Entscheidung
AnwZ (Brfg) 29/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:140119BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:140119BANWZ.BRFG.29.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 29/17 vom 14. Januar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 14. Januar 2019 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein- Westfalen vom 28. April 2017 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens ein- schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beigeladene ist seit dem 26. April 2016 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Mai 2013 ist sie bei der H. AG im Bereich "Heilwesen-Schaden" tätig. Grundlage des Beschäf- tigungsverhältnisses ist ein Arbeitsvertrag vom 11. April 2013, ergänzt durch eine Zusatzvereinbarung vom 21. März 2016. Mit Bescheid vom 12. August 2016 ließ die Beklagte die Beigeladene auch als Syndikusrechtsanwältin zu. 1 - 3 - Die Klage der Klägerin gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des An- waltsgerichtshofs. II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu- menten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates. b) Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt die Zulassung als Syndikus- rechtsanwalt nicht voraus, dass diesem eine umfassende Alleinvertretungsbe- fugnis eingeräumt wird, die Grundlage für das erforderliche außenwirksame Auftreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 25/18, z.V.b.). Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikus- anwälte vom 16. Juni 2015 (BT-Drucks. 18/5201) sollte zwar "die Vertretungs- befugnis nach außen" eine der Voraussetzungen für eine Zulassung darstellen (BT-Drucks. 18/5201, S. 5; § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO-E). In der Begründung heißt 2 3 4 5 - 4 - es, die anwaltliche Tätigkeit müsse die (gegebenenfalls im Innenverhältnis be- schränkte) Befugnis umfassen, den Mandanten, den Arbeitgeber also, nach außen zu vertreten (BT-Drucks. 18/5201, S. 29). Dieser Vorschlag ist jedoch nicht Gesetz geworden. Gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO muss das Arbeitsver- hältnis vielmehr unter anderem von der Befugnis geprägt sein, "nach außen verantwortlich aufzutreten". In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drucks. 18/6915, S. 22) heißt es dazu: "Des Weiteren wird das ursprünglich in § 46 Abs. 3 Nummer 4 BRAO-E vorgesehene Merkmal der "Vertretungsbefugnis nach außen" dahingehend umformuliert, dass das Vorliegen einer an- waltlichen Tätigkeit neben den übrigen in § 46 Absatz 3 und 4 BRAO-E genannten Merkmalen die Befugnis voraussetzt, nach außen verantwortlich aufzutreten. Durch diese sprachliche Ände- rung wird klargestellt, dass das Vorliegen einer anwaltlichen Tätig- keit nicht die Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht im Sinne der §§ 48 ff. des Handelsgesetzbuches voraussetzt. Die Neuformulierung knüpft zugleich an die von der D. entwickelte "Vier-Kriterien-Theorie", insbe- sondere an das Kriterium der Rechtsentscheidung an, welches dem anwaltlichen Berufsrecht und der dortigen Regelung des § 3 BRAO angepasst wurde." c) Der Umstand, dass die Entscheidungsbefugnis der Beigeladenen summenmäßig beschränkt ist und die Beigeladene bei Überschreitung dieser Grenze die Weisung ihrer Abteilungsleiterin einzuholen hat, steht ihrer Zulas- sung als Syndikusrechtsanwältin nicht entgegen. Das Arbeitsverhältnis der Bei- 6 - 5 - geladenen wird von ihren fachlich unabhängigen und eigenverantwortlich aus- zuübenden Tätigkeiten im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 1 BRAO geprägt. (1) Wie der Senat bereits entschieden hat, müssen die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten, fachlich unabhängig und eigenverantwortlich aus- zuübenden Tätigkeiten quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeits- verhältnisses darstellen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, z.V.b. in BGHZ, Rn. 79 mwN). Ob es für die Annahme einer Prägung des Arbeitsverhältnisses ausreicht, dass die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO ge- nannten Tätigkeiten mehr als die Hälfte der insgesamt geleisteten Arbeit aus- machen, hat der Senat bisher offen gelassen. Ein Anteil von etwa 70 bis 80 Prozent der insgesamt geleisteten Arbeit reicht regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 82). (2) Die Beigeladene hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof erklärt, die Grenze von 50.000 € sei in etwa 20 bis 30 vom Hundert ihrer Fälle überschritten. Die Richtigkeit dieser Angaben zieht die Klä- gerin nicht in Zweifel. Damit wird das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen von ihrer fachlich unabhängigen, eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeit ge- prägt. d) Die Klägerin bezweifelt schließlich die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen, die durch die einschlägigen Versicherungsbedingungen, durch die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur Geschäftsorganisa- tion von Versicherungsunternehmen, durch die auf dieser gesetzlichen Grund- lage erlassenen aufsichtsbehördlichen Anordnungen und durch deren Umset- zung durch den Arbeitgeber eingeschränkt sei. Diese Bedenken sind nicht be- rechtigt. Wie der Senat bereits entschieden hat, berühren Regeln, die keine 7 8 9 - 6 - Weisungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses sind und an die auch der Arbeit- geber gebunden ist, die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts nicht (BGH, Beschluss vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 12; vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 11 f.; Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, juris Rn. 33). Im Beschluss vom 12. März 2018 (aaO Rn. 10) hat der Senat sich zudem näher mit den Einwänden der Klägerin betreffend die Vorgaben einer "Stabsstelle" befasst. 2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick- lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, Rn. 9 mwN; st.Rspr.). b) Die Klägerin möchte die folgende Rechtsfrage klären lassen: "Ist ein Arbeitnehmer im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO be- fugt, nach außen verantwortlich aufzutreten, und ist sein Arbeits- verhältnis im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO durch diese Befugnis 10 11 12 - 7 - geprägt, wenn die dem Arbeitnehmer für rechtsgeschäftliches Handeln erteilte Vollmacht auf einen bestimmten Eurobetrag be- grenzt ist und ihm in den darüber hinausgehenden Fällen eine Vertretung nur im Zusammenwirken mit einer anderen Person ge- stattet ist?" Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich aus dem Ge- setz und auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung dahingehend beantworten, dass ein Arbeitnehmer, der an Weisungen eines Vorgesetzten gebunden ist, nicht eigenverantwortlich und fachlich unabhängig tätig wird (§ 46 Abs. 4 BRAO). Zu prüfen ist jeweils, ob das Arbeitsverhältnis von der eigenver- antwortlichen, fachlich unabhängigen Tätigkeit oder aber von der weisungsge- bundenen Tätigkeit des Arbeitnehmers geprägt wird. c) Die Klägerin verweist ferner auf folgende, ihrer Ansicht nach klärungs- bedürftige Rechtsfrage: "Kann eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3, 4 BRAO vorliegen bzw. gewährleistet sein, wenn die dem Arbeitnehmer für rechtsgeschäftliches Handeln erteilte Vollmacht auf einen bestimmten Eurobetrag begrenzt ist und ihm in den dar- über hinausgehenden Fällen eine Vertretung nur im Zusammen- wirken mit einer anderen Person gestattet ist?" Hier gilt das oben Ausgeführte entsprechend. 3. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlau- fen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 13 14 15 16 - 8 - VwGO). Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof nicht gegen den Amtsermitt- lungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. a) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Be- tracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchfüh- rung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen wor- den wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfah- ren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vor- nahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlun- gen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 mwN; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 11). b) Die Klägerin verweist auf die Angaben der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof, es gebe Arbeitsan- weisungen, die aber nur formaler Natur seien und mit der sachlich-fachlichen Arbeit nichts zu tun hätten. Sie meint, der Anwaltsgerichtshof hätte sich mit die- ser Erklärung nicht zufriedengeben dürfen. Vielmehr hätte er aufklären müssen, welchen Inhalt die Arbeitsanweisungen hatten und ob sie die fachliche Unab- hängigkeit der Beigeladenen einschränkten. Das reicht nicht aus. Weder hat die Klägerin Beweisanträge gestellt oder in anderer Weise auf die nunmehr als un- terlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, noch legt sie die Gründe dar, aus denen sich dem Anwaltsgerichtshof diese weiteren Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. 17 18 - 9 - III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 BRAO festgesetzt. Kayser Lohmann Seiters Kau Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.04.2017 - 1 AGH 64/16 - 19