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Entscheidung

4 StR 274/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:111018U4STR274
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:111018U4STR274.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 274/18 vom 11. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Okto- ber 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Quentin, Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt – in der Verhandlung –, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung – als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. November 2017 wird ver- worfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführung eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist“ (zur Tenorierung bei einer Verurteilung nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 – 4 StR 334/16, NStZ-RR 2017, 117; Beschluss vom 3. Februar 2015 – 3 StR 632/14, NStZ-RR 2015, 144 [Ls]) in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch, insbesondere gegen die An- nahme minder schwerer Fälle nach § 30a Abs. 3 BtMG durch das Landgericht. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 2 - 4 - 1. Gegenstand der Verurteilung sind sieben Taten des bewaffneten Han- deltreibens mit Amphetamin durch den Angeklagten im Zeitraum zwischen An- fang 2015 und dem 12. Juni 2016. Im Fall B. I. der Urteilsgründe handelte der Angeklagte in 29 Teilakten mit insgesamt 6.500 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 455 Gramm Amphetaminbase, in den Fällen B. II. bis VII. jeweils mit 200 Gramm Amphetamin mit Wirkstoffmengen zwischen 14 und 24,2 Gramm Amphetaminbase. In sämtlichen Fällen verbrachte der Angeklagte das Amphetamin nach dessen Ankauf in die von ihm mitbenutzte Wohnung des früheren Mitangeklagten M. , portionierte es dort und verkaufte es anschlie- ßend gewinnbringend weiter. In dieser Wohnung befanden sich griffbereit unter anderem ein Baseballschläger, zwei Macheten und diverse Messer, die jeweils im Eigentum des M. standen, sowie ein dem Angeklagten selbst gehören- des Messer. Der Angeklagte, der an multipler Sklerose leidet, veräußerte das Amphetamin in sämtlichen Fällen außerhalb der Wohnung. Das Landgericht hat bei allen sieben Taten den Strafrahmen eines min- der schweren Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angewandt und auf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten (Fälle B. II. bis VII.) sowie – unter Berücksichtigung der Sperr- wirkung des § 29a Abs. 1 BtMG – von einem Jahr und acht Monaten (Fall B. I.) erkannt. 2. Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) auf. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der 3 4 5 - 5 - Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisions- gerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldaus- gleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlos- sen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Diese Maßstäbe gelten auch für die dem Tatgericht obliegende Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Bei der dabei gebotenen Ge- samtwürdigung obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts, wel- ches Gewicht es den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Er- schwerungsgründen beimisst; seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur be- grenzt nachprüfbar (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2001 – 2 StR 276/01, StV 2002, 20; vom 14. Dezember 2016 – 2 StR 338/16, Rn. 8). b) Hieran gemessen halten sowohl die Strafrahmenwahl als auch die konkrete Strafzumessung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand. Die Einwände der Staatsanwaltschaft dringen nicht durch. aa) Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung das vom Angeklag- ten gehandelte Amphetamin als eine „sogenannte weiche Droge mit einem nicht so erheblichen Missbrauchspotential“ bezeichnet hat (UA S. 15), schließt der Senat aus, dass die Strafzumessung auf einer rechtlich bedenklichen Ge- fährlichkeitseinstufung von Amphetamin beruht (zum Stufenverhältnis von so- genannten harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphe- tamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin 6 7 - 6 - zu sogenannten weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17, Rn. 13 [insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2017, 310]; vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615; vom 26. März 2014 – 2 StR 202/13, Rn. 20). Abgesehen davon, dass die von der Beschwerdeführerin beanstandete Erwägung für das von Amphetamin ausgehende Suchtpotential bereits für sich genommen eine Relativierung enthält, da dessen Beschreibung als „nicht so erheblich“ ersichtlich die Abgrenzung zu sogenannten harten Drogen zum Aus- druck bringen sollte, das Landgericht das Amphetamin demnach schon nicht uneingeschränkt unter den Begriff „weiche Droge“ eingeordnet und überdies in diesem Zusammenhang dessen geringe Qualität hervorgehoben hat, hat es sowohl bei der Begründung der Strafrahmenwahl als auch bei der Zumessung der Strafen im engeren Sinne eine Vielzahl gewichtiger Strafmilderungs- gesichtspunkte, unter anderem die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten, sein umfassendes Geständnis, den Umstand, dass der Betäubungsmittelhandel stets außerhalb der Wohnung und damit ohne Zugriffsmöglichkeit auf die dort befindlichen gefährlichen Gegenstände stattfand, sowie seine schwere Er- krankung in Ansatz gebracht. Es hat zudem deutlich gemacht, dass insbeson- dere das vom Angeklagten abgelegte Geständnis, seine Unbestraftheit und – in Bezug auf § 30a Abs. 3 BtMG – die Tatsache, dass sämtliche An- und Ver- kaufsgeschäfte außerhalb der Wohnung stattfanden, mithin hinsichtlich eines Waffeneinsatzes nur eine abstrakte, nicht aber eine konkrete Gefahr bestand, für die jeweilige Strafrahmenwahl sowie die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe von Bedeutung waren. In Ansehung dieser Umstände liegt es fern, dass sich die von der Beschwerdeführerin beanstandete Erwägung bei der Strafzumessung zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt hat. 8 - 7 - bb) Der Senat schließt ferner aus, dass das Landgericht bei der Straf- zumessung die gehandelte Gesamtmenge – insbesondere im Fall B. I. der Urteilsgründe die in 29 Teilakten an- und verkaufte Menge von insgesamt 6.500 Gramm Amphetamin – aus dem Blick verloren hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass es die jeweiligen Wirkstoffmengen unter Zugrundelegung der je- weils gehandelten Menge errechnet und diese sodann ins Verhältnis zum Grenzwert der nicht geringen Menge, der im Fall von Amphetamin bei zehn Gramm Amphetaminbase liegt, gesetzt hat. cc) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Landgericht dem fest- gestellten gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG bei der Strafzumessung kein bestimmendes Gewicht bei- gemessen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1993 – 4 StR 509/93, NStZ 1994, 39). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 9 10