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Beschluss

2 Ws 50/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0403.2WS50.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Köln ordnete mit Beschluss vom 26.04.2018 (Az. 502 Gs 816/18) gemäß §§ 111e Abs.1, 111j Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1, 73c, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73d StGB wegen des Verdachts, steuerlich erhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt und dadurch Steuern verkürzt zu haben, in Höhe von 8.000.000,- € den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beschuldigten und der von ihm geführten Firma A in B/Bulgarien als Gesamtschuldner an. In Vollziehung der vorgenannten Arrestanordnung wurde am 08.05.2018 ein Betrag in Höhe von 8.000.000,- € auf dem Geschäftskonto der von dem Beschuldigten betriebenen Firma C mit Sitz in D gepfändet, auf dem sich ein Habensaldo von 49.500.000,- € befand. Auf die Beschwerde des nunmehr von dem Beschwerdeführer als Wahlverteidiger vertretenen Beschuldigten hob die 9. große Strafkammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 03.08.2018 (Az. 109 Qs 7/18) den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.04.2018 mit der Begründung auf, dass es aufgrund des Privatvermögens des Beschuldigten sowie der wirtschaftlichen Situation der von ihm betriebenen Firmen an dem für eine Arrestanordnung erforderlichen Arrestgrund fehle und ordnete an, dass die Staatskasse die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt. Mit Schriftsatz vom 17.10.2018 hat der Beschwerdeführer beantragt, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 8.000.000,- € festzusetzen. Der Stellungnahme des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung vom 09.11.2018, den Gegenstandswert auf ein Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs festzusetzen, ist der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.11.2018 entgegengetreten. Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 27.11.2018 das Verfahren über die Festsetzung des Gegenstandswerts aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Kammer übertragen und mit Beschluss vom 28.11.2018 (bei zu Az. 109 Qs 7/18) den Gegenstandswert auf 2.666.666,- € festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 03.12.2018 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 06.12.2018, eingegangen bei Gericht am 07.12.2018, Beschwerde eingelegt, der das Landgericht Köln mit Beschluss vom 17.12.2018 nicht abgeholfen hat. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 24.01.2019 seine Beschwerde ergänzend begründet. Seiner Ansicht nach sei der Gegenstandswert auf 8.000.000,-€ festzusetzen, da in dieser Höhe auch ein Geschäftskonto des Beschuldigten gepfändet worden sei. Unter Hinweis auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und Rostock sowie des Bundesgerichtshofes vertritt er die Ansicht, dass eine Herabsetzung des Gegenstandswerts entsprechend der Handhabung eines zivilprozessualen Arrestes nicht Betracht komme. Der Bundesgerichtshof habe eine Übertragung der Grundsätze aus dem Zivilrecht für die Wertsetzung im Arrestverfahren ausdrücklich ausgeschlossen. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Über das Rechtsmittel entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern, da die angefochtene Entscheidung nach Übertragung der Sache durch den Berichterstatter auf die Strafkammer von dieser erlassen worden ist (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG). 2. Die Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die unterbliebene Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 8.000.000,- € im Beschwerdeverfahren nach Nr. 4142 VV RVG richtet, ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 33 Abs. 3 RVG) und sowohl formgerecht (§ 33 Abs. 7 RVG) als auch innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG) erhoben worden. Ebenso ist der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,- € erreicht. 3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet und war daher zu verwerfen. Die Entscheidung des Landgerichts Köln, den Gegenstandswert nach Nr. 4142 VV RVG für das Beschwerdeverfahren auf 2.666.666,- € festzusetzen, ist zu Recht erfolgt. a) Gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 RVG gehört der Beschwerdeführer als der Rechtsanwalt, dem die Vergütung zusteht, zu den antragsberechtigten Personen. Ein Gegenstandswert war hier von der Strafkammer des Landgerichts Köln auch festzusetzen, weil es sich bei der von dem Beschwerdeführer eingelegten Beschwerde gegen die Arrestanordnung durch das Amtsgericht Köln vom 26.04.2018 dem Grunde nach um eine von Nr. 4142 VV RVG erfasste Tätigkeit handelt (vgl. nur Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage, RVG VV 4142 Rn. 10). Für die Berechnung der Höhe der Gegenstandsgebühr, die sich für den Wahlanwalt nach § 13 RVG richtet, ist nach § 2 RVG der Wert maßgebend, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, wobei nicht das subjektive Interesse, sondern allein der objektive Wert maßgebend ist. Bei einem Einziehungsgegenstand ist daher grundsätzlich von seinem Verkaufswert beziehungsweise objektiven Verkaufswert auszugehen (vgl. SenE vom 09.07.2018, 2 Ws 379/17; Burhoff a.a.O., RVG VV 4142 Rn. 14 und 19 m.w.N.). b) Gemessen an diesem - vom Landgericht Köln in der angefochtenen Entscheidung zutreffend zugrunde gelegten - Maßstab ist die Festsetzung des Gegenstandswertes durch die Strafkammer in Höhe von einem Drittel des Wertes der zu vollstreckenden Ersatzansprüche in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. SenE vom 10.09.2004, 2 Ws 370/04, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.04.2014, 1 Ws 212/13, juris; OLG München, Beschluss vom 16.08.2010, 4 Ws 114/10, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2008, 3 Ws 560/07, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2008, 3 Ws 323/07, juris; LG Kempten, Beschluss vom 16.08.2018, 3 Qs 127/18, beck-online; LG Chemnitz, Beschluss vom 12.07.2018, 4 Qs 231/18, juris; LG Cottbus, Beschluss vom 22.01.2018, 22 Wi Qs 16/17, juris; LG Essen, Beschluss vom 03.12.2014, 56 Qs 5/14, juris; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage, Nr. 4142 VV Rn. 38; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage, RVG VV 4142 Rn. 20; Schneider, RVG, 8. Auflage, Nr. 4142 VV Rn. 37 und 45; Hartung, RVG, 3. Auflage, Nr. 4142 Rn. 10, Kremer in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Auflage, Nr. 4142 Rn. 15) nicht zu beanstanden. Die von dem Beschwerdeführer angeführte entgegenstehende Rechtsprechung der Oberlandgerichte Frankfurt (Urteil vom 11.05.2017, 1 U 203/15, juris) und Rostock (Beschluss vom 07.06.2018, 20 Ws 42/18, juris) gibt dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung, dass bei einem Arrest der Gegenstandswert anhand des zu sichernden Hauptanspruchs frei zu schätzen und in der Regel mit einem Bruchteil von einem Drittel festzusetzen ist (vgl. SenE vom 10.09.2004, 2 Ws 370/04, juris), aufzugeben. Entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Frankfurt und Rostock beruht die von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur vorgenommene bruchteilmäßige Herabsetzung des Gegenstandswertes nicht lediglich auf einer „ohne eingehender Begründung“ erfolgten Übertragung der Grundsätze, die im Zivilrecht für die Wertfestsetzung im Arrestverfahren entwickelt worden sind. Die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu der Festsetzung des Gebührenstreitwertes bei einer Einziehung gemäß § 73 ff. StGB hat ihren sachlichen Grund darin, dass es sich bei der Anordnung eines dinglichen Arrestes nicht um eine endgültige Entziehung von Eigentum, sondern - wie vorliegend - lediglich um eine vorläufige Maßnahme zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz handelt. Der Sinn und Zweck des Nr. 4142 VV RVG besteht grundsätzlich darin, eine Anwaltsvergütung auch für Tätigkeiten zu erhalten, die sich auf die Bewahrung des Eigentums des Mandanten richten. Entscheidend für die Anwendung ist daher grundsätzlich, dass es sich um eine Maßnahme handeln muss, die dem Betroffenen den Gegenstand endgültig entziehen und es dadurch zu einem endgültigen (Hervorhebungen durch den Senat) Vermögensverlust kommen lassen will (vgl nur. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage, RVG VV 4142 Rn. 6). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren war vorliegend jedoch nicht gegen einen Angriff auf endgültige Entziehung des Vermögens des Beschuldigten gerichtet, sondern vielmehr darauf, das Konto des Beschuldigten von den Rechtsfolgen des dinglichen Arrestes - Veräußerungs- und Zwangsvollstreckungsverbot, vgl. § 111h StPO - zu befreien. Dieses - vorläufige - Ziel hätte er bspw. auch durch die Hinterlegung des arretierten Geldbetrages oder Beibringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft (vgl. § 111g Abs. 1 StPO) erreichen können, mithin Maßnahmen, denen im Verhältnis zu einer endgültigen Entziehung des Eigentums ein geringerer wirtschaftlicher Wert zukommt und die den vorläufigen Charakter des Arrestes gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO nochmals hervorheben. Hinzu kommt, dass die von dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Gebührenstreitwert begehrte volle Ansetzung des Gebührenstreitwerts in Höhe des arretierten Vermögens vorliegend bedeuten würde, dass die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren über die Arrestanordnung, bei der der angeordnete Arrest nur deshalb aufgehoben worden ist, weil aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu erkennen waren, mit der Tätigkeit eines Verteidigers im Rahmen der Entscheidung über die endgültige Einziehung des Eigentums gemäß §§ 73 ff. StGB gleichgestellt werden würde. Diese Gleichbehandlung ist jedoch vor dem Hintergrund, dass die Gegenstandsgebühr gemäß § 2 RVG sich nach dem objektiven Wert der anwaltlichen Tätigkeit richtet, aus Sicht des Senats nicht gerechtfertigt. Die bei Vorliegen eines entsprechenden Anfangsverdachtes gemäß § 152 Abs. 2 StPO nur vorläufige Ermittlungsmaßnahme des dinglichen Arrestes rechtfertigt es im Ergebnis daher, die Gegenstandsgebühr in Verhältnis zu der endgültigen Maßnahme der Einziehung von Taterträgen anders zu beurteilen. Dass das Landgericht Köln insoweit den Gegenstandswert in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung mit einem Drittel des Wertes des arretierten Vermögens bewertet hat, ist nicht zu beanstanden, da wesentliche Umstände, die eine andere Festsetzung nahelegen, nicht ersichtlich sind. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass der Arrest in voller Höhe vollzogen worden ist, keine andere Entscheidung, denn - wie ausgeführt - handelt es sich insoweit lediglich um eine vorläufige Maßnahme. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stützt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seine Rechtsauffassung nicht. Zwar hat das Oberlandesgerichts Frankfurt mit Urteil vom 11.05.2017 (Az. 1 U 203/15, juris) die Revision unter Hinweis auf die oben genannte divergierende Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts im Arrestverfahren zugelassen (a.a.O., Rn. 64). Der Bundesgerichtshof hat es jedoch mit Beschluss vom 08.11.2018 (Az. III ZR 191/17, juris) ausdrücklich dahinstehen lassen, ob auf den Gegenstandswert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Arrestanordnung ein Abschlag zum Beispiel von zwei Dritteln gerechtfertigt wäre (a.a.O., Rn. 22). Auch der weitere von dem Beschwerdeführer angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.03.2018 (Az. 3 StR 163/15, juris) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Landgericht Köln hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass dieser Entscheidung nicht die Wertfestsetzung im Hinblick auf eine vorläufige Maßnahme zugrunde liegt, sondern die Entscheidung die Feststellung des aus der Tat endgültig (Hervorhebung durch den Senat) Erlangten in Form des Auffangrechtserwerbs gemäß § 111i Abs. 5 S. 1 StPO a. F. zum Gegenstand hat (a.a.O., Rn. 5). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StGB.