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Leitsatz

IV ZR 106/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:171018UIVZR106
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:171018UIVZR106.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 106/17 Verkündet am: 17. Oktober 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 8 Abs. 5 Satz 1 und 3 F.: 21. Juli 1994 Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell wurde der Versicherungsnehmer mit der Belehrung, dass er "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Ver- trages" zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend informiert. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17 - LG Köln AG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Ver- fahren, bei dem Schriftsätze bis zum 20. September 2018 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivil- kammer des Landgerichts Köln vom 15. März 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.056,25 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensvers i- cherung. Diese wurde nach den nicht angegriffenen Feststellunge n des Be- rufungsgerichts aufgrund eines Antrags des Klägers mit Versicherung s- beginn zum 1. März 2002 im Wege des so genannten Antragsmodells des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21. Juli 1994 (im Folgenden: § 8 VVG a.F.) abgeschlossen. 1 2 - 3 - Der Versicherungsantrag enthielt unmittelbar über der Unterschri f- tenzeile folgende fettgedruckte Belehrung mit der seitlichen fettgedruc k- ten Überschrift "Rücktrittsrecht": "Sofern mir alle gesetzlichen Verbraucherinformationen und alle für diesen Antrag geltenden Versicherungsbedingun- gen bei Antragstellung ausgehändigt wurden, steht mir fol- gendes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu: Ich kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Ve r- sicherer. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Vers i- cherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. …" Mit Schreiben vom 21. August 2015 erklärte der Kläger den "W i- derspruch/Rücktritt/Widerruf" und hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt der Kläger - soweit für das Revisionsverfah- ren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 4.056,25 €. Nach Auffassung des Klägers ist er wirksam vom Versicherungs- vertrag zurückgetreten. Er habe auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. den Rücktritt erklären können, weil er nicht ordnungsgemäß über sein Rüc k- trittsrecht belehrt worden sei. Der Beginn der Rücktrittsfrist sei durch die Formulierung "nach Abschluss des Vertrages" nicht hinreichend klar b e- 3 4 5 6 - 4 - zeichnet worden. Außerdem fehle es an einer gesonderten Bestätigung der Belehrung durch Unterschrift. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Re- vision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im dargelegten Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger von dem im Wege des Antragsmodells abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht fristgerecht zurückgetreten. Er sei ordnungsgemäß über sein Rüc k- trittsrecht belehrt worden. Die Belehrung im Antragsformular werde den formalen Anforderungen gerecht. Der Fristbeginn sei durch die Formulie- rung "nach Abschluss des Vertrages" hinreichend bestimmt. Die Bele h- rung gebe den Gesetzestext wieder, der durch den Versicherer nicht we i- ter erläutert werden müsse. Zudem habe der Kläger die Belehrung g e- mäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. durch Unterschrift bestätigt. Dem Ge- setzeswortlaut sei nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen sei. Vielmehr genüge die Unterschrift unter dem Antrag, in dem die Belehrung enthalten sei. 7 8 9 10 - 5 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen - mit der Revision allein weiterverfolgten - An- spruch auf Prämienrückzahlung aus § 346 Abs. 1 BGB zu Recht versagt, weil der Kläger das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. nicht wirksam ausgeübt hat. 1. Nach dieser Vorschrift konnte der Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Die Frist begann gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versi- cherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versich e- rungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hatte. 2. Als der Kläger im August 2015 den Rücktritt erklärte, war die vierzehntägige Rücktrittsfrist längst abgelaufen. Sie begann mit Übe r- sendung des Versicherungsscheins vom 5. Februar 2002. Durch die da- mit seitens der Beklagten erklärte Annahme des Versicherungsantrags des Klägers wurde der Vertrag abgeschlossen. a) Entgegen der Rüge der Revision hat die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt. aa) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die im Antrags- formular enthaltene Rücktrittsbelehrung den formalen Anforderungen entspricht, wird von der Revision nicht angegriffen. bb) Die Belehrung ist auch in inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäß. Insbesondere ist der Kläger mit der von der Revision beanstandeten Formulierung, dass der Versicherungsnehmer "innerhalb einer Frist von 11 12 13 14 15 - 6 - 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend i n- formiert worden. Der Versicherer musste den Versicherungsnehmer da r- über belehren, dass er innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Ab- schluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten konnte. Auch wenn § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nur allgemein eine Belehrung über das Rück- trittsrecht des Versicherungsnehmers verlangte, musste dieser über den Beginn und das Ende der Frist aufgeklärt werden (vgl. Römer in Römer/ Langheid, VVG 2. Aufl. § 8 Rn. 61). Eine von der Revision vermisste Er- läuterung, dass der Vertrag in dem Zeitpunkt abgeschlossen war, in dem der Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer zuging, war alle r- dings nicht erforderlich (a.A. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. De- zember 2015 - 3 U 51/15, juris Rn. 8). Der Versicherer war nicht gehal- ten, dem Versicherungsnehmer die Anforderungen an das Rücktrittsrecht über den Gesetzeswortlaut hinaus zu erklären (vgl. OLG Düsseldorf, U r- teil vom 24. März 2016 - I-4 U 99/13, juris Rn. 35). So musste er, wie der Senat bereits entschieden hat, den Versicherungsnehmer nicht über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren, weil von ihm nicht ve r- langt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (Senatsurteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, r+s 2016, 556 Rn. 15 m.w.N.). In Belehrungen über das Wider- spruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. war der aus dieser Vor- schrift entlehnte Begriff der "Textform" nicht erläuterungsbedürftig (Se- natsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11). Ebenso wenig konnte vom Versicherer eine Erläuterung der dem Gese t- zeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. entsprechenden Formulie- rung "nach Abschluss des Vertrages" gefordert werden. 16 - 7 - Dies gilt umso mehr, als die Annahmeerklärung des Versicherers nicht zwangsläufig erst in der Übersendung des Versicherungsscheins liegen oder mit dieser verbunden sein musste. Ferner hätte eine umfa s- sende Erläuterung auch den Fall einer verspäteten Annahmeerklärung (§ 150 Abs. 1 BGB) sowie die Möglichkeit einer Annahme unter Erweit e- rungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen (§ 150 Abs. 2 BGB) umfassen und dabei die Billigungsklausel des § 5 VVG a.F. einbe- ziehen müssen. Eine Belehrung, die all diese Eventualitäten des Ve r- tragsschlusses abdeckte, hätte keine weitere Verdeutlichung der Vo- raussetzungen des Rücktrittsrechts bewirkt. Im Übrigen konnte der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennen, dass jedenfalls in der zeitnahen Übersendung des seinem Antrag entspre- chenden Versicherungsscheins die Annahme seines Angebots lag und damit der Vertrag zustande gekommen und die Rücktrittsfrist in Gang gesetzt worden war. b) Ohne Erfolg rügt die Revision weiterhin, die Rücktrittsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Kläger den Erhalt der Belehrung nicht durch Unterschrift bestätigt habe. Für eine solche Bestätigung hat das Berufungsgericht die Unterschrift des Klägers auf dem Antragsformular, in dem die Belehrung unmittelbar oberhalb der Unterschriftszeile entha l- ten war, als ausreichend angesehen. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unerheblich ist es entgegen der Auffassung der Revision, dass sich die Unterschrift auch noch auf den Erhalt bestimmter - hier in dem Feld über der Rücktrittsbelehrung bezeichneter - Unterlagen beziehen konnte (a.A. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 U 51/15, juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 17 18 - 8 - 30. September 1992 - VIII ZR 196/91, BGHZ 119, 283, 295 ff. [juris Rn. 47 ff.] zu § 1b Abs. 2 Satz 3 AbzG a.F.). Entscheidend ist, dass sich die Unterschrift jedenfalls auch auf die Belehrung über das Rücktrit ts- recht bezog. Eine gesonderte Bestätigung der Rücktrittsbelehrung war nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nicht erfor- derlich. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 02.06.2016 - 140 C 43/16 - LG Köln, Entscheidung vom 15.03.2017 - 26 S 16/16 -