Leitsatz
EnVZ 55/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130525BENVZ55
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130525BENVZ55.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 55/22 vom 13. Mai 2025 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Entnahmestelle StromNEV § 2 Nr. 6, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 3 a) Die Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV befindet sich am letzten Punkt der in der wirtschaftlichen Verantwortung des Netzbetreibers stehenden Ein- richtungen. b) Der vom Verteilernetzbetreiber hergestellte Netzanschluss ist regulatorisch Teil des Verteilernetzes. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2025 - EnVZ 55/22 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2025 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Vogt-Beheim sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetz- agentur sowie der Beteiligten zu tragen hat. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: A. Die Antragstellerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin er- bringt Energiedienstleistungen für Unternehmen. Die weitere Beteiligte (im Fol- genden: Netzbetreiberin) betreibt ein Verteilernetz. Die Antragstellerin und die Netzbetreiberin schlossen 2018 einen Lieferantenrahmenvertrag. Zwischen ihnen steht die Abrechnung der Netznutzung an den Anschlüssen zweier Le- bensmittelmärkte in R und in L in Streit, die die Antragstellerin mit Strom beliefert. Zwischen der Netzbetreiberin und den Anschlussnehmern in R und L be- stehen Netzanschlussverträge. Von der jeweiligen Ortsnetzstation (Umspannsta- tion) führen im Eigentum der Netzbetreiberin stehende Niederspannungsleitun- gen bis zu den kundeneigenen Anlagen der Lebensmittelmärkte. Die Eigentums- grenzen befinden sich beim Netzanschluss in R im Hausanschlusskasten der 1 2 - 3 - Kundenanlage und an der Eingangsklemme der Niederspannungshauptvertei- lung, sowie in L in der Zähleranschlusssäule der Anschlussnehmerin. Die Ab- rechnung der Netznutzung erfolgte bis Herbst 2019 jeweils mit der Preisstellung Umspannebene Mittelspannung/Niederspannung (im Folgenden: MS/NS). Dies korrigierte die Netzbetreiberin mit E-Mail vom 25. September 2019 und verlangte rückwirkend die Zahlung von Entgelten für die Niederspannungsebene. Seit An- fang 2020 wird das Netzentgelt dieser Netzebene abgerechnet. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Abrechnung müsse mit der Preisstellung Umspannebene MS/NS erfolgen, da sich der Entnahmepunkt am Beginn der Anschlussleitung und damit in der Ortsnetzstation befinde. Mit Schrei- ben vom 19. Januar 2021 hat sie bei der Bundesnetzagentur beantragt, das Ver- halten der Netzbetreiberin nach § 31 Abs. 1 EnWG zu überprüfen. Die Bundes- netzagentur hat den Antrag mit Beschluss vom 3. August 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Die Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Nichtzulassungs- beschwerde. B. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit erheblich - ausgeführt (RdE 2023, 33), die Abrechnung von Netzentgel- ten der Niederspannungsebene entspreche den gesetzlichen Vorgaben nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromNEV. Die hierfür maßgebliche Entnahmestelle (§ 2 Nr. 6 StromNEV) sei nach der vorzunehmenden räumlich-technischen Betrachtung am Punkt der Verbindung der netzbetreiber- und netzkundenseitigen elektrischen Einrichtungen zu verorten. Beim Anschluss in R liege die Entnahmestelle damit im Hausanschlusskasten beziehungsweise an der Eingangsklemme der Nieder- spannungshauptverteilung, beim Anschluss in L in der Zähleranschlusssäule. 3 4 5 - 4 - Diese Einrichtungen zählten zur Niederspannungsebene. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Niederspannungskabel als Bestandteile des Netzan- schlusses von der Antragstellerin über Netzanschlusskostenbeiträge finanziert worden seien. Dagegen, dass sich der Entnahmepunkt in der Ortsnetzstation be- finde, spreche zudem systematisch § 19 Abs. 3 StromNEV. Diese Bestimmung enthalte lediglich eine Abrechnungsfiktion, führe aber nicht dazu, dass sich die Entnahmestelle selbst auf der nächsthöheren Netz- oder Umspannungsebene befinde. Auf eine hiervon abweichende Regelung in den Netzanschlussverträgen könne sich die Antragstellerin nicht berufen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begrün- dung den Anforderungen von § 87 Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 4 Nr. 1 EnWG (nun- mehr § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG) nicht genügt. 1. Für die Nichtzulassungsbeschwerde im energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren gelten dieselben Maßstäbe wie im kartellrechtlichen Ver- waltungsverfahren und im Zivilprozess. Die gerichtliche Prüfung ist daher auf die geltend gemachten Zulassungsgründe beschränkt, und diese müssen in der Be- gründung der Nichtzulassungsbeschwerde konkret dargelegt werden (BGH, Be- schluss vom 14. Januar 2025 - EnVZ 6/23, [juris Rn. 3] mwN). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich auf den Zulassungs- grund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG. Sie macht geltend, es sei in der Kommentarliteratur nicht eindeutig geklärt, ob die Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV an der Grenze des Hausanschlus- ses zur Hausverkabelung oder an der Verbindung des Verteilernetzes zum Haus- anschluss zu verorten sei. Damit legt sie eine Grundsatzbedeutung indes nicht dar. 6 7 8 - 5 - a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick- lung und Handhabung des Rechts berührt oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße be- rühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (BGH, Beschlüsse vom 18. April 2023 - EnVZ 30/20, RdE 2023, 282 Rn. 8; vom 14. Ja- nuar 2025 - EnVZ 6/23, [juris Rn. 5]). Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es grundsätzlich erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgewor- fene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Be- deutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen be- ziehungsweise die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bun- desgerichtshofs darzustellen. In Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 137 f. [juris Rn. 7]; vom 14. Ja- nuar 2025 - EnVZ 6/23, juris Rn. 5; Johanns/Roesen in Säcker, Berliner Kom- mentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 87 EnWG Rn. 8 f. mwN). b) Gemessen hieran ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che nicht dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt die Klärungsbedürf- tigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend auf. Insbeson- dere legt sie keinen entscheidungserheblichen Meinungsstreit dar. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten beste- hen. Derartige Unklarheiten können sich daraus ergeben, dass die Rechtsfrage 9 10 11 - 6 - vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandes- gerichten unterschiedlich beantwortet wird oder dass in der Literatur unterschied- liche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschlüsse vom 21. September 2021 - EnVZ 48/20, RdE 2022, 72 Rn. 9; vom 19. Dezember 2023 - EnVZ 41/21, RdE 2024, 129 Rn. 6, jeweils mwN). Vereinzelt gebliebene Literaturmeinungen vermögen die Klärungsbedürftigkeit einer zweifelsfrei zu beantwortenden Rechtsfrage nicht zu begründen (BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - EnVZ 5/20, juris Rn. 13). Die Frage, wo die Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV zu verorten ist, hat Bedeutung für die Höhe der Netzentgelte. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromNEV kommt es dafür auf die Anschlussnetzebene der Entnahmestelle an. Die Entnahmestelle wird in § 2 Nr. 6 StromNEV als "Ort der Entnahme" elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene definiert. Sie ist folglich räumlich zu bestimmen. Da es für die Netzentgeltpflicht auf die tatsächliche (phy- sikalische) Entnahme aus dem Netz ankommt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, RdE 2012, 387 Rn. 10; vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, NVwZ-RR 2017, 388 Rn. 11 - Individuelles Netzentgelt II), besteht die Entnahmestelle aus einem physikalischen Entnahmepunkt als Verbindung zwischen den Einrichtungen des Netzbetreibers und des Netzkunden (Miss- ling/Balzer in Theobald/Kühling, Energierecht, 128. EL Stand Dezember 2024, § 2 StromNEV Rn. 9; Mohr in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 2 StromNEV Rn. 14 f.; Heß/Heßler/Kachel, EnWZ 2014, 305, 306; Missling, IR 2023, 88 f.). Maßgeblich ist damit der Ort, an dem sich die Grenze zwischen den in der wirtschaftlichen Verantwortung des Netzbetreibers stehen- den Einrichtungen und jenen des Anschlussnehmers befindet. Es kommt auf den letzten Punkt des Elektrizitätsverteilernetzes an, der noch für die Versorgung des Kunden genutzt wird (Mohr in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 2 StromNEV Rn. 14). Das erschließt sich auch aus § 3 Abs. 2 StromNEV, 12 - 7 - wonach durch das Netzentgelt sowohl die Nutzung der Netz- oder Umspann- ebene des Netzbetreibers, an die der Netznutzer angeschlossen ist, als auch alle vorgelagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten werden sollen. Die Ent- nahmestelle liegt damit hinter dem Netzanschluss, der zu den netzentgeltpflich- tigen Einrichtungen des Netzbetreibers gehört (§ 5 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 NAV). Unstreitig liegen im Streitfall zwischen der Ortsnetzstation, die als Umspannebene zwischen Mittelspannung und Niederspannung fungiert, und den Betriebsmitteln der beiden Anschlussnutzer Kabel, die im Eigentum der beteilig- ten Netzbetreiberin stehen. Bei den Netzanschlüssen handelt es sich also um Einrichtungen der Netzbetreiberin. Sie sind Teil des Niederspannungsnetzes. Die Eigentumsgrenze zwischen den Einrichtungen der Netzbetreiberin und den Kun- denanlagen befindet sich im Hausanschlusskasten (Anschluss R) beziehungs- weise in der im Eigentum der Anschlussnehmerin stehenden Zähleranschluss- säule (Anschluss L). Als Anschlussebene der Entnahmestelle ist damit jeweils die Niederspannungsebene anzusehen. Ohne Erfolg beruft sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine einzelne Stimme in der Kommentarliteratur, wonach die Verortung der Entnah- mestelle nicht eindeutig geklärt sei (Missling/Balzer in Theobald/Kühling, Ener- gierecht, 128. EL Stand Dezember 2024, § 2 StromNEV Rn. 10). Dort wird aus- geführt, die Vorschriften zum Hausanschluss könnten dafürsprechen, dass die Grenze des Verteilernetzes zum Hausanschluss maßgeblich sei. Allerdings kommt es auch nach dieser Ansicht darauf an, ob sich die nach der Entnahme- stelle befindlichen Einrichtungen im Eigentum und im Betrieb des Netzbetreibers oder des Kunden befinden. Denn mit dem Netzentgelt soll auch danach die Nut- zung des (gesamten) Elektrizitätsversorgungsnetzes abgegolten werden (Miss- ling/Balzer in Theobald/Kühling, aaO, Rn. 10, 11). Die der Niederspannungs- 13 14 - 8 - ebene zugehörigen Leitungen zwischen der Ortsnetzstation und den Betriebs- stätten in R und L stehen im Eigentum der Netzbetreiberin. Der zitierten Ansicht lässt sich daher nicht (eindeutig) entnehmen, dass sie im vorliegenden Fall die Entnahmestelle bereits vor den Einrichtungen der Anschlussnehmer verorten würde. Ein entscheidungserheblicher Meinungsstreit ist damit nicht dargetan. Selbst wenn man aber von einer von der herrschenden Ansicht abweichenden Literaturmeinung ausgehen wollte, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar, dass diese nicht vereinzelt geblieben ist. 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich außerdem auf den Zu- lassungsgrund der Fortbildung des Rechts gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. EnWG. Sie macht geltend, der vorliegende Fall gebe Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, nämlich § 2 Nr. 6 StromNEV und die Reichweite der durch die Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht vom 14. März 2019 (BGBl. I 2019, 333) erfolgten Änderung des § 19 Abs. 3 StromNEV aufzu- stellen. In der Vergangenheit seien Anschlusskonstellationen wie die vorliegende überwiegend nach der Sonderregelung des § 19 Abs. 3 StromNEV in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung behandelt worden, wonach der Anschlussnut- zer berechtigt sei, für die singuläre Betriebsmittelnutzung der Hausanschlusslei- tung ein individuelles Netzentgelt zu vereinbaren. Zwar sei die Bestimmung da- hingehend geändert worden, dass nur noch Betriebsmittel oberhalb der Umspan- nung von Mittel- zu Niederspannung erfasst würden. Aus der Verordnungsbe- gründung ergebe sich jedoch, dass es der Regelung bei Niederspannungsanla- gen nicht bedürfe (BR-Drucks. 13/19, S. 18), weil davon auszugehen sei, dass hier ohnehin die Netzentgelte der vorgelagerten Netzebene vereinbart werden könnten, nachdem der betroffene Kunde an die vorgelagerte Umspannebene an- geschlossen sei. Die Erforderlichkeit einer Rechtsfortbildung zeigt die Nichtzu- lassungsbeschwerde mit diesem Vorbringen indes nicht auf. 15 - 9 - a) Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzes- bestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Geset- zeslücken zu schließen. Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallge- meinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientie- rungshilfe ganz oder teilweise fehlt. Die Gesichtspunkte, die Gegenstand der gel- tend gemachten Rechtsfortbildung sind, müssen entscheidungserheblich sein, weil gerade der Einzelfall Veranlassung zur Rechtsfortbildung geben muss (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - EnVZ 92/20, RdE 2024, 246 Rn. 8 mwN). b) Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ergibt sich hinsicht- lich des Orts der Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV bereits aus den obigen Ausführungen (Rn. 12). Die Nichtzulassungsbeschwerde legt aber auch keine Veranlassung zur Rechtsfortbildung im Hinblick auf die Vorschrift des § 19 Abs. 3 StromNEV dar. Dass hier Unklarheiten bestünden, macht die Nichtzulas- sungsbeschwerde nicht geltend. Insbesondere setzt sie sich nicht mit der Be- gründung des Beschwerdegerichts auseinander. Das Netzentgelt bestimmt sich nach der Anschlussebene der Ent- nahmestelle, die aus den oben genannten Gründen (vgl. Rn. 12) am letzten Punkt der Einrichtungen zu verorten ist, die noch in der wirtschaftlichen Verantwortung des Netzbetreibers stehen. Nach § 17 Abs. 9 StromNEV sind andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte grundsätzlich nicht zulässig. Ein gesondertes Ent- gelt für singulär genutzte Betriebsmittel kann lediglich unter den Voraussetzun- gen des § 19 Abs. 3 StromNEV festgelegt werden, die hier indes nicht vorliegen. Die Bestimmung dient dem Zweck, einen doppelten Leitungsbau, der durch einen Direktleitungsbau einzelner Nutzer entstehen könnte, zu vermeiden und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung zu tragen. Hierzu wird der Netznutzer so gestellt, als habe 16 17 18 - 10 - er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungs- ebene (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - EnZR 70/14, RdE 2016, 134 Rn. 20 - Singulär genutzte Betriebsmittel I; Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - EnVR 36/15, RdE 2017, 192 Rn. 19 - Singulär genutzte Betriebsmittel II; vom 9. Oktober 2018 - EnVR 32/17, ZNER 2019, 123 Rn. 29 - Chemiepark). In seiner ab dem 22. März 2019 gültigen Fassung gilt § 19 Abs. 3 StromNEV nach seinem klaren Wortlaut nur noch für Betriebsmittel oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung und damit nicht für die streitgegen- ständlichen Anschlussleitungen. Aus der Verordnungsbegründung zur Änderung von § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV lässt sich nichts Anderes ableiten. Der Netz- anschluss gehört regulatorisch zum Netz und seine Kosten sind Teil der Kosten des Verteilernetzes (vgl. Hartmann in Festschrift Danner, 2019, S. 207, 209 mwN), das (grundsätzlich) über die Netzentgelte der Anschlussnutzer finanziert wird. Der Netzanschluss wird vom Netzbetreiber hergestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NAV) und gehört - wie das Netz im Allgemeinen - zu seinen Betriebsanlagen (§ 8 Abs. 1 NAV). Dementsprechend werden die Kosten für Betrieb, Wartung, In- standhaltung und Erneuerung des Netzanschlusses von den Netzentgelten mit- umfasst (Hartmann, aaO, S. 207, 209). Der Umstand, dass der Netzbetreiber für die Herstellung des Netzanschlusses vom Anschlussnehmer eine Kostenerstat- tung nach § 9 Abs. 1 NAV verlangen kann, steht dem nicht entgegen. Der Netz- anschlusskostenbeitrag dient allein der Erstattung der Kosten für die erstmalige Herstellung des Netzanschlusses; er ist als sonstiger sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnender Ertrag von den Netzkosten in Abzug zu bringen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StromNEV). Soweit der Verordnungsbegründung möglicherweise et- was Anderes entnommen werden könnte, weil sie davon auszugehen scheint, dass der Netzanschluss kein Bestandteil des Verteilernetzes sei (BR-Drucks. 13/19, S. 18), entfaltet sie - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen 19 - 11 - hat - keine Bindungswirkung für die Auslegung des § 19 Abs. 3 StromNEV. Die Auslegung richtet sich allein nach dem objektivierten Willen des Verordnungsge- bers (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2023 - 9 CN 2/22, BVerwGE 179, 93 Rn. 13 mwN). Angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ist die Verord- nungsbegründung nicht geeignet, ein anderes Auslegungsergebnis zu begrün- den. 4. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegrün- det. Es liegt nach dem Ausgeführten kein Grund vor, nach dem die Rechtsbe- schwerde gemäß § 86 Abs. 2 EnWG zuzulassen wäre. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 Alt. 1 EnWG. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kos- ten der Beteiligten aufzuerlegen, weil diese ein besonderes Interesse am Verfah- rensausgang, das Verfahren wesentlich gefördert und die obsiegende Bundes- netzagentur unterstützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - EnVR 77/20, RdR 2022, 527 Rn. 127 - REGENT). Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2022 - VI-3 Kart 113/21 (V) - 20 21