OffeneUrteileSuche
Entscheidung

V ZB 163/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:181018BVZB163
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:181018BVZB163.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 163/18 vom 18. Oktober 2018 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Der Antrag, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23. August 2018 gegen den Betroffenen angeordneten und mit Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. Oktober 2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft, einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben wird, weil im Hinblick auf die Pflicht eines Rechtsanwalts, vor Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses zu prüfen, ob die Schriftstücke, deren Empfang er bestätigen soll, beigefügt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2000 - VI ZB 4/00, NJW 2000, 2112), kein 1 - 3 - Verstoß des Beschwerdegerichts gegen das Gebot fairen Verfahrens vorliegen dürfte. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 23.08.2018 - 802 XIV (B) 21/18 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.10.2018 - 9 T 161/18 -