemarke fehlt es hier an der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen. Die erste Variante der oben aufgeführten Verletzungsformen wird durch den Wortbestandteil „THINK OUTDOORS“ maßgeblich geprägt. In den beiden anderen Varianten hat dieser Zeichenbestandteil neben den jeweiligen Hauptmarken „Weinbrenner“ und dem stilisierten „W“ aus den oben bereits dargestellten Gründen die Funktion einer Zweitmarke. Für den Zeichenvergleich stehen sich deshalb die Wortmarke „Think“ und das Zeichen „THINK OUTDOORS“ gegenüber. Im Kennzeichenrecht gilt der Grundsatz, dass die Zeichenähnlichkeit nach dem Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen beurteilt wird. Wenn das angegriffene Zeichen - wie hier - aus mehreren Bestandteilen besteht, so kommt eine Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn der mit der Marke übereinstimmende Teil entweder das angegriffene Zeichen prägt oder wenn er dort zumindest eine selbstständig kennzeichnende Stellung hat (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., Rn 361 f., 462 zu § 9 MarkenG). Beides trifft hier aber nicht zu, weil der Slogan „Think Outdoors“ aus den oben bereits dargestellten Gründen sofort als solcher erkannt und mit einem deutlich umrissenen Begriffsinhalt verbunden wird. Der Bestandteil „Outdoors“ ist innerhalb des angegriffenen Zeichens deshalb kein rein beschreibender Zusatz zu dem Zeichenbestandteil „Think“, sondern er wird untrennbar damit verbunden und „macht“ die Werbeaussage der Beklagten erst zu dem bezweckten Slogan. Ähnliche Überlegungen haben bereits die in Parallelverfahren mit dieser Fragestellung befassten ausländischen Gerichte angestellt: Bereits in dem Schweizer Parallelverfahren hat das Bundesgericht Bern klargestellt, dass das übereinstimmende Element „Think“ in den Zeichen der Beklagten in den Hintergrund tritt und im Gesamteindruck in diesen Zeichen aufgeht, weil es in seiner lexikalischen Bedeutung als Aufforderung verstanden wird, an eine bestimmte Qualität und Verwendungsart der Schuhe (Think Outdoors) bzw. der Marke der Beklagten (Think Weinbrenner) zu denken (Anlage B 26 S. 15). Auch das Tribunal de Grand Instance de Paris kommt in seinem Urteil vom 24. September 2015 zum gleichen Ergebnis. Es hat dazu sinngemäß folgendes ausgeführt: „In begrifflicher Hinsicht wird die Klagemarke [Anm.:„Think“] beim französischen Publikum ohne weiteres als Aufforderung verstanden, nachzudenken und zu überlegen (penser / réfléchir) während das angegriffene Zeichen sofort als Anreiz oder Ansporn begriffen wird, eine Aktivität im Freien aufzunehmen, was durch die stilisierte Tanne noch verstärkt wird (Anlage 47 S. 11 f. - Bl. 584 d. A.)“. Eine andere Beurteilung könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn es sich bei der Klagemarke „THINK“ um eine durchgesetzte, allgemein bekannte Schuhmarke handelte. Dies könnte zu Folge haben, dass der angesprochene Verkehr „THINK OUTDOORS“ nicht als Werbeslogan mit beschreibendem Inhalt versteht, sondern in „Outdoors“ lediglich einen Zusatz zu der ihm geläufigen Schuhmarke „Think“ sieht. Eine Verkehrsdurchsetzung macht die Klägerin jedoch für ihre Marke nicht geltend; vielmehr geht sie selbst nur von einer durch tatsächliche Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft aus (vgl. zuletzt Schriftsatz des Klägervertreters vom 3.2.2017, S. 28; Bl. 949 d.A.). Auch das tatsächliche Vorbringen der Klägerin zum bisherigen Umfang der Benutzung sowie den unternommenen Werbeanstrengungen rechtfertigt die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht. 2. Die Klägerin kann die umstrittenen Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Ersatz der Abmahnkosten auch nicht mit einer Verletzung ihrer hilfsweise vorgebrachten Gemeinschaftsmarke „THINK OUTDOORS“ (Anlage K 4, im Folgenden auch: Sekundärmarke) begründen. Dabei kann offenbleiben, ob die Sekundärmarke wegen bösgläubiger Anmeldung oder fehlender Unterscheidungskraft für nichtig zu erklären wäre. Dieser Einwand, der hier zulässigerweise mit der bedingten Widerklage erhoben worden ist, kommt nicht zum Tragen, weil sich die Rechtsverfolgung der Klägerin aus dieser Sekundärmarke als rechtsmissbräuchlich darstellt, so dass schon aus diesem Grund Unterlassungs- und Folgeansprüche ausscheiden. Markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen kann der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengehalten werden, wenn sich aufgrund der Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls feststellen lässt, dass der Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs einsetzt (BGH GRUR 2008, 917, Tz. 19 f. - EROS; BGH GRUR 2008, 621, Tz. 32 - AKADEMIKS). Dabei muss die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs einzusetzen, nicht der einzige Beweggrund zu sein. Es reicht vielmehr aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv des Klägers darstellt (BGH GRUR 2008, 917 Tz. 23 - EROS). Da der Rechtsmissbrauchseinwand aus § 4 Nr. 4 UWG n. F. ebenso wie aus dem das Prozessrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet wird, spielt es keine Rolle, ob der Kläger aus einer nationalen oder ob er aus einer Gemeinschaftsmarke vorgeht. Im vorliegenden Fall rechtfertigen die gegen die Klägerin sprechenden Umstände die Feststellung, dass sie rechtsmissbräuchlich vorgegangen ist: Die Klägerin hat die Gemeinschaftsmarke „THINK OUTDOORS“ am 21. Juni 2013 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, damals Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) in Kenntnis der Benutzung dieses Zeichens durch die Beklagte angemeldet. Hieraus allein kann man zwar noch nicht auf eine Bösgläubigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Anmeldung schließen (vgl. zu den Indizien: EuGH GRUR 2009, 763, Tz. 53 - Lindt & Sprüngli ./. Franz Hauswirth). Es kommen aber weitere Gesichtspunkte hinzu, denen man die Unlauterkeit ihres Vorgehens entnehmen kann. Die Klägerin hat die Marke bislang nicht selbst genutzt; eine eigene Verwendung liegt auch eher fern, weil nicht ersichtlich ist, wie das Zeichen in das auf Alleinstellung des Logos „Think!“ konzentrierte Markenkonzept der Klägerin eingepasst werden könnte. Dementsprechend hat die Klägerin diesen Gesichtspunkt in der Vergangenheit auch gar nicht als Beweggrund für ihre Markenanmeldung vorgebracht. Die Parteien bzw. ihre Schwestergesellschaften streiten bereits seit vielen Jahren um die Berechtigung zur Nutzung des Zeichens „THINK OUTDOORS“. Bereits seit November 2011 wusste die Klägerin von dem sog. „Brand Book“ der Beklagten, das verbindliche Vorgaben für die Nutzung der Marke „Weinbrenner“ und des streitbefangenen Zeichens in allen Vertriebsstaaten - darunter die EU - enthielt. Ein erster Rechtsstreit ist am 1. 7. 2011 vor dem Handelsgericht Aargau (CH) eingeleitet worden. Nur rund 2 Monate vorher hatte der hiesige Klägervertreter, RA Y, beim Schweizer Patent- und Markenamt eine nationale Marke „Think Outdoors“ angemeldet. In der Instruktionsverhandlung vor dem Handelsgericht Aargau vom 19. Juni 2013, die also der hiesigen Markenanmeldung unmittelbar vorausging, ist Herr Rechtsanwalt Y ausführlich zu den Motiven der Klägerin bei der Anmeldung der Schweizer Marke „Think Outdoors“ befragt worden (Anlage B 24). Er hat dort angegeben, keine konkreten Anhaltspunkte für die Absicht einer eigenen Nutzung der Marke zu haben. Man habe vielmehr als Antwort auf die Rechtsverteidigung der Beklagten, dem Zeichen fehle die Unterscheidungskraft, „feststellen lassen wollen, ob die Marke registriert werden könne“. Auch dieser Beweggrund einer „Testanmeldung“ beim EUIPO wäre für sich gesehen noch nicht unlauter. Die Klägerin hat es aber damit nicht bewenden lassen und auch gar nicht abgewartet, bis das EUIPO am 6. November 2013 ihre Marke registriert hat. Sie hat vielmehr drei Tage nach der Markenanmeldung den hier streitgegenständlichen Testkauf durchgeführt (Anlage K 6) und die Beklagte daraufhin am 17. 9. 2013 unter Hinweis auf ihre Marke abgemahnt (Anlage B 35). Das Verhalten der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten belegt daher, dass es ihr nicht in erster Linie um eine Prüfung der absoluten Schutzfähigkeit des Zeichens ging, sondern dass sie vorrangig das Ziel verfolgt hat, die Sperrwirkung ihrer Marke einzusetzen, um damit eine Nutzung des gegnerischen Zeichens zu unterbinden. 3. Die Klägerin kann ihre noch streitigen Ansprüche auch nicht daraus ableiten, dass ihr ursprünglich Unterlassungsansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zugestanden hätten (§ 8 III 1 i. V. §§ 3, 4 Nr. 3a UWG). Die Klägerin hat schon gar nicht dargetan, welchem ihrer Produkte wettbewerbliche Eigenart zukäme noch, wie es durch die angegriffenen Logos nachgeahmt worden wäre. B. Anschlussberufung der Klägerin Die Anschlussberufung der Klägerin hat schon deshalb keinen Erfolg, weil ihr gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung des angegriffenen Zeichens zustanden. Unabhängig davon stehen der Klägerin auch die weitergehenden Auskunftsrechte nicht zu. Das Landgericht hat mit Recht festgestellt, dass die Beklagte ihrer Auskunftsverpflichtung im Hinblick auf den Klageantrag zu II. in der Klageerwiderung und durch Vorlage der Anlage B 8 nachgekommen ist. Angaben über den Online – Vertrieb Dritter waren nicht geschuldet. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen. Soweit sich die Klägerin damit nicht abfinden will, setzt sie lediglich ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der Erwägungen des Landgerichts, ohne etwaige Rechtsfehler aufzeigen zu können. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zum Anspruch auf Urteilsveröffentlichung gem. § 19c MarkenG. Die Kostenentscheidung folgt für den erledigten Teil des Rechtsstreits aus § 91a I ZPO. Da der Klägerin keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zustanden hätte ihre Klage insoweit abgewiesen werden müssen, wenn keine Erledigung eingetreten wäre. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus §§ 92 II ZPO für das erstinstanzliche Verfahren und aus § 91 I ZPO für das Berufungsverfahren. Das Landgericht hat die lediglich unter der Bedingung der internationalen Zuständigkeit, ansonsten aber unbedingt gestellte Widerklage mit Recht als unzulässig abgewiesen, was sich aber im Hinblick auf ihren verhältnismäßig geringen Streitwert kostenmäßig nicht auswirkt. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte in vollem Umfang obsiegt. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zum Schuldnerschutz folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Auswertung des Sach- und Streitstandes und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Bei der Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat den Angaben der Klägerin in der Klageschrift. Diese erscheinen trotz des bescheidenen Umsatzes der Gegenseite nicht von vorn herein überhöht. Eine Entscheidung über die hilfsweise erhobene Widerklage ist im Berufungsverfahren nicht ergangen. Eine angemessene Erhöhung des für die erstinstanzliche Klage festgesetzten Werts ist für das Berufungsverfahren aber angezeigt, da eine Entscheidung über die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus der Sekundärmarke und aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz ergangen ist (vgl. dazu BGH WRP 2014, 192 - Streitwertaddition).