Urteil
4 U 99/13
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2014:0522.4U99.13.0A
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Leitsätze
1. Die Übertragung des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse an den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch das Insolvenzgericht stellt keine hinreichend bestimmte Ermächtigung zur Begründung von Masseschulden in analoger Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO dar.(Rn.27)
2. Im Rahmen der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld vom vorläufigen Insolvenzverwalter an eine Rentenversicherungsanstalt gezahlte Sozialversicherungsbeiträge unterliegen auch dann der Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO, wenn diese (bzw. die Rückforderung) bei der Zahlung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.(Rn.33)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.05.2013 (Aktenzeichen 4 O 513/12) abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.821,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 und 807,80 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übertragung des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse an den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch das Insolvenzgericht stellt keine hinreichend bestimmte Ermächtigung zur Begründung von Masseschulden in analoger Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO dar.(Rn.27) 2. Im Rahmen der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld vom vorläufigen Insolvenzverwalter an eine Rentenversicherungsanstalt gezahlte Sozialversicherungsbeiträge unterliegen auch dann der Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO, wenn diese (bzw. die Rückforderung) bei der Zahlung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.(Rn.33) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.05.2013 (Aktenzeichen 4 O 513/12) abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.821,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 und 807,80 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der klagende Rechtsanwalt ist Verwalter in dem am 01.12.2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH & Co. OHG, N. (im Folgenden als Schuldnerin bezeichnet). Zuvor war er von dem Insolvenzgericht durch Beschluss vom 06.08.2009 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und ihm das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen und mit einem vorhandenen Betriebsrat Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zu führen, übertragen worden. Der Kläger finanzierte vom 06.08.2009 bis November 2009 die den Arbeitnehmern der Schuldnerin zustehenden Insolvenzgeldzahlungen vor, indem die Bank die Nettolöhne an die Arbeitnehmer auszahlte und ihr deren Lohnansprüche abgetreten wurden, sodass die Bundesagentur für Arbeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgeld an die Bank zahlen konnte. Das für die Zeit vom 06. bis zum 31.08.2009 gezahlte Entgelt zahlte der Kläger an die finanzierende Bank zurück. Für diesen Zeitraum hatte er Lohnsteuer an das Finanzamt und am 11.11.2009 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 17.821,68 € an die beklagte Rentenversicherungsanstalt gezahlt. Die der Beklagten erteilte Gutschrift trägt den Verwendungszweck „AN-Anteile 08/09“ und nennt als Auftraggeber „RA Dr. …“. Von dieser Zahlung leitete die Beklagte einen Betrag in Höhe von 13.430,29 € an die ... Pensionskasse, weiter. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.03.2010 zur Zahlung in Höhe von 17.821,68 € auf, woraufhin diese mit Schreiben vom 25.03.2010 erwiderte. Mit Anwaltsschreiben vom 01.06.2010 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist bis zum 07.06.2010 zur Rückgewähr in Höhe von 17.821,68 € und zum Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 €. Der Kläger hat gemeint, er könne die Zahlung an die Beklagte gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechten, weil sie nach dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sei und der Antrag der Beklagten bekannt gewesen sei. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe keine Masseschulden begründen können, weil er nur zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse, nicht aber der Arbeitgeberpflichten ermächtigt worden sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen, weil ihr bekannt gewesen sei, dass die Zahlung nur unter der Strafdrohung des § 266a StGB erfolgt sei. Die Weiterleitung eines Teilbetrags von 13.430,29 € an die Pensionskasse sei in Bezug auf den Anspruch gegen die Beklagte rechtlich unerheblich. Ferner sei eine Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB nicht möglich, weil die Beiträge gezahlt worden seien und die Rückgewähr infolge der zulässigen Insolvenzanfechtung zu erfolgen habe. Zudem habe die Beklagte die Aufrechnungsforderung erst nach Insolvenzeröffnung erwerben können. Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.821,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen und 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 807,80 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne die Zahlung nicht anfechten, weil er durch das Insolvenzgericht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse ermächtigt worden sei. Damit sei er auch zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ermächtigt gewesen und habe gegenüber der Beklagten eine Masseverbindlichkeit begründen können. Der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er einerseits durch die revolvierende Insolvenzgeldfinanzierung entschieden habe, für den Zeitraum vor dem 01.09.2009 Löhne zu zahlen und er damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, nunmehr aber die Zahlung vom 11.11.2009 zurückfordere. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Betrag in Höhe von 13.430,29 € an die Pensionskasse weitergeleitet habe. Sollte die Anfechtung durchgreifen, stehe der Beklagten ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB zu. Das Landgericht hat mit dem am 23.05.2013 verkündeten Urteil (Bl. 102 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte als Sozialversicherungsträgerin von vorneherein nicht schutzwürdig sei und sich nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen könne. Ein Sozialversicherungsträger dürfe nicht damit rechnen, im Falle einer Erfüllung von Altverbindlichkeiten mit Zustimmung des so genannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters ein insolvenzbeständiges Recht zu erlangen. Die Zustimmung zur Auszahlung rückständiger Arbeitnehmeranteile stehe nämlich nicht im Zusammenhang mit einer Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers, noch Leistungen an die Schuldnerin zu erbringen. Eine solche Verpflichtung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Sozialversicherungsträger gegenüber der Schuldnerin, die die Anteile von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Sozialversicherung abführe, überhaupt keine Leistungen zu erbringen habe. Versicherungsschutz sei nur gegenüber den versicherten Arbeitnehmern zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme es deshalb auch nicht auf einen Vorbehalt des Klägers an. Die Zahlung rückständiger Beträge sei entgegen den rechtsfehlerhaften Erwägungen des Landgerichts auch nicht deshalb der Insolvenzanfechtung entzogen, weil der Kläger befugt gewesen sein solle, im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung Masseforderungen in Bezug auf die Lohnforderungen der Arbeitnehmer und Lohnnebenleistungen zu begründen. Dem Kläger seien durch den Beschluss des Insolvenzgerichts lediglich die Arbeitgeberbefugnisse, nicht die Ausübung der Arbeitgeberfunktion, übertragen worden. Die Befugnis, mit dem Betriebsrat die im BetrVG vorgesehenen Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen durchzuführen, habe mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung nichts zu tun. Der Kläger beantragt (Bl. 156 f., 208 d. A.), unter Abänderung des am 21.05.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 513/12) die Beklagten zu verurteilen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1. 17.821,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen und 2. 807,80 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Nach ihrer Auffassung scheiden Insolvenzanfechtungsansprüche aus, weil dem Kläger durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 06.08.2009 das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse und damit auch das Recht zu der hier interessierenden Zahlung umfassend übertragen worden sei. Eine entsprechende Einzelermächtigung ergebe sich im Übrigen aus § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO. Für die Beklagte sei der Beschluss vom Empfängerhorizont nicht anderes zu verstehen gewesen, als dass der Kläger zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderungen bevollmächtigt gewesen sei. Unabhängig von der Frage der Einzelermächtigung habe der nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts ausdrücklich mit Arbeitgeberbefugnissen bevollmächtigte Kläger selbst die Verschiebung des Insolvenzausfallgeldzeitpunktes angeordnet und darüber hinaus die Entscheidung zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderung selbst getroffen und von seinem Treuhandkonto veranlasst. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 18.04.2013 (Bl. 67 ff. d. A.) und des Senats vom 08.05.2014 (Bl. 207 f. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO bis auf wenige Zinstage (nachfolgend unter 4.) begründet. 1. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 17.821,68 € zu zahlen. Was durch anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben ist, muss zur Insolvenzmasse gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 818 ff. BGB), bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, zurückgewährt werden, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO. Das ist in Bezug auf die hier angefochtene Zahlung vom 11.11.2009 der Fall (a), insbesondere hat der vorläufige Insolvenzverwalter insoweit keine Masseschuld (b) und auch keinen Vertrauenstatbestand (c) begründet. Auch ein Bargeschäft (§ 142 InsO) liegt nicht vor (d). Ebenso wenig vermag sich die Beklagte auf Entreicherung zu berufen (e). Schließlich hat die von der Beklagten überdies erklärte Aufrechnung keinen Erfolg (f). a) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Zahlung vom 11.11.2009 nach dem Insolvenzantrag erfolgt ist und damit die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO gegeben sind (Bl. 106 d. A.). aa) Anfechtbar ist die Überweisung vom 11.11.2009, weil sie eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene, die Insolvenzgläubiger benachteiligende Rechtshandlung (§ 129 Abs. 1 InsO) darstellt, die der Beklagten als Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, die Handlung nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist (§ 140 InsO) und die Beklagte zur Zeit der Handlung zumindest die Zahlungsunfähigkeit kannte. Rechtshandlungen des so genannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO), der namens des späteren Insolvenzschuldners mit Vertretungsmacht gehandelt hat, können auch dann nach den Vorschriften der §§ 129 ff. InsO angefochten werden, wenn der anfechtende Verwalter mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter personenidentisch ist (BGHZ 154, 190, 194; BGH NZI 2010, 981, 982 Rn. 10; K. Schmidt, InsO 18. Aufl. § 129 Rn. 38). Das genaue Datum der Antragstellung lässt sich der Akte zwar nicht entnehmen. Die Beklagte hat jedoch das Vorbringen des Klägers in der Klageschrift, die Zahlung vom 11.11.2009 sei mehr als drei Monate nach Antragstellung durch die Schuldnerin erfolgt (Bl. 10 d. A.), nicht bestritten, so dass es gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO als zugestanden gilt. Für eine spätestens Anfang August 2009 erfolgte Antragstellung spricht auch, dass das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 06.08.2009 den vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ungeachtet der Regelung des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGHZ 183, 86, 91 Rn. 13); denn diese Vorschrift steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen (BGH NZS 2011, 547, 548; NZI 2011, 456 f. Rn. 3). Entgegen den Überlegungen der Berufung im nach der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz vom 12.05.2014 (Bl. 210 d. A.) kommt es im Rahmen der Insolvenzanfechtung nicht darauf an, ob die Beklagte im Falle der Verfahrenseröffnung nach Ablauf der Frist von drei Monaten zur Zahlung des Arbeitslohnes von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Insolvenzgeldzahlung einen Ausgleich erhalten hätte. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist auf Grund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH NZI 2011, 141, 143 Rn. 14 m. w. Nachw.). bb) Die Kenntnis der Beklagten zumindest von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ist bei der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gesamtwürdigung zu bejahen. Das Wirksamwerden der öffentlichen Bekanntmachung von Sicherungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 InsO) - hier des Beschlusses vom 06.08.2009 - stellt auch bei § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO (lediglich) ein Indiz für die in subjektiver Hinsicht erforderliche Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag dar (BGH NZI 2011, 18, 20 Rn. 21 ff.). Hinzu kommt im Streitfall, dass von Seiten der Schuldnerin nach der zutreffenden Darstellung des Klägers in der Klageschrift (Bl. 11 d. A.) ab August 2009 bis zur Zahlung am 11.11.2009, die überdies als Auftraggeber nicht die Schuldnerin, sondern „RA …“ ausweist (Bl. 55, 104 d. A.), mehr als drei Monate keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen bildet infolge ihrer Strafbewehrtheit (§ 266 a StGB) ein Beweisanzeichen, das den Schluss auf eine Zahlungseinstellung (und damit auf Zahlungsunfähigkeit) gestatten kann (BGH NZI 2014, 23, 24 Rn. 13 m. w. Nachw.). In Fällen einer verspäteten Zahlung wird angenommen, dass (erst) eine mehrmonatige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen - wie sie hier gegeben ist - eine Zahlungseinstellung umfassend glaubhaft macht (BGHZ 149, 178, 187; BGH NZI 2003, 542; 2014, 23, 24 Rn. 13). b) Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung hat der Kläger keine Masseschuld begründet. aa) § 55 Abs. 2 InsO erfasst ausschließlich Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist; die Vorschrift ist dagegen weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot anzuwenden (BGHZ 151, 353, 358, 363). Führt seine Mitwirkung an Schuldnerhandlungen nicht analog § 55 Abs. 2 InsO zu einer Masseschuld, ist seine Stellung der des Insolvenzverwalters nicht derart angenähert, dass eine Anfechtung seiner Rechtshandlungen von vornherein ausscheidet (BGHZ 161, 315, 318). bb) Auch eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO (dazu BGHZ 161, 315, 318) auf Grund der im Beschluss des Insolvenzgerichts vom 06.08.2009 ausgesprochenen Übertragung des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse, scheidet aus. Hat das Insolvenzgericht - wie hier - der Schuldnerin kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, sondern dem vorläufigen Insolvenzverwalter lediglich im Rahmen des § 22 Abs. 2 InsO die Rechte zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis übertragen, so bewirkt dies nicht, dass schon im Eröffnungsverfahren Masseverbindlichkeiten begründet werden (LAG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.11.2003 - 2 Sa 844/03 + 2 Sa 1186/03, 2 Sa 844/03, 2 Sa 1186/03, juris Rn. 24). (1) Die pauschale gerichtliche Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist, bewirkt nicht, dass schon im Eröffnungsverfahren Masseverbindlichkeiten begründet werden dürfen; erforderlich ist grundsätzlich eine konkrete Einzelermächtigung (BGHZ 151, 353, 365; FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl. § 22 Rn. 97 f.; HmbKomm-InsO/Schröder, 4. Aufl. § 22 Rn. 88; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 22 Rn. 193c), d. h. die Ermächtigung einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (BGH NZI 2011, 143, 144 Rn. 9; HK-InsO/Lohmann, 6. Aufl. § 55 Rn. 28; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO (Lief. 11/10) § 55 Rn. 230: Einzelermächtigung aus Gründen der Praktikabilität zulässig). Eine konkrete Einzelermächtigung liegt hier nicht vor. (2) Ob außer einer konkreten Einzelermächtigung auch eine Gruppenermächtigung (z. B. „alle Energielieferungen an die Schuldnerin“, HmbKomm-InsO/Schröder, 4. Aufl. § 22 Rn. 93) oder eine Projektermächtigung (z. B. „Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben X“, HmbKomm-InsO/Schröder, aaO) zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Übertragung des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen und mit einem vorhandenen Betriebsrat Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zu führen, genügt diesen Anforderungen von vorneherein nicht. Denn sie lässt eine Abgrenzung, welche (vertraglichen und gesetzlichen) Verbindlichkeiten gegenüber welchen Beteiligten zu Lasten der Masse begründet werden könnten, nicht zu. Erlässt das Insolvenzgericht kein allgemeines Verfügungsverbot, muss es gemäß § 22 Abs. 2 InsO die Rechte und Pflichten des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters konkret bestimmen. Die Kontrolle darüber, ob und in welchem Umfang die Insolvenzmasse bereits durch den vorläufigen Insolvenzverwalter verpflichtet wird, verbleibt beim Insolvenzgericht (LAG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.11.2003 - 2 Sa 844/03 + 2 Sa 1186/03, 2 Sa 844/03, 2 Sa 1186/03, juris Rn. 24). Überträgt das Insolvenzgericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen, so ist er damit bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren jedenfalls hinsichtlich der Kündigungsberechtigung in die Arbeitgeberstellung eingerückt und berechtigt, alle damit verbundenen Entscheidungen vorzubereiten und zu treffen (BAG NJW 2012, 2058, 2062 Rn. 48). Hingegen reicht eine solche pauschale Übertragung nicht aus, wenn Masseschulden, etwa bei der Vereinbarung von Sozialplänen oder Massedarlehen, begründet werden sollen (Meyer DZWIR 2004, 133 ff. unter III 2, zitiert nach juris). c) Die Berufung macht mit Recht geltend, dass sich die Beklagte gegenüber dem Insolvenzanfechtungsanspruch nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen kann. aa) Die Anfechtung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der vorläufige Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und der Empfänger der Leistung demzufolge nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben (BGHZ 165, 283, 286; BGH NZI 2013, 583, 585 Rn. 36). Dies trifft grundsätzlich auch für Rechtshandlungen zu, welche die Tilgung von Altverbindlichkeiten zum Gegenstand haben (BGHZ 161, 315, 318; BGH NZI 2013, 298, 300 Rn. 17). Einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet der vorläufige Verwalter in der Regel dann, wenn er Verträgen vorbehaltlos zustimmt, die der Schuldner mit dem Gläubiger nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen geschlossen und in denen er im Zusammenhang mit an das Schuldnerunternehmen zu erbringenden Leistungen des Gläubigers Erfüllungszusagen für Altverbindlichkeiten gegeben hat. Wegen der Einbindung des vorläufigen Verwalters in den Vertragsschluss darf der Gläubiger davon ausgehen, die als Erfüllung geleisteten Zahlungen endgültig behalten zu dürfen. Sie können ihm daher auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr im Wege der Anfechtung entzogen werden (BGHZ 161, 318, 319; BGH NZI 2013, 298, 300 Rn. 18; Gehrlein BB 2013, 1923, 1937). bb) In dem angefochtenen Urteil sind diese Grundsätze zutreffend wiedergegeben und ist auch erkannt worden, dass vertragliche Abreden fehlen, aus denen sich ein Vertrauenstatbestand ergeben kann (Bl. 110 d. A.). Gleichwohl hat das Landgericht gemeint, der Kläger habe nicht auf Druck der Beklagten und ohne Vorbehalt gezahlt. Angesichts dessen habe die Beklagte keinen Anlass gehabt, an der Berechtigung der Zahlung zu zweifeln, zumal es sich um eine solche auf Arbeitnehmeranteile gehandelt habe. Sie habe darauf vertrauen dürfen, die Zahlung anfechtungsfest zu erhalten und ihr Vertrauen dadurch dokumentiert, dass sie den überwiegenden Teil des Zahlbetrags an die Pensionskasse weitergeleitet habe (aaO). Dem kann nicht gefolgt werden. (1) Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.12.2004 ist davon auszugehen, dass sogar ein Vertragspartner in aller Regel nicht schutzwürdig und die Deckungsanfechtung ihm gegenüber nicht ausgeschlossen ist, wenn der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete Insolvenzverwalter einer Erfüllungshandlung des Schuldners zustimmt (oder diese selbst vornimmt), die nicht im Zusammenhang mit einem neuen Vertragsschluss steht (vgl. BGHZ 161, 315, 322) bzw. - unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 15.12.2005 - eine Altverbindlichkeit betrifft, diese aber nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht, welche den Gläubiger zugleich verpflichtet, neue Leistungen an das Schuldnerunternehmen zu erbringen (vgl. BGHZ 165, 283, 287). Dabei macht es keinen Unterschied, ob zwischen dem vorläufigen Verwalter und dem späteren Insolvenzverwalter Personenidentität besteht oder nicht. Unerheblich ist auch, ob der Schuldner auf eine vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vertraglich begründete oder eine gesetzliche Schuld zahlt. Die Fallgestaltungen haben gemeinsam, dass der Gläubiger nach Antragstellung nur noch Zahlung verlangt, diese also von keiner eigenen Leistung an den Schuldner mehr abhängig ist. Damit entfällt der sachliche Grund, diese Erfüllungshandlungen des Schuldners gegenüber anderen Rechtshandlungen zu Lasten der Gläubigergesamtheit zu privilegieren (BGHZ 161, 315, 322). (2) Die vom schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter bewirkte Auszahlung der rückständigen Arbeitnehmeranteile steht nicht im Zusammenhang mit einer Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, auf deren Fortbestand diese vertrauen durfte (BGHZ 161, 315, 322). Eine solche Zahlung dient auch nicht dem Zweck der vorläufigen Insolvenzverwaltung, die Masse in ihrem Bestand zu sichern (Uhlenbruck/Hirte, aaO § 129 Rn. 17). Die sozialversicherungsrechtliche Pflicht der Schuldnerin, die Beiträge an die Einzugsstelle zu entrichten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV), ersetzt eine notwendige Vereinbarung nicht (vgl. BGH NZI 2006, 159, 161 Rn. 17, zu § 142 InsO). Deshalb ist es entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtlich unerheblich, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Zahlung nicht unter den Vorbehalt der Rückforderung bzw. der Insolvenzanfechtung gestellt hat; ein solcher Hinweis ist nicht zwingend erforderlich (vgl. BAG ZIP 2005, 86, 88; FK-InsO/Dauernheim, aaO § 129 Rn. 29). d) Die Zahlung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist vorliegend nicht als Bargeschäft der Anfechtung entzogen. Ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO liegt vor, wenn der Schuldner in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Leistung auf Grund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat (BGHZ 157, 350, 360). Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber an den Sozialversicherungsträger bildet im Verhältnis zu diesem mangels einer Vertragsgrundlage kein Bargeschäft. Die Verpflichtung, die Beiträge an die Einzugsstelle zu entrichten, ersetzt die notwendige Vereinbarung nicht. Überdies fehlt es an einer Gegenleistung zu Gunsten der Masse, weil der Versicherungsschutz nicht der Masse zu Gute kommt und eine ihr tatsächlich zu Gute gekommene Arbeitsleistung der Arbeitnehmer nicht von dem Sozialversicherungsträger herrührt (BGH NZI 2005, 497, 498 f.; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO 2. Aufl. § 142 Rn. 8). Im Übrigen hat der Kläger bereits erstinstanzlich mit Recht bemerkt, dass es an dem für ein Bargeschäft erforderlichen zeitlichen Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung fehlt, weil die Beiträge aus August 2009 erst am 11.11.2009 gezahlt worden sind (Bl. 63 d. A.). e) Auf Grund der Weiterleitung des Teilbetrags in Höhe von 13.430,29 € an die Pensionskasse VVaG kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Da gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO der Mangel des rechtlichen Grundes als von Anfang an bekannt gilt, ist der Anfechtungsgegner wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen und so zu behandeln, als wäre der Rückgewähranspruch gegen ihn im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Handlung (§ 140 InsO) rechtshängig geworden (BGHZ 171, 38, 43 Rn. 14; 193, 129, 141 Rn. 31). Ist folglich bei dem Anfechtungsgegner von einer Kenntnis der Rückgewährpflicht auszugehen, erweist sich jede Weitergabe des zurückzugewährenden Gegenstandes durch ihn als pflichtwidrig. Darum hat der Empfänger im Falle einer freiwilligen Übertragung der anfechtbar erworbenen Gegenstände dafür uneingeschränkt Wertersatz zu leisten (BGHZ 193, 129, 141 Rn. 31). f) Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Kläger gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB (Bl. 43 d. A.) ist insolvenzrechtlich unwirksam, so dass es auf die Frage, ob eine solche Gegenforderung überhaupt besteht, nicht mehr ankommt. Gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann gegen den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch aus § 143 InsO nicht aufgerechnet werden (BGH NZI 2004, 248, 249; MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann, 3. Aufl. § 96 Rn. 10). Dieser Anspruch entsteht - nach der Verwirklichung eines Anfechtungstatbestands, der grundsätzlich (von den Ausnahmefällen des § 147 abgesehen) an eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam vorgenommene Rechtshandlung anknüpft - erst mit der Verfahrenseröffnung (RGZ 30, 71, 74; BGHZ 15, 333, 337; 113, 98, 105; 130, 38; 179, 137, 141 Rn. 9; BGH NZI 2004, 444, 445; 2011, 73 Rn. 11; 2012, 365, 367 Rn. 25). Der Verwalter kann sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 InsO berufen (BGHZ 179, 137, 143 Rn. 12). 2. In Bezug auf die Hauptforderung folgt der Zinsanspruch aus §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (BGHZ 171, 38, 44 Rn. 20; BGH NZI 2012, 665 Rn. 6), hier also ab dem 01.12.2009. 3. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € hat die Beklagte als Verzugsschaden zu ersetzen. Gerät der Anfechtungsgegner mit der Rückgewähr gleich welchen Inhalts in Schuldnerverzug, hat er nach § 280 Abs. 2 BGB der Insolvenzmasse den Verzugsschaden zu ersetzen (OLG Stuttgart ZIP 2005, 1837, 1841; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 58; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 143 Rn. 33). Die nach Verzugseintritt entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen. 4. Der Zinsanspruch in Bezug auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich auf Grund der im Anwaltsschreiben vom 01.06.2010 erfolgten Fristsetzung bis zum 07.06.2010 seit dem 08.06.2010 aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der mit dem Berufungsantrag weiterverfolgte Zinsanspruch seit dem 02.06.2010 ist also erst ab dem 08.06.2010 gerechtfertigt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO findet keine Anwendung. 6. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.