OffeneUrteileSuche

XII ZB 107/18

BGH, Entscheidung vom

4Zitate

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. November 2018 XII ZB 107/18 BGB §§ 1901a Abs. 1, 1904 Abs. 2, 3 u. 4 Erforderliche Konkretisierung und Auslegung einer Patientenverfügung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 1901a Abs. 1, 1904 Abs. 2, 3 u. 4 Erforderliche Konkretisierung und Auslegung einer Patientenverfügung a) Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 ). b) Urkunden über formbedürftige Willenserklärungen sind nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei aber nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat. c) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung einer Patientenverfügung kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. BGH, Beschl. v. 14.11.2018 – XII ZB 107/18 Problem Die Betroffene liegt nach einem Schlaganfall und anschließendem Herzkreislaufstillstand seit Juni 2008 im Wachkoma. Seither wird sie über eine Magensonde (PEG) künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt. Bereits im Jahre 1998 hatte die Betroffene eine schriftliche „Patientenverfügung“ unterzeichnet, in der u. a. festgelegt war, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht. Die Betroffene hatte auch in der Zeit vor ihrem Schlaganfall gegenüber verschiedenen Familienangehörigen und Bekannten angesichts zweier Wachkomapatienten aus ihrem persönlichem Umfeld geäußert, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, nicht so am Leben erhalten werden, lieber sterbe sie. Das Betreuungsgericht bestellte den Sohn und den Ehemann der Betroffenen zu jeweils alleinvertretungsberechtigen Betreuern. Der Sohn verlangte unter Berufung auf die Patientenverfügung die Einstellung der künstlichen Ernährung, der Ehemann der Patientin lehnte dies ab. Die gerichtliche Auseinandersetzung über den Abbruch der künstlichen Ernährung ging hoch bis zum BGH (Beschl. v. 8.2.2017 – XII ZB 604/15, DNotI-Report 2017, 54 f. = ZEV 2017, 335 ff. m. Anm. G. Müller). Der BGH stellte in diesem Beschluss klar, dass sich die erforderliche Konkretisierung der Patientenverfügung im Einzelfall auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben könne (restriktiver noch BGH, Beschl. v. 6.7.2016 – XII ZB 61/16, ZEV 2016, 649 f.). Der BGH verwies an das Landgericht zurück, das nach seinen weiteren Ermittlungen zum Patientenwillen zum Ergebnis gelangte, dass keine Entscheidung des Betreuers und damit auch keine gerichtliche Genehmigung des Behandlungsabbruchs erforderlich sei. Die Patientin habe in der hinreichend konkret gefassten Patientenverfügung vorab ihre Entscheidung für die nun eingetretene Situation bereits selbst getroffen. Hiergegen legte der Ehemann der Patientin erneut Rechtsbeschwerde ein. Entscheidung Der BGH weist die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Nach jahrelangem Rechtsstreit konnte sich damit der auf Behandlungsabbruch gerichtete Wille der Patientin (und ihres Sohnes) gegen den Ehemann durchsetzen. Für die Konkretisierung von Patientenverfügungen stellt der BGH in der neuen Entscheidung keine neuen Grundsätze auf, sondern schließt sich inhaltlich an seine grundsätzlichen Ausführungen aus der Entscheidung vom 8.2.2017 (a. a. O.) an. Der BGH nimmt jedoch erstmals ausführlich zur Auslegung von Patientenverfügungen Stellung. Der BGH stellt fest, dass es sich bei einer Patientenverfügung um eine formbedürftige Willenserklärung handelt, die nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen ist, sodass auch die Grundsätze der sogenannten Andeutungstheorie gelten. Für den auch durch Umstände außerhalb der Patientenverfügung (beispielsweise aufgrund mündlicher Äußerungen) feststellbaren Patientenwillen muss sich also zumindest ein gewisser Anhalt in der schriftlichen Patientenverfügung finden lassen. Der BGH konstatiert außerdem, dass auch die Auslegung von Patientenverfügungen primär Sache der Tatsacheninstanzen ist. Wie bei Verfügungen von Todes wegen findet daher nur eine beschränkte Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht statt, z. B. im Hinblick auf die vollständige Berücksichtigung des auslegungsrelevanten Sachverhalts oder die Einhaltung anerkannter Auslegungsgrundsätze. Im vorliegenden Fall waren keine derartigen Fehler ersichtlich. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.11.2018 Aktenzeichen: XII ZB 107/18 Rechtsgebiete: Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen Erschienen in: DNotI-Report 2019, 34-35 MittBayNot 2019, 161-164 ZNotP 2019, 29-33 notar 2019, 132-133 NJW 2019, 600-604 NotBZ 2019, 177-183 ZEV 2019, 94-98 Zerb 2019, 38-42 Normen in Titel: BGB §§ 1901a Abs. 1, 1904 Abs. 2, 3 u. 4