OffeneUrteileSuche
Urteil

III ZR 191/17

BGH, Entscheidung vom

9mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG (aF) bei Tätigkeit zur Abwehr eines dinglichen Arrests ist der objektive Wert der tatsächlich betroffenen beziehungsweise gepfändeten Vermögensgegenstände maßgeblich. • Der Gegenstandswert für die Gebühr bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung; fiktive oder nicht durchsetzbare Ansprüche bleiben unberücksichtigt. • Ist die Revision nur auf die Höhe des Anspruchs beschränkt zugelassen, ist der Senat nur insoweit zur Überprüfung befugt; die Feststellung der Entschädigungspflicht durch das Amtsgericht bleibt unangefochten.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert für Nr. 4142 VV RVG (aF) bei Abwehr eines dinglichen Arrests • Für die Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG (aF) bei Tätigkeit zur Abwehr eines dinglichen Arrests ist der objektive Wert der tatsächlich betroffenen beziehungsweise gepfändeten Vermögensgegenstände maßgeblich. • Der Gegenstandswert für die Gebühr bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung; fiktive oder nicht durchsetzbare Ansprüche bleiben unberücksichtigt. • Ist die Revision nur auf die Höhe des Anspruchs beschränkt zugelassen, ist der Senat nur insoweit zur Überprüfung befugt; die Feststellung der Entschädigungspflicht durch das Amtsgericht bleibt unangefochten. Der Kläger, Beschuldigter in Ermittlungen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, erfuhr am 8.4.2010 die Anordnung eines dinglichen Arrests über 10.835.791 €. Im Vollzug wurden Konto- und Sachpfändungen in Höhe von insgesamt 7.024,68 € vorgenommen. Der Verteidiger legte Beschwerde ein; der Arrest wurde im August 2010 aufgehoben und das Ermittlungsverfahren 2014 eingestellt. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Kläger für den vollzogenen Arrest entschädigungspflichtig ist. Die Generalstaatsanwaltschaft bewilligte 714 € als Entschädigung. Der Kläger klagte auf Erstattung weitergehender Rechtsanwaltskosten und setzte die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG (aF) zunächst ausgehend von einem hohen Gegenstandswert an; erfochtene Zahlungen wurden teilweise berücksichtigt. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; das OLG ließ die Revision beschränkt auf die Frage der Höhe des Gegenstandswerts zu. Der Kläger rügt die zu niedrige Wertbemessung. • Die Revision ist in dem beschränkten Umfang der Zulassung unbegründet; die Feststellung der Entschädigungspflicht durch das Amtsgericht bleibt unberührt (§§ 8,9 StrEG). • Nr. 4142 VV RVG (aF) ist eine wertabhängige Verfahrensgebühr für Tätigkeiten, die auf die Einziehung oder gleichstehende Maßnahmen und damit auf den dauerhaften Vermögensentzug gerichtet sind; dies umfasst auch die Abwehr eines dinglichen Arrests, der dem Verfall von Wertersatz und der Rückgewinnungshilfe dienen kann. • Bei der Bemessung des Gegenstandswerts ist auf den objektiven Wert der betroffenen Vermögensgegenstände und auf das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung abzustellen; unrealistische oder nicht durchsetzbare Teile des gesicherten Hauptanspruchs sind nicht zu berücksichtigen (§ 2 Abs.1 RVG sowie §§ 53 GKG, 3 ZPO entsprechend). • Im konkreten Fall waren lediglich Konten- und Sachpfändungen in Höhe von 7.024,68 € vollzogen; der Kläger hatte zugleich seine Vermögenslosigkeit geltend gemacht, sodass das wirtschaftliche Interesse auf die Aufhebung der tatsächlichen Pfändungen gerichtet war. • Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, die Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG (aF) nach einem Gegenstandswert von 7.024,68 € zu berechnen; ein auf dem hohen Hauptanspruch basierender, deutlich höherer Gegenstandswert wäre angesichts der fehlenden Werthaltigkeit nicht gerechtfertigt. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des OLG Frankfurt wird zurückgewiesen. Der Kläger erhält über die bereits bewilligten 714 € hinaus keinen weiteren Ersatz von Rechtsanwaltskosten, weil der für die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG (aF) maßgebliche Gegenstandswert nach objektiven Kriterien auf den Wert der tatsächlich gepfändeten Vermögensgegenstände (7.024,68 €) zu bemessen ist und nicht aus fiktiven oder nicht durchsetzbaren Teilen des ursprünglich angeordneten Arrestbetrags herzuleiten ist. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der Anspruchshöhe ist verfahrensrechtlich zulässig; sie begrenzt die Überprüfung durch den Senat. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.