Entscheidung
5 StR 488/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR488
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR488.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 488/18 vom 10. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 18. April 2018 wird mit der Maßgabe ver- worfen, dass die Einziehung von Wertersatz gegen den inso- weit gesamtschuldnerisch haftenden Angeklagten auf 35.810 Euro festgesetzt wird. Die Kostenbeschwerde wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von bei die- sem Angeklagten beschlagnahmten 690 Euro sowie in gesamtschuldnerischer Haftung die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 36.500 Euro angeordnet und Asservate eingezogen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Bei der Berechnung des Betrages, der als Wertersatz nach § 73c StGB einzuziehen ist, hat das Landgericht zwar zutreffend eine Hochrechnung der pro Tag erlangten Erlöse aus dem Betäubungsmittelgeschäft vorgenommen 1 2 - 3 - (UA S. 24). Hierbei hat es aber versäumt, den der Einziehung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegenden Bargeldbetrag in Höhe von 690 Euro in Abzug zu bringen, der nach den Feststellungen des Landgerichts ebenfalls aus diesen Geschäften stammte (UA S. 13). Dies holt der Senat nach. Soweit das Landgericht in seiner Entscheidung, eine Vielzahl von Asser- vaten einzuziehen, auf eine der Urteilsurkunde nicht beigefügte Anlage verwie- sen hat, schließt der Senat aus, dass der Angeklagte durch eine etwa rechts- fehlerhafte Einziehungsentscheidung beschwert ist. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte den Verzicht auf sämtliche sichergestellten Asservate mit Ausnahme seines Mobiltelefons Samsung S 6 erklärt (Protokoll vom 16. Ap- ril 2018 S. 12); dieses Telefon hat die Strafkammer von ihrer Einziehungsent- scheidung ausgenommen (Barcode 5050021400582, vgl. Bl. 423 d. A.). Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erschei- nen, dem Angeklagten sämtliche Kosten seines Rechtsmittels zu belassen (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf dem Gesetz, sodass die Kostenbe- schwerde keinen Erfolg hat. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher 3 4 5