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Beschluss

XII ZB 107/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine wirksame Patientenverfügung nach § 1901a Abs.1 BGB kann die betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs.2 BGB entbehrlich machen, wenn sie einen eindeutigen Willen des Betroffenen für die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation enthält. • Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass eine Patientenverfügung die Behandlungssituation benennt, in der sie gelten soll, und die betroffenen Maßnahmen hinreichend konkret bezeichnet; dabei sind nicht überspitzte Anforderungen an Präzision zu stellen. • Bei Auslegungsfragen formbedürftiger Urkunden sind außerurkundliche Umstände nur heranzuziehen, wenn der in der Urkunde zum Ausdruck gebrachte Wille zumindest andeutungsweise vorhanden ist; die richterliche Auslegung ist auf Rechtsfehler und Vollständigkeit des Auslegungsstoffs überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit einer Patientenverfügung und Entbehrlichkeit betreuungsgerichtlicher Genehmigung • Eine wirksame Patientenverfügung nach § 1901a Abs.1 BGB kann die betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs.2 BGB entbehrlich machen, wenn sie einen eindeutigen Willen des Betroffenen für die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation enthält. • Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass eine Patientenverfügung die Behandlungssituation benennt, in der sie gelten soll, und die betroffenen Maßnahmen hinreichend konkret bezeichnet; dabei sind nicht überspitzte Anforderungen an Präzision zu stellen. • Bei Auslegungsfragen formbedürftiger Urkunden sind außerurkundliche Umstände nur heranzuziehen, wenn der in der Urkunde zum Ausdruck gebrachte Wille zumindest andeutungsweise vorhanden ist; die richterliche Auslegung ist auf Rechtsfehler und Vollständigkeit des Auslegungsstoffs überprüfbar. Die Betroffene erlitt 2008 einen Schlaganfall und befindet sich seitdem im Wachkoma; sie wird künstlich ernährt. 1998 hatte sie eine Patientenverfügung erstellt, in der sie lebensverlängernde Maßnahmen in bestimmten Situationen ablehnt und insbesondere Maßnahmen untersagt, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht; zugleich ernannte sie ihren Sohn als Vertrauensperson. Sohn und Ehemann wurden später zu Betreuern bestellt; der Sohn beantragte 2014 im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt die Einstellung künstlicher Ernährung, der Ehemann widersprach. Nach erstinstanzlicher Ablehnung und Zurückverweisung holte das Landgericht ein neurologisches Gutachten ein und stellte fest, dass bei der Betroffenen keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestehe; daraufhin erachtete es eine gerichtliche Genehmigung als nicht erforderlich. Der Ehemann legte Rechtsbeschwerde ein. • Die Patientenverfügung ist nach neuerlicher Auslegung hinreichend bestimmt: Sie benennt die Lebens- und Behandlungssituation („keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins“) und enthält konkrete Hinweise zu gewünschten bzw. unerwünschten Maßnahmen, etwa zur Linderung von Schmerzen statt lebensverlängernder Therapie. • Formulierungen wie "Aktive Sterbehilfe lehne ich ab" machen den Text auslegungsbedürftig, führen aber nicht automatisch zu einem Widerspruch, der den in der Verfügung sonst deutlich geäußerten Willen beseitigt. • Das eingeholte neurologische Sachverständigengutachten belegte rechtsfehlerfrei, dass bei der Betroffenen ein irreversibler Ausfall der Großhirnfunktionen vorliegt, sodass die in der Verfügung beschriebene Behandlungssituation vorliegt. • Nach ständiger Rechtsprechung entfaltet eine Patientenverfügung unmittelbare Bindungswirkung i.S.v. § 1901a Abs.1 BGB nur bei ausreichender Bestimmtheit; hier ist die Voraussetzung erfüllt, sodass die betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs.2 BGB nicht erforderlich ist. • Bei der Auslegung der Verfügung hat das Gericht weder wesentliche Auslegungsstoffe übersehen noch gegen Auslegungsregeln verstoßen; außerurkundliche Zeugenaussagen konnten herangezogen werden, weil die Verfügung ihren Willen zumindest andeutungsweise ausdrückt. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns wurde zurückgewiesen. Der Senat bestätigt, dass die Patientenverfügung der Betroffenen wirksam und für die konkret festgestellte Behandlungssituation bestimmend ist; daher bedarf es keiner gerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs.2 BGB für die Einstellung künstlicher Ernährung und Flüssigkeitszufuhr. Das Landgericht durfte auf Grundlage des Sachverständigengutachtens ein Negativattest erteilen und dem Betreuer (Sohn) insoweit Folge geben. Die Entscheidung steht im Ergebnis dahin, dass der in der Verfügung niedergelegte Wille der Betroffenen maßgeblich ist und die vom Sohn angestrebte Therapiezieländerung rechtlich zu beachten ist; die Beschwerde ist damit unbegründet.