Entscheidung
III ZR 89/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:251018BIIIZR89
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:251018BIIIZR89.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 89/18 vom 25. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen: Der Streitwert für die Beschwerde der Beklagten gegen die Nicht- zulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Düsseldorf vom 29. März 2018 sowie die Beschwer betragen 10.000 €. Gründe: I. Der Kläger ist - wie das Oberlandesgericht festgestellt hat - ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragener Verbraucherschutzverein, der die Beklagte auf Unter- lassung von Mahn- und Rücklastschriftpauschalen in Anspruch nimmt. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Berufungsurteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. 1 - 3 - II. Der Streitwert und die Beschwer der Beklagten belaufen sich auf 2.500 € je angegriffener Regelung. Da die Beklagte die Mahn- und die Rücklastpau- schalen in vier unterschiedlichen Formen geltend macht, betragen der Streit- wert und die Beschwer insgesamt 10.000 €. Die Abmahnkosten bleiben als Ne- benforderungen bei der Bemessung nach § 4 ZPO unberücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientieren sich der Streitwert und die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlas- sungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) regelmä- ßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln, wohingegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung keine ausschlaggeben- de Bedeutung zukommt (z.B. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 389/16, BeckRS 2017, 103961 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5). Dies gilt nicht nur für die Beschwer und den Streit- wert des Rechtsmittels eines Verbraucherschutzverbands, sondern auch für die Wertfestsetzung im Unterlassungsprozess des unterliegenden Verwenders (vgl. Senat aaO Rn. 4 und 6 mwN.). Der Bundesgerichtshof setzt den Streitwert so- wie die Beschwer in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 € je angegriffener Teilklausel fest (z.B. Senat aaO Rn. 6 mwN). Dies ist auch im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte dafür, diese Werte ausnahmsweise über diesem 2 3 - 4 - Betrag anzusetzen, bestehen ungeachtet dessen, dass die Eintragung des Klä- gers in die Liste der qualifizierten Einrichtungen streitig ist, nicht. Herrmann Remmert Liebert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2017 - 12 O 374/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.03.2018 - I-20 U 39/17 -