Leitsatz
EnVR 32/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:091018BENVR32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:091018BENVR32.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 32/17 Verkündet am: 9. Oktober 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Chemiepark StromNEV § 19 Abs. 3 Satz 1 Genutzt im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV werden alle Betriebsmittel, die eingesetzt werden, um die Entnahmestelle mit der vorgelagerten Netzebene zu verbinden. StromNEV § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2, § 19 Abs. 3 Satz 4 Die Gleichstellung in § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV erstreckt sich nicht auf die Identität des Netzbetreibers im Sinne von § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 StromNEV. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - EnVR 32/17 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 3. Kartell- senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2017 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur tragen die Antragsgegnerin zwei Drittel und die Antragstellerin ein Drittel. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 770.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Antragstellerin betreibt in U. und L. jeweils einen Chemiepark einschließlich des dazu gehörenden Stromverteilernetzes. Die Netze sind an beiden Standorten zum Teil direkt und zum Teil über Be- triebsmittel, die im Eigentum der Antragsgegnerin stehen, mit dem von der Bei- geladenen betriebenen Übertragungsnetz verbunden. Bis Ende 2013 hatte die Antragstellerin die der Antragsgegnerin gehö- renden Betriebsmittel gepachtet. Die Beigeladene rechnete die Netzgebühren für die zum jeweiligen Standort gehörenden Entnahmestellen gepoolt ab. Nach Kündigung der Pachtverträge machte die Antragsgegnerin geltend, sie sei ab 1. Januar 2014 an beiden Standorten als Betreiberin eines vorgelagerten Net- zes anzusehen; deshalb sei ein Pooling nicht mehr möglich. Sie weigerte sich zudem, der Antragstellerin ein Entgelt für die singuläre Nutzung von zwei mit 110 Kilovolt betriebenen Verbindungsleitungen einzuräumen. In dem daraufhin eingeleiteten Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG stellte die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 2. November 2015 fest, dass die Antragsgegnerin gegen § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV verstößt, indem sie der Antragstellerin für die Nutzung der Transformatoren 11 und 13 sowie der 110-kV-Verbindungsleitungen kein individuelles Netzentgelt einräumt und die betroffenen Entnahmestellen nicht mit der Preisstellung für die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung abrechnet. Zugleich verpflichtete sie die An- tragsgegnerin, die Netzentgelte unverzüglich in entsprechender Weise zu be- rechnen. Den weitergehenden Antrag wies sie zurück. 1 2 3 - 4 - Die dagegen eingelegten Beschwerden der Antragstellerin, der Antrags- gegnerin und der Beigeladenen sind erfolglos geblieben. Mit ihren vom Be- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die Antragstelle- rin und die Antragsgegnerin ihr ursprüngliches Begehren in vollem Umfang wei- ter. Die Bundesnetzagentur tritt beiden Rechtsmitteln entgegen. B. Beide Rechtsmittel sind zulässig, aber unbegründet. I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zu Recht habe die Bundesnetzagentur einen Anspruch der Antragstelle- rin auf Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für die Betriebsmittel in U. bejaht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin seien nicht nur die in ihrem Eigentum stehenden Transformatoren 11 und 13 als singulär genutzte Betriebsmittel anzusehen, sondern auch die beiden 110-kV-Leitungen. Außer der Antragstellerin entnähmen keine weiteren Nutzer Elektrizität aus die- sen Leitungen. Der Umstand, dass in diese Leitungen auch Strom aus dem an dieselbe Sammelschiene angeschlossenen Hochspannungsnetz der Antragsgegnerin ein- oder rückgespeist werde, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Für die Frage der singulären Nutzung seien nicht alle Betriebsmittel der Hoch- spannungsebene maßgeblich. Vielmehr sei eine anschlussbezogene Betrach- tung vorzunehmen, die allein auf die Nutzung der in Rede stehenden Leitungen abstelle. Dies ergebe sich aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 StromNEV normierten Grundsatz, dass die Netzentgelte nach dem transaktionsunabhängigen Punkt- modell zu bilden seien, und aus § 17 Abs. 2 StromNEV, wonach sich das Ent- gelt pro Entnahmestelle berechne. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelun- gen sei der konkrete Lastfluss unerheblich. Entgeltpflichtig sei nur die Entnah- me von Elektrizität aus dem Netz. 4 5 6 7 8 - 5 - Die anschlussbezogene Betrachtung stehe in Einklang mit dem Sinn und Zweck von § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV. Diese Regelung solle einen doppel- ten Leitungsbau vermeiden. Eine Berücksichtigung anderer Betriebsmittel der Antragsgegnerin sei auch nicht unter dem Aspekt der Kostenverursachungsge- rechtigkeit geboten. Dabei könne offen bleiben, ob die Einspeisung aus dem Netz der Antragsgegnerin auf die Sammelschiene für eine (n-1)-sichere Versor- gung erforderlich sei. Die Herstellung einer solchen Versorgung liege in der Verantwortung der Antragsgegnerin. Zu Recht sei die Bundesnetzagentur ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin das Entgelt für die betroffenen Entnahmestellen nicht nach der Preisstellung für Hochspannung, sondern nach der Preisstellung für die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung abzurechnen habe. Dem Sinn und Zweck von § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV entspreche es, den Letztverbrau- cher so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die ausschließlich von ihm ge- nutzten Betriebsmittel selbst errichten würde. Im Streitfall würde ein Anschluss unter diesen Voraussetzungen in der Ebene der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung erfolgen. Ebenfalls zu Recht habe die Bundesnetzagentur eine gepoolte Abrech- nung der Entnahmestellen an den beiden Standorten als unzulässig angese- hen. Dabei könne offen bleiben, ob die Entnahmestellen sich auf derselben Spannungsebene befänden. Jedenfalls seien sie nicht mit dem Netz desselben Betreibers verbunden. Nach § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV sei die Antragstellerin zwar an bei- den Standorten abrechnungstechnisch so zu stellen, als befänden sich auch die Anschlüsse an das Netz der Antragsgegnerin in der von der Beigeladenen be- triebenen Ebene der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung. Diese Fikti- onswirkung erstrecke sich aber nur auf die Netz- oder Umspannebene, nicht auf 9 10 11 12 - 6 - das in § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 StromNEV normierte Erfordernis, dass die Ent- nahmestellen mit dem Netz desselben Betreibers verbunden sein müssten. Der insoweit eindeutige Wortlaut von § 17 Abs. 2a StromNEV sei einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Dafür spreche auch die Verord- nungsbegründung. Diese enthalte den Hinweis, dass in den Fällen des § 19 Abs. 3 StromNEV die jeweilige Abrechnungsebene als Netzanschlussebene im Sinne von § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 3 StromNEV gelte. Hinsichtlich des Netzbe- treibers finde sich ein entsprechender Hinweis nicht. Eine Erstreckung der Fiktionswirkung auf den Netzbetreiber sei auch nicht durch den Sinn und Zweck von § 17 Abs. 2a StromNEV geboten. Diese Vorschrift diene anders als § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV nicht in erster Linie der Vermeidung unnötiger Doppelstrukturen. Ihr Zweck bestehe vielmehr darin, einen Nutzer durch alternative Entgeltbildung dafür zu entlohnen, dass der Netzbetreiber nur solche Netzstrukturen vorhalten müsse, die für die Summe der zu erwartenden Höchstlast aus den gepoolten Entnahmestellen zu erwarten sei. Solche Einsparmöglichkeiten träten aber nur ein, wenn es die Anschlusssi- tuation physikalisch erlaube. Im Streitfall könne eine Kostenentlastung, wie auch die Antragstellerin einräume, nur im Netz der Beigeladenen eintreten. Vor diesem Hintergrund komme auch eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 StromNEV auf die im Streitfall zu beurteilende Anschlusskonstellation nicht in Betracht. 13 14 15 - 7 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Berechnung des Nutzungsentgelts für den Standort U. nicht nur die Transformatoren 11 und 13, sondern auch die Verbindungsleitungen von diesen zur Sammelschiene der Beigeladenen als singulär genutzte Betriebsmit- tel im Sinne von § 19 Abs. 3 StromNEV anzusehen sind. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV ist ein angemessenes Entgelt festzu- legen, wenn ein Nutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Diese Voraussetzungen liegen, wie das Beschwerdegericht zu Recht entschieden hat, am Standort U. nicht nur hinsichtlich der Ebene der Umspannung von Hoch- zu Mit- telspannung vor, sondern auch hinsichtlich der Ebene der Hochspannung. Die Antragstellerin darf deshalb für die Nutzung der Transformatoren 11 und 13 und der genannten Verbindungsleitungen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 StromNEV le- diglich ein an den individuell zurechenbaren Kosten der genutzten Betriebsmit- tel orientiertes Entgelt in Rechnung stellen. Hinsichtlich der weiteren Entgeltbe- standteile muss sie die Antragstellerin so stellen, als sei diese direkt an die Ebene der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung angeschlossen. a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts und dem überein- stimmenden Vorbringen der Beteiligten ist der Standort U. in der nach- folgend dargestellten Weise an vorgelagerte Netze angeschlossen: 16 17 18 19 - 8 - Danach nutzt die Antragstellerin am Netzknoten 2 die im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Transformatoren 11 und 13 für die Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung (110/25 kV) und zwei ebenfalls der Antragsgeg- nerin gehörende, mit 110 Kilovolt betriebene Verbindungsleitungen zum An- schluss an die im Eigentum der Beigeladenen stehende Sammelschiene und den mit dieser verbundenen Transformator 21 zur Umspannung von Höchst- zu Hochspannung (220/110 kV). An diese Sammelschiene sind weitere zum Hoch- spannungsnetz der Antragsgegnerin gehörende Betriebsmittel angeschlossen. b) Damit nutzt die Antragstellerin alle von ihr genutzten Betriebsmittel in der Ebene der Hochspannung ausschließlich selbst. 20 21 - 9 - aa) Wie auch die Antragsgegnerin im Ansatz nicht verkennt, ist für die Frage, welche Betriebsmittel ein Kunde nutzt, auf die jeweilige Entnahmestelle abzustellen. Dies sind im Streitfall die auf der Seite der Mittelspannung liegen- den Anschlüsse der Transformatoren 11 und 13. Zur Verbindung dieser Entnahmestelle mit der Sammelschiene am Transformator 21 dienen die Transformatoren 11 und 13 und die beiden mit Hochspannung betriebenen Leitungen. Diese Betriebsmittel werden ausschließ- lich von der Antragstellerin genutzt. bb) Den Umstand, dass an der Sammelschiene weitere Betriebsmittel der Antragsgegnerin angeschlossen sind, hat das Beschwerdegericht zu Recht als unerheblich angesehen. Diese Betriebsmittel werden von der Antragstellerin nicht genutzt. Wie die Antragsgegnerin im Ansatz zu Recht geltend macht, sind für die Frage, welche Betriebsmittel eines Netzes ein Kunde nutzt, allerdings nicht nur diejenigen Betriebsmittel relevant, die dem Anschluss der jeweiligen Entnahme- stelle an das betreffende Netz dienen. Genutzt im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV werden vielmehr alle Betriebsmittel, die eingesetzt werden, um die Entnahmestelle mit der vorgelagerten Netzebene zu verbinden. Dazu gehören im Streitfall lediglich diejenigen Betriebsmittel, die die Ent- nahmestelle der Antragstellerin mit der Sammelschiene beim Transformator 21 verbinden. Folglich ist die Verbindung der Entnahmestelle zur vorgelagerten Netzebene schon durch die Transformatoren 11 und 13 und die beiden Verbin- dungsleitungen hergestellt. Die anderen an diese Sammelschiene angeschlos- senen Betriebsmittel der Antragsgegnerin tragen dazu nicht bei. Vor diesem Hintergrund hat es das Beschwerdegericht zu Recht als unerheblich angesehen, ob und in welchem Umfang über die anderen an die 22 23 24 25 26 27 - 10 - Sammelschiene angeschlossenen Betriebsmittel der Antragsgegnerin Strom in das Netz der Antragstellerin eingespeist wird und ob diese Möglichkeit erforder- lich ist, um die gesetzlichen Anforderungen an die Versorgungssicherheit zu erfüllen. Selbst wenn solche Einspeisungen erfolgen und die betreffende Mög- lichkeit aus Gründen der Versorgungssicherheit unerlässlich ist, führt dies nicht dazu, dass die Antragstellerin die genannten Betriebsmittel nutzt. Die Einspei- sung erfolgt nämlich jedenfalls über die Sammelschiene und damit über den Verbindungspunkt mit der vorgelagerten Netzebene. Ein Kunde, der in dieser Weise mit der vorgelagerten Netzebene verbunden ist, mag von Betriebsmitteln eines anderen Netzes, die solche Einspeisungen ermöglichen oder die erforder- liche Versorgungssicherheit gewährleisten, profitieren. Dies reicht für eine Nut- zung im Sinne von § 19 Abs. 3 StromNEV indes nicht aus (dazu auch BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 - EnVR 42/17 Rn. 13 ff.; EnVR 43/17 Rn. 12 ff.). cc) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck von § 19 Abs. 3 StromNEV. § 19 Abs. 3 StromNEV dient dem Zweck, einen doppelten Leitungsbau zu vermeiden und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netz- entgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung zu tragen. Hierzu wird der Netz- nutzer so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netz- betreibers für diese Spannungsebene (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - EnZR 70/14, RdE 2016, 134 Rn. 20 - Singulär genutzte Betriebsmittel I; Be- schluss vom 24. Januar 2017 - EnVR 36/15, RdE 2017, 192 Rn. 19 - Singulär genutzte Betriebsmittel II). Im Streitfall würde eine von der Antragstellerin errichtete Verbindungslei- tung nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ebenfalls zur Sammel- schiene beim Transformator 21 führen. Auch dann würde die Antragstellerin die 28 29 30 - 11 - weiteren an diese Sammelschiene angeschlossenen Betriebsmittel nicht nutzen - unabhängig davon, ob diese nur der Entnahme oder in bestimmten Situatio- nen auch der Einspeisung dienen. Vor diesem Hintergrund entspricht es dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit, die Antragstellerin nur mit den Kos- ten für die Verbindung bis zur Sammelschiene zu belasten. 2. Ebenfalls zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis ge- langt, dass die Voraussetzungen für eine gepoolte Abrechnung nach § 17 Abs. 2a StromNEV an keinem der beiden Standorte erfüllt sind. a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist das Netz der Antragstellerin an beiden Standorten zum Teil an das Netz der Beigeladenen und zum Teil über singulär genutzte Betriebsmittel an das Netz der Antrags- gegnerin angeschlossen. aa) Am Standort U. , dessen Anschlusssituation bereits oben wiedergegeben wurde, ist der Netzknoten 1 an das Netz der Beigeladenen und der Netzknoten 2 an das Netz der Antragsgegnerin angeschlossen. bb) Der Standort L. ist in der nachfolgend dargestellten Weise angeschlossen: 31 32 33 34 - 12 - Danach ist das Netz an den Netzknoten 1 und 3 an das Netz der Beigeladenen angeschlossen, und zwar am Netzknoten 1 auf der Ebene der Umspannung von Höchst- zu Mittelspannung (220/25 kV) und am Netzknoten 3 auf der Ebe- ne der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung (220/110 kV). Am Netzkno- ten 2 ist es an das Hochspannungsnetz der Antragsgegnerin angeschlossen, und zwar über zwei singulär genutzte Verbindungsleitungen, die auf der Ebene der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung (teils 220/110 kV, teils 380/110 kV) mit dem Netz der Beigeladenen verbunden sind. cc) Damit fehlt es, wie auch die Antragstellerin nicht verkennt, aus tech- nischer Sicht an beiden Standorten an der nach § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 StromNEV erforderlichen Verbindung aller Entnahmestellen mit dem Netz des- selben Betreibers. 35 36 - 13 - b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Gleichstellung in § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV nicht auf die Identität des Netzbetreibers im Sinne von § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 StromNEV erstreckt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieses Ergebnis bereits zwingend aus dem Wortlaut der beiden Vorschriften oder aus der Begründung zu § 17 Abs. 2a StromNEV abzuleiten ist. Es folgt jedenfalls aus einer Gesamtschau aller für die Auslegung der Vorschrift relevanten Umstände. aa) Nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 2a Satz 1 StromNEV setzt eine gepoolte Abrechnung voraus, dass alle Entnahmestellen mit dem Netz dessel- ben Betreibers verbunden sind. Dies spricht gegen ein Pooling von Entnahmestellen, die an die Netze unterschiedlicher Betreiber angeschlossen sind, schließt aber nicht ohne weite- res aus, ergänzend andere Vorschriften heranzuziehen, die vorsehen, dass dieses Tatbestandsmerkmal unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die betroffenen Netze von zwei unterschiedlichen Unternehmen betrieben werden. Dass der Verordnungsgeber dies nicht anders gesehen hat, ergibt sich aus der Regelung in § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 3 StromNEV. Danach ist eine ge- poolte Abrechnung nur dann möglich, wenn sich alle Entnahmestellen auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden. Nach der Begründung zum Ent- wurf dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 19 Abs. 3 StromNEV aber nicht diejenige Netz- oder Umspannebene maßgeblich, in der sich der Anschluss tatsächlich befindet, sondern die Ebene, die nach § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV als Abrechnungsebene zu Grunde zu legen ist (BR-Drucks. 447/13 (Beschluss) S. 10 Abs. 2). 37 38 39 40 - 14 - bb) Nach dem Wortlaut von § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV bezieht sich die Gleichstellung auf die Netz- oder Umspannebene. Eine Gleichstellung in Bezug auf den Netzbetreiber ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine Gleichstellung in Bezug auf den Netzbetreiber widerspräche auch der Systematik von § 19 Abs. 3 StromNEV. Diese Vorschrift sieht für den Fall einer singulären Nutzung von Betriebsmitteln lediglich eine besondere Methode zur Berechnung des Entgelts vor, nicht aber die Zahlung des Entgelts an einen anderen Netzbetreiber. cc) Die Ausführungen in der Begründung zum Entwurf von § 17 Abs. 2a StromNEV stehen damit in Einklang. In der Begründung zu § 17 Abs. 2a StromNEV wird hervorgehoben, dass ein Pooling von Entnahmestellen, die an Netze unterschiedlicher Betreiber an- geschlossen sind, und ein Pooling über verschiedene Netz- oder Umspannebe- nen hinweg ausgeschlossen sind. Dass hierbei § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV zu berücksichtigen ist, wird demgegenüber nur in Bezug auf die Netz- oder Um- spannebene erwähnt. Die Nichterwähnung in Bezug auf den Netzbetreiber könnte zwar theore- tisch auch auf einem Versehen beruhen. Ein solches erscheint im Hinblick auf die aufgezeigte Systematik aber eher fernliegend. dd) Eine Gleichstellung nur in Bezug auf die Netz- oder Umspannebene entspricht darüber hinaus dem Sinn und Zweck von § 17 Abs. 2a StromNEV. (1) Wie auch das Beschwerdegericht nicht verkannt hat, kann § 17 Abs. 2a StromNEV je nach Fallgestaltung allerdings auch dem Zweck dienen, einen doppelten Leitungsbau zu vermeiden. 41 42 43 44 45 46 47 - 15 - Nach der Verordnungsbegründung soll die im Vergleich zu den zuvor maßgeblichen Festlegungen der Bundesnetzagentur vereinfachte Weiterfüh- rung des Pooling nach § 17 Abs. 2a StromNEV unter anderem erhebliche zu- sätzliche Kosten vermeiden, die durch ansonsten erforderlich werdende Ände- rungen der Messtechnik und Netzausbaumaßnahmen, insbesondere durch den Einbau zusätzlicher paralleler Sammelschienen oder sonstiger kundenseitiger galvanischer Verbindungen entstünden (BR-Drucks. 447/13 (Beschluss) S. 6 oben). Dies stimmt mit der Zielsetzung von § 19 Abs. 3 StromNEV überein. Für eine Gleichstellung auch in Bezug auf den Netzbetreiber könnte in der Konstellation des Streitfalls zudem sprechen, dass die Antragstellerin mit derselben Ausbaumaßnahme - nämlich einer eigenen Verbindung zwischen ihren Entnahmestellen und dem Netz der Beigeladenen - sowohl eine Reduzie- rung in der in § 19 Abs. 3 StromNEV vorgesehenen Größenordnung als auch eine gepoolte Abrechnung nach § 17 Abs. 2a StromNEV herbeiführen könnte. (2) Zu Recht ist das Beschwerdegericht jedoch davon ausgegangen, dass sich der Zweck von § 17 Abs. 2a StromNEV nicht in der Vermeidung eines doppelten Leitungsbaus erschöpft. Einem Nutzer sollen die Vorteile einer ge- poolten Abrechnung vielmehr nur dann zugute kommen, wenn die Verteilung auf mehrere Entnahmestellen dem Netzbetreiber eine Kosteneinsparung er- möglicht. Das in § 17 Abs. 2a Satz 2 StromNEV angeordnete grundsätzliche Ver- bot der gepoolten Abrechnung soll dem Grundsatz der Kostenverursachungs- gerechtigkeit Rechnung tragen (BR-Drucks. 447/13 (Beschluss) S. 5). Nach diesem Grundsatz können Besonderheiten der Anschlusssituation nur dann zu einer Reduzierung des Nutzungsentgelts führen, wenn sie dem Netzbetrei- ber die Möglichkeit einer Kosteneinsparung eröffnen. Diese Möglichkeit besteht bei der Einspeisung über mehrere Entnahmestellen typischerweise nur dann, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 Abs. 2a Satz 1 Halbsatz 2 48 49 50 51 - 16 - StromNEV erfüllt sind. Dann muss der Betreiber des vorgelagerten Netzes nicht für jede betroffene Entnahmestelle die gesamte zeitungleiche Netzkapazität vorhalten, sondern nur die an den Entnahmestellen insgesamt benötigte zeit- gleiche Netzkapazität. Dadurch kann er im Ergebnis Netzkosten einsparen (BR- Drucks. 447/13 (Beschluss) S. 13). ee) Die zuletzt genannten Voraussetzungen sind nach den Feststellun- gen des Beschwerdegerichts im Streitfall hinsichtlich des Netzes der Antrags- gegnerin nicht erfüllt. Die Einspeisung über mehrere Entnahmestellen eröffnet zwar der Beige- ladenen die Möglichkeit, die insgesamt benötigte zeitgleiche Netzkapazität auf die Gesamtheit der Entnahmestellen zu verteilen. Hierdurch entstehen der An- tragsgegnerin nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Beschwerde- gerichts indes keine Kostenvorteile. Diese muss die zu ihrem Netz gehörenden Entnahmestellen so auslegen, dass sie für die dort auftretende maximale Last ausreichen. Ihr entsteht kein Kostenvorteil, wenn die maximale Belastung an anderen, zum Netz der Beigeladenen gehörenden Entnahmestellen zu anderen Zeitpunkten auftritt. Dies gilt nicht nur für die Kosten der zum Netz der Antragsgegnerin ge- hörenden Betriebsmittel - die gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 StromNEV ohnehin von der Antragstellerin zu tragen sind -, sondern auch für die Kosten der vorgelager- ten Netze. Letztere richten sich nach der maximalen Belastung, die an den Ent- nahmestellen der Antragsgegnerin entsteht. Diese wird nicht dadurch verringert, dass das Netz der Antragstellerin auch über andere, nicht zum Netz der An- tragsgegnerin gehörende Entnahmestellen gespeist wird. ff) Ob der aufgezeigte Zweck des § 17 Abs. 2a StromNEV in dem von der Antragstellerin gebildeten fiktiven Beispielsfall, in dem ein Netz an zwei Standorten über singulär genutzte Betriebsmittel desselben Netzbetreibers mit 52 53 54 55 - 17 - den vorgelagerten Netzen von zwei unterschiedlichen Betreibern verbunden ist, eine teleologische Reduktion der Vorschrift gebietet, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus nicht, dass die Vorschrift in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation entgegen ihrem Zweck über ihren Wortlaut hinaus Anwendung findet. gg) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht das gefundene Ergebnis nicht in Widerspruch zu der vom Beschwerdegericht in einem anderen Fall getroffenen Entscheidung, wonach das in § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 Fall 2 StromNEV normierte Erfordernis einer galvanischen Verbindung auch dann als erfüllt angesehen werden kann, wenn eine vergleichbare Lastverteilung auf an- derem Wege erreicht wird. Die in Rede stehende Entscheidung des Beschwerdegerichts (OLG Düs- seldorf, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 3 Kart 183/15, RdE 2017, 214, juris Rn. 46 ff.) beruht auf der Erwägung, dass die dort zu beurteilende Anschlusssi- tuation mit der Zielsetzung des § 17 Abs. 2a StromNEV in Einklang steht. Daran fehlt es im Streitfall. c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht vor diesem Hintergrund auch eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 2a Satz 1 StromNEV abgelehnt. Eine solche ist mit der aufgezeigten Zielsetzung der Vorschrift nicht vereinbar. 56 57 58 - 18 - C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festset- zung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2017 - VI-3 Kart 197/15 (V) - 59