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Urteil

2 U 107/14

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1017.2U107.14.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2014 (Az. 11 O 298/13) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in Ziffer II. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: II. Die Klage wird mit dem Antrag Ziffer II. abgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das unter Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart in Ziffer III. des Tenors abgeändert und - in dieser Ziffer im Ganzen - wie folgt neu gefasst: III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.369,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19. Oktober 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird der Klageantrag Ziffer III. abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug und den Kosten des Berufungsverfahrens bis zum 07. August 2015 tragen der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10; Kosten, die im Berufungsverfahren nach dem 07. August 2015 angefallen sind, trägt der Kläger. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Nichtzulassungsbeschwerde und Revision) trägt der Kläger. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: Für das Berufungsverfahren bis zum 07. August 2015 verbleibt es bei dem bereits festgesetzten Wert von 70.000,- €; für die Zeit nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof wird der Streitwert festgesetzt auf bis 16.000,- €.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2014 (Az. 11 O 298/13) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in Ziffer II. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: II. Die Klage wird mit dem Antrag Ziffer II. abgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das unter Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart in Ziffer III. des Tenors abgeändert und - in dieser Ziffer im Ganzen - wie folgt neu gefasst: III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.369,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19. Oktober 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird der Klageantrag Ziffer III. abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug und den Kosten des Berufungsverfahrens bis zum 07. August 2015 tragen der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10; Kosten, die im Berufungsverfahren nach dem 07. August 2015 angefallen sind, trägt der Kläger. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Nichtzulassungsbeschwerde und Revision) trägt der Kläger. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: Für das Berufungsverfahren bis zum 07. August 2015 verbleibt es bei dem bereits festgesetzten Wert von 70.000,- €; für die Zeit nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof wird der Streitwert festgesetzt auf bis 16.000,- €. I. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Dezember 2017 (beides zum Az.: I ZR 184/15) streiten die Parteien noch Auskunft, in Zusammenhang mit einem Beseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, den Versand eines Richtigstellungsschreibens und Kostenerstattung. Nach der Nichtzulassungsbeschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofes und dem Revisionsurteil vom 14. Dezember 2017 (Az.: I ZR 184/15) war noch zu entscheiden über - den Klagantrag Ziffer II 1., soweit auf den Klageantrag Ziffer I.1. bezogen, - den Klageantrag Ziffer II. 2., soweit auf den Klageantrag Ziffer I.1. bezogen und - den Klageantrag Ziffer III.. Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2014 (Az. 11 O 298/13), auf den Tatbestand des teilweise aufgehobenen, teilweise bestätigten Senatsurteils vom 07. August 2015 sowie die Zusammenfassung des Sach- und Streitstandes durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 2017 (Az.: I ZR 184/15) Bezug genommen. Wegen der Gründe der landgerichtlichen Entscheidung nimmt der Senat Bezug nach § 540 Abs. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die Wiedergabe in dem Senatsurteil vom 07. August 2015, wegen der Gründe der Revisionsentscheidung auf diese, je um Wiederholungen zu vermeiden. Gegen das landgerichtliche Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung form- und fristgerecht eingelegt und ihr Rechtsmittel jeweils prozessordnungsgemäß begründet. Wegen des Parteivortrages zweiter Instanz wird wiederum auf das Berufungsurteil des Senats vom 07. August 2015 Bezug genommen. Zwischenzeitlich haben beide Parteien ihren Vortrag vertieft und ergänzt, die Beklagte hat den ihren in Teilen berichtigend klargestellt, soweit es die Versendung eines Aufklärungsschreibens angeht. Die Beklagte trägt im Kern vor: Vorausgesetzt, ein lauterkeitsrechtlicher Störungszustand habe überhaupt bestanden, komme es darauf an, ob ein solcher immer noch bestehe. Dies sei nicht der Fall. Die Beklagte habe durch technische Mittel und Information ihrer betroffenen Bestandskunden alles Erforderliche getan. Die bestehenden und betroffenen Verträge seien seit Februar 2014 „aufgestockt" worden und durch technische Vorkehrungen sei sichergestellt worden, dass die unwirksamen Klauseln (LGU Tenor Ziffer I.1) nicht mehr angewandt würden. Auch die Verträge ausgeschiedener Kunden, die Nachforderungen gestellt hätten, seien unter Weglassen dieser AGB nachberechnet worden. Dies habe der Kläger nicht substantiiert bestritten. Andere Altkunden seien nicht kontaktiert worden. Zwischen Februar 2014 und November 2014 habe die Beklagte mit dem bereits erstinstanzlich als BLD 3 vorgelegten Schreiben unter der Überschrift „Wichtige Hinweise zur Verrechnung der Abschlusskosten" alle betroffenen Versicherungsnehmer informiert. Diese Information sei im Zusammenhang mit einer ohnehin zu verschickenden Jahresinformation als Anhang versandt worden. Das Schreiben enthalte alle erforderlichen Informationen und sei hinreichend klar gestaltet. Damit sei geklärt, dass die Beklagte sich auf den unzulässigen Passus nicht berufen werde. Einzig darauf stelle der BGH in seinem Urteil vom 14.12.2017 [Rz. 71, letzter Satz]) ab. Für Verträge, bei denen Ansprüche zwischenzeitlich verjährt seien, fehle es an einem widerrechtlichen Störungszustand. Es gelte die dreijährige Verjährung ab dem auf die Abrechnung folgenden Kalenderjahr. Auch das technische Vorgehen der Beklagten erweise sich als geeignete Maßnahme zur Beseitigung (s. BGH, Urteile vom 11.09.2013 - IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13). Jedenfalls sei es im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Mittlerweile gebe infolge des Wertzuwachses es keine Verträge mehr im Bestand, bei denen die ungültigen Klauseln dazu führen könnten, dass der Kunde weniger erhalte als ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zustehe. Der Kläger fordere Unverhältnismäßiges (vgl. BT-Drs. 15/1487, S. 22). Von der Klauselersetzung seien mehr als 1,5 Millionen Versicherungsnehmer der Beklagten betroffen gewesen. Das Schreiben BLD 3 habe die Beklagte an ca. 1.630.000 von dem Klauselersetzungsverfahren betroffene Versicherungsnehmer versandt, die zuvor das Schreiben im Rahmen des Klauselersetzungsverfahrens (K 1) erhalten hätten. Nachdem erkannt worden sei, dass es Lücken gegeben habe, sei ein Nachversand an die Betroffenen erfolgt. Ab Februar 2014 habe die Beklagte ihre IT-Technik so eingerichtet, dass beitragsfrei gestellte Versicherungen im Wert entsprechend angehoben worden seien, soweit der BGH-Mindestwert ohne Abschluss- und Vertriebskosten nicht erreicht worden sei, und dass bei künftigen Kündigungen und Beitragsfreistellungen die BGH-Rechtsprechung zum Mindestrückkaufswert und zur beitragsfreien Mindestversicherungssumme einschränkungslos umgesetzt worden seien. Ein weiteres Schreiben wäre ein wesentlicher Eingriff in das jeweilige Vertragsverhältnis. Es führte zu einer Irritation der Adressaten und damit zu einer beachtlichen Belastung der Geschäftsbeziehung ohne sachlichen Grund. Einer solchen müsse sich der Beseitigungsschuldner nicht aussetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - I ZB 96/16, Rn. 26, GRUR 2018, 292). Soweit Verjährung eingetreten sei, wäre ein Anschreiben ohnehin unzumutbar und auch sinnlos. Hinzu komme der Aufwand bei der Beklagten von ca. 1 Mio. €. Sei keine Möglichkeit zur Beseitigung mehr gegeben, so weil sich der Adressatenkreis für eine Ansprache nicht mehr ermitteln lasse und es damit an jeder Handhabe fehle, diese ehemaligen Versicherungsnehmer zu erreichen, scheide auch ein Anspruch auf Beseitigung aus (die betreffe Versicherungsnehmer, die vor 2014 oder Anfang 2014 gekündigt hätten. Weitere Adressen seien der Beklagten nicht bekannt). Mittlerweile sei bei Ansprüchen aus diesen Verträgen ohnehin Verjährung eingetreten. Der Kläger formuliere im Antrag zu Ziff. II. 2 ein Schreiben vor. Dies stehe ihm nicht zu (s. schon LGU, Urteil vom 11.08.2014 - 11 O 298/13; RU, Rz. 70). Auch einen Verssendungsnachweis könne er nicht fordern. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts einen Berichtigungstext vorzuformulieren und dem Schuldner eines solchen Anspruches aufzugeben. Hierdurch würde das Gericht die Grenzen der Parteiautonomie des Zivilprozesses überschreiten. Es gehe hier auch um den Inhalt des Schreibens. Die vom Kläger verlangte Formulierung verlange letztlich ein Schuldeingeständnis, so dass das Verlangen auch an dieser Prämisse scheitere. Auskunft könne regelmäßig nicht verlangt werden über Geschäftsinterna, insbesondere nicht über die Namen von Kunden (vgl. BGH, WRP 1995, 104 – Umsatzauskunft; Ausnahmen hierzu: BGH, Urteil vom 19.03.1987, I ZR 98/85, NJW-RR 1987, 1521 – Briefentwürfe). Über den Parteivortrag hinaus bedürfe der Kläger keiner Information. Da der Bundesgerichtshof (RU, Rz. 54) entschieden habe, dass der Kläger keine Nachweise verlangen könne, sei auch kein Raum für die begehrte Auskunft. Zu den Gebührenfragen stelle der Kläger die Gesetzeslage falsch dar. Die Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Sache durch den Bundesgerichtshof an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde (wegen Auskunft, Richtigstellung durch Versendung eines Richtigstellungsschreibens und Erstattung vorgerichtlicher Auslagen). Der Kläger beantragt zu seiner Anschlussberufung (Schriftsatz vom 25. Juni 2018): I. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2014 (Az. 11 O 298/13) im Kostenpunkt und in Nr. II. 1. a) aa), Nr. II. 1. b) bis d), Nr. II. 2. a) bis c) und Nr. III. abgeändert und wie folgt neu gefasst: II. Die Beklagte wird - in Nr. II. 2. über die Verurteilung gem. Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2014 (Az. 11 O 298/13) hinausgehend - verurteilt [Folgenbeseitigung], 1. [Auskunfterteilung] a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Versicherungsnehmer/innen die Beklagte im Rahmen einer Klauselersetzung gem. § 164 VVG einseitig abgeänderte Allgemeine Versicherungsbedingungen zu kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherungen mit dem unter Nr. I. 1. des erstinstanzlichen Urteils genannten Wortlaut übermittelt hat. b) Die Auskunft hat in Form einer Auflistung der Versicherungsnehmer/innen zu erfolgen, die nach Postleitzahlen - und innerhalb dieser Postleitzahlen nach Straßennamen - und innerhalb dieser Straßennamen nach Hausnummern - und innerhalb dieser Hausnummern nach Nachnamen - und innerhalb dieser Nachnamen nach Vornamen sortiert ist. c) Die Auskunft hat nach Wahl der Beklagten gegenüber dem Kläger selbst oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der im Falle der Nichteinigung vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart bestimmt wird. d) Die mit der Auskunfterteilung verbundenen Kosten trägt die Beklagte. 2. [Versendung einer Richtigstellung] a) den Empfängern gem. Nr. II. 1. ein individualisiertes Berichtigungsschreiben folgenden Inhalts zukommen zu lassen: „Sehr geehrte/r Frau/Herr ..., mit Schreiben vom [Datum des Schreibens, mit dem die einseitig abgeänderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen gem. Nr. I. 1. des erstinstanzlichen Urteils verschickt wurden] haben wir Sie darüber informiert, dass der Bundesgerichtshof in 2012 in mehreren Entscheidungen Regelungen zur Verrechnung von Abschlusskosten für unwirksam erklärt hat und dass hiervon auch wir betroffen sind. 1. Wir haben Ihnen unter Hinweis auf § 164 des Versicherungsvertragsgesetzes eine neue Fassung unserer ,Regelung zu den Abschlusskosten' (,Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit Ihren Beiträgen getilgt?') übermittelt und behauptet, dass diese Regelungen die vorangegangenen unwirksamen Regelungen ersetzen. Letzteres trifft teilweise nicht zu. Wir stellen richtig: · Soweit wir behauptet haben, dass bei der Berechnung des Ihnen im Falle einer Kündigung oder Prämienfreistellung zustehenden ‚Mindestbetrags' (nämlich der Hälfte des ,ungezillmerten Deckungskapitals'), die einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig über die vertraglich vereinbarte Beitragszahlungsdauer verteilt werden', ist dies unrichtig. - Richtig ist, dass bei der Ermittlung des ,Mindestbetrages' keine Abschlusskostenverrechnung (welcher Art auch immer) stattfinden darf. · Soweit wir ferner behauptet haben, dass ,die restlichen Abschluss und Vertriebskosten' (nämlich diejenigen, die 4% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge übersteigen), während der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Beiträgen getilgt werden', ist auch dies unrichtig. - Richtig ist, dass zumindest bei der Ermittlung des ,Mindestbetrages' keine Abschluss- und Vertriebskosten abzuziehen sind, dies auch nicht von Ihren Beitragszahlungen. Vielmehr werden bei der Ermittlung des ,Mindestbetrages' sämtliche Beitragszahlungen berücksichtigt, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und zur Deckung von Kosten des laufenden Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Sofern Ihr Versicherungsvertrag vor einer abermaligen Ersetzung der vorgenannten unwirksamen Versicherungsbedingungen durch Kündigung beendet oder prämienfrei gestellt wurde (oder noch beendet oder prämienfrei gestellt werden wird), haben Sie Anspruch auf eine Neuberechnung des Auszahlungsbetrages bzw. der prämienfreien Versicherungssumme. Mit freundlichen Grüßen X... AG Der Vorstand". b) Der Beklagten bleibt vorbehalten, in dem Berichtigungsschreiben hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen bezeichnen darf. c) Die mit der Erstellung der Richtigstellung verbundenen Kosten trägt die Beklagte. III. Die Beklagte wird schließlich verurteilt [Kostenerstattung], dem Kläger die Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.973,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten ab dem 19. Oktober 2013 zu erstatten. Beide Parteien beantragen zum Rechtsmittel der jeweils anderen, dieses zurückzuweisen. Der Kläger trägt im Kern vor. Unter Nr. IV. (ab Rn. 69) habe der Bundesgerichtshof Hinweise erteilt, die aber nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Die in den Hinweisen unter Nr. IV. 1. u. 2. angesprochenen Rechtsfragen verdienten eine weitere Diskussion und auch eine Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs. Die im Äußerungsrecht bewährte Vorgehensweise sollte auch auf das Lauterkeitsrecht angewandt werden. Der Kläger könne eine bestimmte Verlautbarung der Beklagten an ihre Kunden hier verlangen. Dies bedeute nicht, dass er diesen Text vorschreibe; er sei nur Teil eines Klageantrages, über den dann das Gericht entscheide. Nur so bekomme die gerichtliche Entscheidung den (unverzichtbaren) vollstreckbaren Inhalt. Sonst müsse über die Eignung eines vom Vollstreckungsschuldner verwendeten Textes im Vollstreckungsverfahren weitergestritten werden. Und nur so könne verhindert werden, dass er dieses nutze, um weitere Fehlvorstellungen zu erwecken. Der von der Beklagten geschaffene Störungszustand bestehe fort. Der Kläger bestreite mit Nichtwissen, dass die Beklagte irgendwelche – gar tauglichen - Berichtigungsschreiben oder Beseitigungsmaßnahmen in Bezug auf die AGB gem. Klagantrag Nr. I.1. vorgenommen habe. B 2 (Stand: 14.01.2014) und B 3 (Stand: 11.02.2014) seien nur Entwürfe. B2 stelle sich nur als „Klarstellung" (und nicht als Korrektur einer Falschinformation dar, dem Inhalt nach eher ein Werbeschreiben in eigener Sache. Die unwirksame Klausel durch eine wirksame zu ersetzen, lasse den Folgenbeseitigungsanspruch nicht entfallen. Die gebotenen Maßnahmen wären nicht unverhältnismäßig. Auf Kosten komme es nicht an. Der Kläger bestreite mit Nichtwissen, dass von der Klauselersetzung mehr als 1,5 Mio. Versicherungsnehmer betroffen gewesen seien. Schon nach dem Vortrag der Beklagten seien nicht alle betroffenen Personen unterrichtet worden. So nicht ausgeschiedene Kunden. Die Versicherungsnehmer seien gar nicht in der Lage, den Wertmitteilungen zu entnehmen, ob die ihnen genannten Zahlen mit Vertriebs- und Abschlusskosten in unzulässiger Höhe und/oder unzulässigen Stornoabzügen belastet worden seien. Auch für Kunden mit verjährten Ansprüchen sei es bei dem rechtswidrigen Zustand verblieben. Die Verjährung sei eine Einrede, die nur im Verhältnis zum individuellen Gläubiger der möglicherweise verjährten Forderung erfolgen oder unterlassen werden könne. Es sei abzuwarten, ob die Beklagte ihre Reputation gefährden wolle, indem sie diese Einrede erhebe. Es liege nicht im Ermessen der Beklagten, wie sie den Beseitigungsanspruch erfülle. Dies habe in geeigneter Weise zu erfolgen, orientiert an einem Höchstmaß an Effektivität. Die Interessen des Geschädigten hätten Vorrang vor ihren Interessen. Die Schreiben B2 und B3 seien ungeeignet, die zuvor von der Beklagten geschaffenen Fehlvorstellungen zu beseitigen und - die fehlinformierten Versicherungsnehmer über ihre aus der vorangegangenen unerlaubten Handlung folgenden Rechte aufzuklären und - sich im Übrigen „neutral" zu verhalten. Sie seien eher Werbeschreiben der Beklagten in eigener Sache. Zu Stornoabzügen erklärten sie sich nicht. Dass Kunden unerreichbar gewesen seien, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Es gehe dann darum, welche Maßnahmen die Beklagte hätte ergreifen müssen, sie zu erreichen (EMA-Anfrage o.ä.). Die Anpassung der Vertragswerte bestreitet der Kläger. Dass die bestehenden Verträge angepasst worden seien und die Mindestwerte längst überschritten hätten, bestreitet der Kläger ebenfalls mit Nichtwissen. Auch hier äußere sich die Beklagte nicht zu Stornoabzügen. Zu den Abmahnkosten sei zu beachten, dass der erfolglose Klagantrag Nr. I. 2. nicht Gegenstand der Abmahnung gewesen sei. Unberechtigt sei die Abmahnung nur hinsichtlich des Nachweises der vollständigen Versendung der Berichtigungsschreiben (später Klagantrag Nr. II. 3.). Der Bundesgerichtshof habe den Streitwert des Revisionsverfahrens auf 30.984,60 € festgesetzt (Beschluss vom 22. November 2016, bei juris), sich dabei aber nur mit den Klaganträgen Nr. II. und Nr. III. befasst; nicht mit dem Streitwert des Unterlassungsanspruchs (Klagantrag Nr. I. 1.), weil dieser nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sei. Er sei aber Bestandteil der Abmahnung. Der vom Senat für die Unterlassung angesetzte Streitwert sei massiv untersetzt gewesen und mit der Neufassung des §§ 12 Abs. 4 u. 5 UWG nicht zu vereinbaren (vgl. BT-Drs. 17/13057 vom 15.04.2013, S. 12). Es sei vom vollen Streitwert auszugehen, betragsgleich mit dem wirtschaftlichen Interesse der betroffenen Verbraucher, von den unwirksamen AGB verschont zu werden, welche die Beklagte habe in die bestehenden Verträge nachschieben und in neue Verträge einbeziehen wollen, sowie demjenigen, informiert zu werden. Es sei neben dem vollen Streitwert ein „angepasster Teilstreitwert" festzusetzen, wie mehrfach beantragt. Die 100.000 €, die der Kläger seiner Kostenberechnung in der Abmahnung vom 07. Oktober 2013 (K 5, S. 7) zugrunde gelegt habe, seien angemessen. Der Kläger könne die an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlten 1.973,90 € (zzgl. Zinsen) verlangen. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschriften vom 06. August 2015, vom 24. Januar 2019 und vom 26. September 2019 Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M... B... und Dr. V... Bo..., wie der Sitzungsniederschrift vom 26. September 2019 zu entnehmen. II. Die Rechtsmittel beider Parteien sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist, soweit noch über sie zu entscheiden war, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zu Auskunft und Richtigstellung wehrt, begründet, gegen den Kostenerstattungsanspruch bleibt sie ohne Erfolg. Die Anschlussberufung des Klägers ist nur begründet, soweit er weitergehende Kostenerstattung bis zu einer Gesamthöhe von 1.369,55 € nebst Zinsen fordert. Dem Kläger steht im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder die verlangte Auskunft zu (dazu 1.), noch kann er von der Beklagten den Versand des im Berufungsantrag Ziffer II.2 vorformulierten Schreibens verlangen, noch kann das Gericht an die Stelle des vorgegebenen Textes einen anderen setzen (zu beidem 2.). Daraus folgt, dass der Kostenerstattungsanspruch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtshofes in seinem Revisionsurteil nur in der vom Senat zugesprochenen Höhe nebst Zinsen besteht (dazu 3.). 1. Dem Kläger steht der als Hilfsanspruch zu einem Beseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG hergeleitete streitgegenständliche Auskunftanspruch aus § 242 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Zum maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestand kein Störungszustand, der mit verhältnismäßigen Mitteln zu beseitigen wäre. a) Verwendet der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher eine unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung, so kann daraus nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im vorliegenden Verfahren ein lauterkeitsrechtlicher Beseitigungsanspruch erwachsen. Dieser ist dann nach einer unwirksamen Klauselersetzung darauf gerichtet, bei den betroffenen Verbrauchern die Fehlvorstellung zu beseitigen, die ihnen gegenüber verwandten, unwirksamen Ersatzklauseln wären wirksam. Für diese Verbraucher muss darüber hinaus klar sein, welcher Vertragsstand somit in ihrem Vertrag besteht. Hingegen kommt es nicht darauf an, die Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, das ihnen zustehende Guthaben gegenüber dem Versicherer richtig berechnen zu können. Ob sie dies vor der unwirksamen Klauselersetzung gekonnt hatten und sich also die unwirksamen Klauseln auf ihre praktische Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit überhaupt ausgewirkt haben, kann dahinstehen. b) Von dieser Zielsetzung her kann sich die Beklagte in Bezug auf die Beseitigung eines durch ein Klauselersetzungsschreiben an ihre Kunden geschaffenen Störungszustandes nicht auf betriebsintern gebliebene technische Vorkehrungen stützen, mit denen sie sichergestellt habe, dass die unwirksamen Klauseln im Verhältnis zu ihren Kunden nicht mehr verwandt und bestehende Verträge nicht unter Zugrundelegung dieser Verträge abgerechnet würden. Denn rein betriebsinterne Maßnahmen sind nicht geeignet, die durch ein Kundenanschreiben (hier das Schreiben K 1) ausgelöste Fehlinformation darüber zu beseitigen, welche AGB-Klausel der Abrechnung seines Vertrages zugrunde zu legen seien. Betriebsinterne Maßnahmen kommen dem Kunden nicht zur Kenntnis und berühren dessen Wissensstand daher nicht. c) Jedoch hat die Beklagte in Bezug auf ihre Vertragskunden (Bestandskunden) das Erforderliche getan, um deren durch die Anlage K 1 hervorgerufenen Irrtum über den Vertragsstand zu beseitigen. Mehr schuldete sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, auf den der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung ausdrücklich hingewiesen hat, nicht. aa) Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte ihren Bestandskunden im Zusammenhang mit dem Jahresanschreiben 2014 eine hinreichend klar formulierte Mitteilung zugesandt hat, in der diese Kunden darauf hingewiesen wurden, dass die in der Anlage K 1 im Jahr 2013 avisierte Klauselersetzung unwirksam war. (1) Der Zeuge M... B... hat glaubwürdig, ersichtlich um Genauigkeit in seiner Aussage bemüht, und in der Sache glaubhaft bekundet, dass die Beklagte entsprechende Schreiben an alle Bestandkunden, die von der Klauselersetzung betroffen sein sollten, zusammen mit der Jahresmitteilung über ihren Vertrag im Jahr 2014 versandt hat. Er hat nach eingehender Prüfung bestätigt, dass in zwei Varianten ein im hier Wesentlichen, aus dem Schreiben BLD 3 ersichtlichen Teil identisches Anlageschreiben versandt und auf dessen Bedeutung im Anschreiben gesondert, inhaltlich gut verständlich und drucktechnisch klar hervorgehoben hingewiesen wurde. Dass der Zeuge den Aspekt herausgearbeitet hat, dass es für dynamisierte Verträge und nichtdynamisierte unterschiedliche Anschreiben gegeben habe, und dass er die Unterschiede in den Schreiben zu beitragsfrei gestellten Verträgen gegenüber solchen zu nicht beitragsfrei gestellten erläutert hat, was im Vortrag der Beklagten bis dahin so nicht ausgearbeitet war, stärkt die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Die Beklagte hat sich dies im Zuge der Erörterung des Beweisergebnisses konkludent zu Eigen gemacht. (2) Auf die Aussage der Zeugin Dr. Bo... kommt es für die Entscheidung nicht an. bb) Aus diesem Schreiben war für den Adressaten, der dieses Schreiben mit der gebotenen Aufmerksamkeit las, hinreichend klar zu erkennen, dass die ihm zuvor (K 1) avisierte Klauselersetzung nicht wirksam war und dass der vorherige Vertragszustand maßgebend bleibe. d) Weitergehende Maßnahmen musste die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht ergreifen. Soweit insbesondere die nachfolgenden Konstellationen in Rede stehen, ist auszuführen: aa) Zwar trifft der Vortrag des Klägers zu, dass sich die Aussage des Zeugen, wie auch der Vortrag der Beklagten, nur auf die Absendung der Schreiben bezogen habe, nicht aber auf deren Zugang. Von der Beklagten jedoch eine Versendung gegen Nachweis zu verlangen, wäre unverhältnismäßig. Erfahrungsgemäß gehen in Deutschland die allermeisten Briefe dem Adressaten zu. Davon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber in den Bestimmungen des VVG für Kundeninformationen aus (vgl. § 6 VVG und – später eingeführt - § 6a VVG). Hier eine weitergehende Anforderung zu stellen als sie vom Gesetzgeber bei von ihm als wichtig angesehenen Vertragsinformationen vorgegeben ist, wäre zudem ein Systembruch. Der Kläger zeigt auch keine konkreten Tatsachen auf, aus denen sich hier etwas Anderes ergeben könnte (zu Rückläufern s. unten). bb) Die vorstehenden Gründe führen dazu, dass Verlustfälle hier zu vernachlässigen sind, zumal für die Beklagte gar nicht als solche erkennbar. cc) Auch bezüglich der absolut gesehen nicht unerheblichen Zahl an Rückläufern schuldete die Beklagte keine weitergehenden Maßnahmen. Offen bleiben kann, ob der Beklagten eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt im Einzelfall Aussicht auf Erfolg versprochen hätte. Denn unverhältnismäßig war sie deshalb, weil der Versicherungsnehmer seinerseits zuvor eine Obliegenheit gegen sich selbst verletzt hatte, indem er einen Wohnungswechsel der Beklagten nicht mitgeteilt hatte. Dasselbe gilt in Bezug auf verstorbene Versicherungsnehmer für deren Erben. Auch diese wären gehalten gewesen, der Beklagten den Erbfall und den neuen Berechtigten unter Angabe von dessen Adresse anzuzeigen. Diese Erwägungen betreffen jeden einzelnen Rückläufer für sich, so dass die absolut beträchtliche Zahl sie nicht schwächt. Soweit daneben Fälle denkbar sind, in denen eine Umzugs- oder eine Erbschaftsmeldung schuldlos unterblieben war, handelt es sich zur Überzeugung des Senats um einen in Bezug auf die Gesamtzahl der Rückläufer so geringen Anteil, dass der Beklagten weitere Nachforschungen diesbezüglich nicht zumutbar waren, zumal für sie beim Rücklauf ihres Schreibens nicht erkennbar war, dass es sich um einen solchen Fall handele. dd) Über Verträge, die vor dem 31. Dezember 2015 beendet und abgerechnet wurden, kann der Kläger keine Verbraucherinformation und daher auch keine Auskunft mehr verlangen. In Bezug auf diejenigen Kunden, deren Ansprüche auf Neuberechnung ihres Guthabens und Auszahlung eines Mehrbetrages verjährt wären, steht die vom Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil hervorgehobene Verhältnismäßigkeitsschranke einer Richtigstellung entgegen. (1) Die Verjährungseinrede bringt den Anspruch nicht zum Erlöschen und muss, da Einrede, erst erhoben werden. Darin hat der Kläger recht. (2) Es liegt aber allein in der Macht der Beklagten, ob sie diese Einrede erhebt. Dahinstehen kann, ob der Vortrag des Klägers, die Beklagte solle zeigen, ob sie diese Einrede erhebe und damit ihre Reputation gefährde, schikanös ist (§ 226 BGB). Auch kann dahinstehen, dass der Kläger darüber hinaus vorträgt, in anderen Fällen sei diese Einrede letztlich vom Versicherer nicht erhoben worden. Da die Beklagte im Prozess geltend macht, Ansprüchen dieser Kunden stehe Verjährung entgegen, wäre es unverhältnismäßig, von ihr eine Benachrichtigung zu fordern, die dem Kunden nur eine Kenntnis vermitteln würde, aus der kein durchsetzbarer Anspruch abgeleitet werden konnte. Daneben greift diesbezüglich der von der Beklagten vorgebrachte Aspekt, dass sie sich am Markt nicht über das erforderliche Maß hinaus in Misskredit bringen muss. Dahinstehen kann dabei, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit der mit dem Klageantrag I.1. bekämpften Klauseln seinerzeit über die Medien verbreitet hatte, wodurch gleichfalls ein zahlenmäßig nicht zu bestimmender Teil der betroffenen Verbraucher unterrichtet worden sein dürfte. (3) Der Lauf der einschlägigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Auf die Kenntnis von der Höhe des Anspruchs stellt das Gesetz nicht ab, und ein Rechtsirrtum schließt den Verjährungsbeginn zumindest dann nicht aus, wenn der Bundesgerichtshof über die Rechtslage entschieden hat (Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 15. Aufl., 2017, Rz. 18a zu § 199 BGB, zitiert nach juris, u.H. auf BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 263/07, bei juris Rz 18; BGH, WRP 2016, 1517, Rn. 43 f.), was hier mit der Entscheidung über die Unwirksamkeit der der streitgegenständlichen Klauselersetzung zugrundeliegenden Klauseln der Fall war. Da die Kunden von der Vertragsbeendigung und damit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs dem Grunde nach wussten, kommt die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung nicht zu tragen, sondern es verbleibt bei der dreijährigen Regelverjährung ab Zugang der Abrechnung. (4) Nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass die Beklagte letztmals im Jahr 2014 Verträge auf der Grundlage der unwirksamen Klauselersetzung abgerechnet hat. Einen späteren Fall derartige Abrechnung trägt der Kläger nicht vor. Und angesichts der bewiesenen Richtigstellungsmittelung wäre eine derart falsche Abrechnung danach auch nicht zu erwarten gewesen. Von daher ist davon auszugehen, dass der letzte Anspruch aus einem derartigen Abrechnungsfall mit Ablauf des 31. Dezember 2017 verjährt ist. Selbst wenn es im Jahr 2015 noch zu einem solchen Fall gekommen sein sollte, wären Zahlungsansprüche des Kunden daraus mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt. (5) Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass es angesichts der hohen Zahl betroffener Verträge nach der Lebenserfahrung auch Fälle geben dürfte, in denen die Abrechnung dem Berechtigten (insbesondere ist an Erben zu denken) nicht oder erst mit großer Verzögerung zugeleitet werden konnte, so handelt es sich dabei um „Ausreißer“. Konkrete Feststellungen dazu, dass hier noch ein Beseitigungsbedürfnis bestehen könnte, lassen sich nicht treffen. Auch ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte solche Fälle hätte erkennen können. (6) Zur Überzeugung des Senates rein theoretisch und damit unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gleichfalls unerheblich ist nach der mittlerweile verstrichenen Zeit die rechtliche Möglichkeit einer Hemmung der Verjährungsfrist. e) Dahinstehen kann somit, dass allein die Kosten für ein Berichtigungsschreiben in Höhe von über 1 Mio. € es nicht unverhältnismäßig machten, ein solches zu erstellen und zu versenden. Hier resultierte die hohe, ohne weiteres plausible Kostensumme aus der ungewöhnlichen Größe des betroffenen Kundenkreises. Wer viele Kunden mit unwirksamen AGB-Klauseln überzieht, muss, sofern er Richtigstellung schuldet, auch dafür hohe Kosten in Kauf nehmen, gleichviel ob für ein Schreiben oder eine andere Art der Klarstellung. Einfluss auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung könnten allenfalls die Kosten haben, die im Verhältnis zum einzelnen Kunden anfallen. Diese wären hier gering. 2. Der auf den Versand eines vorformulierten Schreibens gerichtete Klageantrag (klägerischer Antrag Ziffer II.2 ist unbegründet (dazu a), und der Senat ist nicht berufen, an die Stelle des vorgegebenen Textes einen anderen zu setzen (dazu b). a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Störungsbeseitigung. Es obliegt, wie der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil ausdrücklich bestätigt hat, dem Beseitigungsschuldner, auf welche Art und Weise er die bestehende Störung beseitigt. Auch in Fällen, in denen die Beseitigung eine Richtigstellungserklärung gegenüber den vom Wettbewerbsverstoß betroffenen Kunden erfordert, kann der Schuldner nicht auf einen bestimmten Wortlaut festgelegt werden (vgl. auch KG, Urteil vom 27. März 2013 – 5 U 112/11, bei juris). Dass seine Formulierung die einzig mögliche Vorgehensweise darstellte, die betroffenen Verbraucher über die Unwirksamkeit der Klauselersetzung zu unterrichten, zeigt der Kläger nicht auf. Darüber hinaus, stünde dem Anspruch auf Versendung des vorgegebenen Textes entgegen, dass der Kläger ausweislich dieses Textes versucht, die Beklagte vor ihren Kunden vorzuführen, indem er sie zwingen will, sich vor ihnen über die sachliche Richtigstellung hinaus zu demütigen. b) Der Senat ist auch weder gehalten, noch befugt, an die Stelle des vom Kläger beantragten Textes einen anderen zu setzen. aa) Der Zivilprozess folgt der Parteimaxime (Dispositionsmaxime). Nach § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, das sie nicht beantragt hat. Das zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten (vgl. BGHZ 207, 71, Rn. 63 - Goldbären; BGH, Urteile vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301, bei juris Rz. 26 - Kinderstube; vom 05. Oktober 2017 - I ZR 184/16, WRP 2018, 190, bei juris Rz. 15 – Betriebspsychologe; und vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, bei juris Rz. 11). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert (Rechtsschutzziel), und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff; vgl. BGHZ 194, 314, Rn. 19 - Biomineralwasser; BGH, Urteile vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431. Rn. 11 - Tiegelgröße; und vom 07. März 2019 – I ZR 53/18, bei juris Rz. 28 – Bring mich nach Hause). Das Gericht ist nicht befugt, das im Klageantrag bestimmte Rechtsschutzziel durch ein anderes zu ersetzen, ausgenommen Fälle rein redaktioneller Glättungen oder von Teilzurückweisung bei abtrennbaren Teilen eines Klageantrages (§ 308 Abs. 1 ZPO). bb) Gegen dieses Verbot verstieße es, ersetzte das Gericht in einem lauterkeitsrechtlichen Streit um Störungsbeseitigung einen vorgegebenen Text eines Richtigstellungsschreibens durch einen anderen. Auch der Bundesgerichtshof hebt in seinem Revisionsurteil, das Landgericht bestätigend, hervor, dass dem Schuldner keine Vorgaben zur Vornahme einer geschuldeten Beseitigung zu machen sind. Ohne Erfolg verweist der Kläger demgegenüber darauf, dass in anderen Rechtsgebieten gegenläufig judiziert werde. Dies mag, der Senat muss darüber nicht befinden, darauf beruhen, dass in anderen Rechtsgebieten weitergehende materiell-rechtliche Ansprüche bestehen oder dass der Kläger, namentlich im Schadensersatzrecht, befugt sein kann, einen vom Gericht nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung auszufüllenden, unbestimmten Klageantrag zu stellen. Dies ist bei einem Beseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG nicht der Fall. Bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch (vgl. Köhler, WRP 2019, 269, 270). Es liegt hier, wie ausgeführt, gerade in der Entscheidungshoheit des Beseitigungsschuldners, wie er den geschuldeten Erfolg herbeiführt; damit wäre die Vorgabe eines Textes, auch eine solche durch das Gericht, selbst dann unvereinbar, wenn der Schuldner nur über ein Richtigstellungsschreiben zum Ziel gelangen könnte. 3. Abmahnkosten stehen dem Kläger in Höhe von 1.369,55 € nebst der zugesprochenen Zinsen zu; mehr nicht. Der Senat tenoriert diesen Betrag der besseren Klarheit wegen unter Einschluss des vom Landgericht bereits zugesprochenen. a) Der Abmahner kann nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen einer Abmahnung verlangen, soweit die Abmahnung nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG berechtigt ist. Der Berechtigte kann und soll nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG vor der gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs eine Abmahnung aussprechen. b) Der Umfang des Auftrages an den Rechtsanwalt ist für die Abrechnung zwischen dem Auftraggeber und seinem Anwalt und damit nur im Innenverhältnis maßgebend. Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Gläubiger vom Schuldner dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist. Die von einem einsichtigen Gläubiger für vertretbar gehaltenen Ansprüche sind demgegenüber nicht maßgeblich. Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schuldner nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 05. Dezember 2017 – VI ZR 24/17, NJW 2018, 935, Rn. 7, m.w.N.; BGH, NJW 2017, 3588, Rn. 7). Der Höhe nach erforderlich (§ 249 BGB) sind bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts höchstens die Abmahnkosten, die dieser wertabhängig in Übereinstimmung mit den Gebührensätzen nach dem RVG abgerechnet hat. Über die Gebühren nach dem RVG hinausführende Honorarvereinbarungen bleiben außer Betracht. Nachträgliche Änderungen des Gebührenrechts lassen den entstandenen Anspruch unberührt. c) Erweist sich die Abmahnung hingegen als teilweise unberechtigt, so sind die so abgerechneten Gebühren nur wertanteilig aus dem berechtigten Teil zu erstatten. Mithin ist zunächst der Wert der anwaltlichen Tätigkeit zu berechnen, dabei sind die vom Rechtsanwalt angesetzten Werte maßgebend, wenn sie geringer oder gleich denjenigen sind, die das Gericht im Rechtsstreit als angemessen erachtet. Sind sie höher, sind die vom Gericht festgesetzten Werte maßgebend. Sodann ist der Wert des erfolgreichen Begehrens ins Verhältnis zum Wert der gesamten Abmahnung zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 254/14, bei juris Rz. 68; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 2 U 26/18, bei juris Rz. 64 ff., m.w.N.). d) Das Rechtsanwaltsschreiben vom 07. Oktober 2013 (K 5) ist mit einem Wert von 35.000,- € anzusetzen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im vorliegenden Rechtsstreit (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2016 – I ZR 184/15; vom 25. Oktober 2018 – III ZR 89/18; und vom 21. August 2019 – VIII ZR 265/18, je bei juris) sind bei auf Unterlassung gerichteten Klagen, insbesondere aber nicht nur bei Klauselnichtigkeitsverfahren, welche von Verbraucherschutzorganisationen geführt werden, nur geringere Streitwerte anzusetzen. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden. Dieser Gedanke beschränkt den Wert auch dann, wenn das in Anspruch genommene Unternehmen eine Berufung führt; auch dann ist nicht sein wirtschaftliches Interesse wertbestimmend (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2019 – VIII ZR 265/18, bei juris Rz. 1; vom 05. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531, bei juris Rz. 9 f.; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880, bei juris Rz. 34 f.; und vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, RdE 2018, 251, Rn. 5 f.). Für den vom Kläger angerissenen Gedanken, über die Kostenbelastung gegenüber den Unternehmen eine präventiv gegen Verbraucherrechtsverstöße wirkende Sanktion in Gestalt einer hohen Kostenbelastung zu etablieren, verbleibt danach kein Raum; es wäre auch ein für die Gebührenbemessung sachfremder Gesichtspunkt. bb) Die genannte Rechtsprechung schlägt auf den Wertansatz bei den Abmahnkosten durch. Denn der tragende Gedanke der genannten Rechtsprechung, gilt auch hier und gerade bei Abmahnungen, welche wie vorliegend an Unternehmen mit einem sehr großen Kundenkreis gerichtet sind. Denn mit der Abmahnung entsteht das Risiko einer negativen Feststellungsklage, deren Wert gleich dem Wert des abzuwehrenden Anspruchs zu bemessen ist. cc) Ausgehend von den bereits vom Landgericht und danach vom Senat festgesetzten Wertansätzen für die einzelnen Klageanträge in ihrer zunächst bestehenden Reichweite, die der Bundesgerichtshof für das Revisionsverfahren vorgenommen bzw. gebilligt hat (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 – I ZR 184/15), ist für die Abmahnung als Wert anzusetzen: - für den Unterlassungsanspruch (dann Klageantrag Ziffer I.1: 20.000,- € - für den Folgenbeseitigungs- und den Auskunftanspruch (dann Klageantrag Ziffer II.), jeweils nur bezogen auf den späteren Klageantrag I.: 15.000,- €. e) Die Gesamtkosten für dieses Schreiben belaufen sich auf 1.474,90 €. Die Abmahnung (K 5) datiert vom 07. Oktober 2013, für die Abrechnung gilt die ab dem 01. August 2013 geltende Gebührentabelle zum RVG. Aus dem Wert der rechtsanwaltlichen Tätigkeit von 35.000,- € folgen beim Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr (1.219,40 €) nebst Pauschale (20,- €) und Umsatzsteuer Gesamtkosten von 1.474,90 €. f) Berechtigt war die Abmahnung auf der Grundlage des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofes im vorliegenden Verfahren (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, bei juris Rz. 65 f.) nur mit 32,5/35 des Wertes. Die von der Beklagten im Jahr 2014 durchgeführten Maßnahmen waren seinerzeit noch nicht erfolgt, so dass die Abmahnung außer in Bezug auf den späteren Klageantrag Ziffer II.3. begründet war. Der Senat versteht den Bundesgerichtshof dahin, dass diese Ansprüche, obwohl, wie vom Bundesgerichtshof hervorgehoben, keine Unterlassungsansprüche, dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zuwider, vom Kostenerstattungsanspruch erfasst sein sollen. g) Der wertanteilig zu bestimmende Kostenerstattungsanspruch beläuft sich demnach auf 1.369,55 € und geht somit über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die ausgeworfene Kostenquote ergibt sich aus den Streitwertansätzen (s. unten 3.) in Kombination mit dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 51 Abs. 1, 48 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO; Ein Fall des § 51 Abs. 4 GKG oder des § 12 Abs. 4 UWG liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2016 – I ZR 184/15, bei juris). a) Der Senat hält die Streitwertschätzung des Landgerichts nach wie vor für den erstinstanzlichen Streitstoff für zutreffend und sieht sich in diesem Punkt durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bestätigt. Diese führt unter Berücksichtigung des weiteren Prozessverlaufs zu der ausgesprochenen neuen Wertfestsetzung. Zu beachten war dabei, dass der Richtigstellungsanspruch (Anschlussberufungsantrag Ziffer II.2. nur noch mit 10.000,- € anzusetzen ist, nachdem der ursprüngliche Klageantrag Ziffer I.2, auf den sich der Richtigstellungsanspruch (Klageantrag Ziffer II.1) zunächst auch bezogen hatte, mit dem Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens rechtkräftig verneint ist. b) Aus den bereits im Senatsurteil vom 07. August 2015 aufgeführten Gründen bleibt der Antrag des Klägers ohne Erfolg, den Streitwert zweigespalten festzusetzen, auf 1 Mio. € für das Verfahren an sich und auf 100.000,- €, soweit die Verpflichtung des Klägers betroffen ist, Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren zu tragen. Der Senat sieht sich darin bestätigt durch neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der auch für Streitigkeiten von Verbraucherschutzorganisationen, die ihren Ausgang nach der Neufassung des § 12 UWG genommen haben, an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2016 – I ZR 184/15; und vom 21. August 2019 – VIII ZR 265/18, m.w.N.; je bei juris). Der Bundesgerichtshof hat dort ausgeführt, dass bei Klauselnichtigkeitsverfahren, welche von Verbraucherschutzorganisationen geführt werden, nur geringere Streitwerte anzusetzen sind, auch wenn es um die Berufung des Unternehmens gegen seine Verurteilung geht. Damit bedarf es keiner weitergehenden Erwägungen dazu, ob eine Gebührenaufspaltung, wie sie der Kläger der neuen Gesetzeslage entnehmen will, gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstieße, weil sie zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung führte und weil, wie vom Kläger selbst ausgeführt, der Gebührenfestsetzung damit Strafcharakter zukäme. 4. Ein Grund, die Revision erneut zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Weder beruht die vorliegende Entscheidung auf einer Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, noch liegt ein anderer Revisionszulassungsgrund vor. a) Soweit es den Auskunftanspruch angeht (klägerischer Antrag Ziffer II.1.), war nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofes nur noch über den konkreten Einzelfall zu entscheiden. b) Auch die Entscheidung über den klägerischen Antrag auf Versand eines konkret formulierten Richtigstellungsschreibens ist nicht rechtsgrundsätzlich. Dass die Auswahl der Art und Weise der Beseitigung nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG im Entscheidungsbereich des Schuldners liegt und von daher weder der Gläubiger einen bestimmten Text vorgeben darf, noch das Gericht einen vom Kläger vorgegebenen Text abändern oder durch einen anderen ersetzen darf, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. das Revisionsurteil in vorliegender Sache und die oben zitierten Entscheidungen) geklärt. c) Die Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch ist nunmehr ebenfalls nur eine Einzelfallentscheidung.