Urteil
AnwZ (Brfg) 20/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a Abs.1 BRAO ist zu versagen, wenn ein Versagungsgrund des § 7 BRAO vorliegt; die Tatbestände des § 7 BRAO sind auch bei Syndikuszulassungen anzuwenden.
• Bei der Prüfung des Zulassungsversagungsgrundes nach § 7 Nr.8 BRAO sind die Besonderheiten der Syndikusstellung zu berücksichtigen; für Syndikusanwälte ist ein großzügigerer Maßstab anzulegen als für Zweitberufe außerhalb eines Anstellungsverhältnisses.
• Die Tätigkeit eines internen Datenschutzbeauftragten kann die Merkmale des § 46 Abs.3 Nr.1–4 BRAO erfüllen und das Arbeitsverhältnis prägen; insoweit ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
• Im konkret entschiedenen Fall verletzt die Zulassung der als Rundfunkdatenschutzbeauftragte beim WDR beschäftigten Rechtsanwältin nicht die Voraussetzungen des § 46a Abs.1 i.V.m. §§ 4,7,46 BRAO; die Zulassung war rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Zulassung als Syndikusrechtsanwältin trotz interner Datenschutzbeauftragtenfunktion • Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a Abs.1 BRAO ist zu versagen, wenn ein Versagungsgrund des § 7 BRAO vorliegt; die Tatbestände des § 7 BRAO sind auch bei Syndikuszulassungen anzuwenden. • Bei der Prüfung des Zulassungsversagungsgrundes nach § 7 Nr.8 BRAO sind die Besonderheiten der Syndikusstellung zu berücksichtigen; für Syndikusanwälte ist ein großzügigerer Maßstab anzulegen als für Zweitberufe außerhalb eines Anstellungsverhältnisses. • Die Tätigkeit eines internen Datenschutzbeauftragten kann die Merkmale des § 46 Abs.3 Nr.1–4 BRAO erfüllen und das Arbeitsverhältnis prägen; insoweit ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. • Im konkret entschiedenen Fall verletzt die Zulassung der als Rundfunkdatenschutzbeauftragte beim WDR beschäftigten Rechtsanwältin nicht die Voraussetzungen des § 46a Abs.1 i.V.m. §§ 4,7,46 BRAO; die Zulassung war rechtmäßig. Die Beigeladene, seit 2009 als Rechtsanwältin zugelassen, wurde 2016 beim WDR als "Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben" eingestellt und zugleich zur Rundfunkdatenschutzbeauftragten bestellt. Die Klägerin (Rentenversicherungsträgerin) beantragte, die Beklagte solle die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin nach §§46 f. BRAO zulassen; Unterlagen enthielten eine Tätigkeitsbeschreibung, die sowohl unabhängige anwaltliche Beratungs- und Gestaltungsaufgaben als auch eine Aufsichtsfunktion als Datenschutzbeauftragte darstellte. Die Rentenversicherung trat dem Zulassungsantrag entgegen und focht an. Die Beklagte erteilte die Zulassung mit Bescheid vom 6.12.2016. Der Anwaltsgerichtshof hob den Bescheid auf, weil er eine Prägung des Arbeitsverhältnisses durch die Aufsichtsfunktion und damit einen Versagungsgrund nach §7 Nr.8 BRAO sah. Die Beklagte legte Berufung ein; das BGH verhandelte die Frage, ob die Zulassung rechtmäßig ist. • Anwendbare Regeln: §46a Abs.1 BRAO (Zulassungsvoraussetzungen Syndikus), §46 Abs.2–5 BRAO (Voraussetzungen für Syndikustätigkeit), §4 BRAO (allgemeine Zugangsvoraussetzungen), §7 Nr.8 BRAO (Zulassungsversagungsgründe). • Die Vorschrift des §7 BRAO ist auch bei der Syndikuszulassung anwendbar; Gesetzeswortlaut und Materialien schließen Ausnahmen nicht aus. • Bei der Anwendung des Zulassungsversagungsgrundes ist zu berücksichtigen, dass Syndikusrechtsanwälte im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich für ihren Arbeitgeber tätig sind; daher ist der Maßstab bei im öffentlichen Dienst beschäftigten Syndikusanwälten wegen der Sichtbarkeit der Arbeitgeberbindung grundsätzlich großzügiger anzulegen als bei Zweitberufen außerhalb des Anstellungsverhältnisses. • Die Frage, ob eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst unvereinbar ist, ist einzelfallabhängig zu prüfen; nicht jede öffentliche Anstellung führt automatisch zu Versagungsgründen nach §7 Nr.8 BRAO. • Die Beigeladene übt nach den unangegriffenen Feststellungen vorwiegend (70–80%) anwaltliche, beratende Tätigkeiten im Datenschutz aus, daneben die Funktion als Rundfunkdatenschutzbeauftragte; die Tätigkeiten erfüllen die Merkmale des §46 Abs.3 Nr.1–4 BRAO und prägen damit das Arbeitsverhältnis. • Die Aufsichtsfunktion der Datenschutzbeauftragten des WDR ist staatsfern und nicht hoheitlich im engeren Sinne; sie dient der Verbesserung des Datenschutzes der Anstalt und ist durch gesetzliche Schutzvorschriften zur Unabhängigkeit gesichert, sodass sie die Unabhängigkeit als Syndikusrechtsanwältin nicht beeinträchtigt. • Die Tätigkeit der Beigeladenen beschränkt sich auf Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers; auch das Anrufungsrecht Dritter gegenüber dem Datenschutzbeauftragten ändert daran nichts, da der Datenschutz eine Rechtsangelegenheit des WDR bleibt. • Folgerung: Es liegen weder ein Versagungsgrund nach §7 Nr.8 BRAO noch ein Fehlen der Voraussetzungen des §46a Abs.1 i.V.m. §§4,46 BRAO vor; die Beklagte hat damit die Zulassung zu Recht erteilt. Der Bundesgerichtshof hat die Berufung der Beklagten stattgegeben, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin war rechtmäßig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des §46a Abs.1 i.V.m. §§4,46 BRAO vorliegen und kein Zulassungsversagungsgrund nach §7 Nr.8 BRAO gegeben ist. Insbesondere prägt die überwiegend anwaltliche Beratungstätigkeit im Datenschutz das Arbeitsverhältnis im Sinne des §46 Abs.3 BRAO; die zugleich wahrgenommene, staatsferne Aufsichtsfunktion als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR beeinträchtigt weder die erforderliche Unabhängigkeit noch begründet sie eine Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Streitwertfestsetzung erfolgte auf 25.000 Euro.