Entscheidung
VIII ZR 112/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:201118BVIIIZR112
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:201118BVIIIZR112.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 112/18 vom 20. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzu- lässig zu verwerfen und den Streitwert für das Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren auf 4.483,24 € festzusetzen. Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil der Wert des geltend gemachten Beschwerdegegenstands nicht - wie von § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO gefordert - 20.000 € übersteigt. a) Die Beschwer des Unterliegens der Klägerin mit ihrer Klage auf Dul- dung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen (dazu gehören auch die beiden Anträge auf Zutrittsgewährung) ist gemäß § 3 in Verbindung mit den Grundsätzen des § 9 ZPO nach dem 3,5-fachen des infolge der Modernisie- rung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung zu bemessen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Klagen auf Miet- erhöhung zu den von § 9 ZPO erfassten Klagen auf künftig wiederkehrende Leistungen gehören und daher die Beschwer einer Partei bei einer Mieterhö- hung im Rahmen eines unbefristeten Mietverhältnisses nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der streitigen Erhöhung anzusetzen ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142; vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 1 2 - 3 - 10/03, JurBüro 2004, 207 unter [II] 2 b; vom 28. November 2006 - VIII ZB 9/06, WuM 2007, 32 Rn. 4 f.; vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, ZMR 2014, 867 Rn. 8). Diese Grundsätze gelten nicht nur für Klagen auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Mieterhöhung nach § 558 ZPO, sondern auch für Klagen auf Zahlung des nach einer Modernisierung auf den Mieter umlagefähigen Mietaufschlags sowie für eine im Falle des Streits über die Duldung der beab- sichtigten Modernisierungsmaßnahmen einer solchen Erhöhung vorgeschalte- te Duldungsklage. Denn für die Heranziehung des § 9 ZPO spielt die Klageart keine Rolle (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, aaO). Dem- entsprechend hat sich in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum die Auf- fassung durchgesetzt, dass auch in solchen Fällen § 9 ZPO für die Bemes- sung der Rechtsmittelbeschwer maßgebend ist (vgl. etwa LG Berlin, ZMR 1999, 554; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Aufl. Rn. 3830; Zöller/ Herget, ZPO, 32. Aufl., § 9 Rn. 1; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 15. Aufl., § 9 Rn. 3 [zur Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen]). b) Die Nichtzulassungsbeschwerde hält dagegen die Grundsätze des § 9 ZPO nicht für einschlägig und will stattdessen für die Beschwer eines mit seiner Duldungsklage unterliegenden Vermieters allein dessen Interesse an einer durch die Modernisierungsmaßnahmen erzielbaren Wertsteigerung, de- ren Höhe sie mit den voraussichtlichen Kosten der Maßnahmen gleichsetzt, heranziehen. Hierbei lässt sie jedoch außer Acht, dass es im Rahmen der Duldung einer Modernisierung nicht um die Pflicht des Mieters geht, dem Vermieter eine Wertsteigung zu ermöglichen. Vielmehr stellt eine Wertsteige- rung nur einen Reflex des eigentlichen Inhalts eines solchen Klagebegehrens dar, das darauf gerichtet ist, den Mieter zu verpflichten, die Modernisierungs- 3 4 - 4 - maßnahmen hinzunehmen und so den Vermieter in die Lage zu versetzen, den Mietgegenstand zu verbessern und gegebenenfalls die Miete zu erhöhen. c) Der Wert der geltend gemachten Beschwer der Klägerin beträgt demnach, soweit die Duldungsklage abgewiesen worden ist, 12.191,34 € (= 42 x 290,27 €). Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, ist davon auch der Antrag auf Gewährung des Zutritts für die Anfertigung eines Kon- trollaufmaßes erfasst. Denn dieses Begehren stellt - ebenso wie der Antrag auf Gewährung des Zutritts zur Durchführungen der Baumaßnahmen, dem selbst die Nichtzulassungsbeschwerde keine eigenständige Beschwer bei- misst - einen untrennbaren Teil des auf Duldung der Modernisierungsmaß- nahmen gerichteten Gesamtbegehrens dar. Hinzuzurechnen ist der Wert der Beschwer für den Antrag auf Feststel- lung der Verpflichtung der Beklagten auf Ersatz verzögerungsbedingter Mehr- kosten. Dieser ist gemäß § 3 ZPO - entsprechend dem von der Klägerin in der Klageerweiterung angegebenen und von den Vorinstanzen bei ihrer Streit- wertbemessung berücksichtigten Interesse - mit 1.000 € zu bemessen. Die Klägerin hat insoweit in ihrer Klageerwiderung eine Kostensteigerung von 8 % der Baukosten in Höhe von 31.665,47 € angenommen und von dem sich in- soweit ergebenden Betrag von 2.553,20 € einen Bruchteil von 2/5 angesetzt und hieraus einen Betrag von 1.000 € errechnet. Soweit in der Klageschrift abschließend von einem Streitwert von 3.553,20 € die Rede ist, hat die Kläge- rin dabei versehentlich neben dem für den Antrag auf Zutrittsgewährung zur Fertigung eines Kontrollaufmaßes in Ansatz gebrachten Streitwert von 1.000 € die Zwischensumme von 2.553,20 € berücksichtigt anstatt des abgerundeten 2/5-Bruchteils. Die Gesamtbeschwer der Klägerin beläuft sich damit auf 13.191,34 € und unterschreitet folglich deutlich die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 5 6 - 5 - Satz 1 EGZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist damit wegen ihrer Un- statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen. 2. Im Einklang mit der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen ist der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit 4.483,24 € zu bemessen. Bezüglich der Duldungsklage einschließlich der beiden Anträge auf Zutrittsgewährung beläuft sich der Streitwert gemäß § 41 Abs. 5 GKG auf 3.483,24 € (12 x 290,27 €). Hinzu kommt gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO ein Betrag von 1.000 € für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatz- pflicht der Beklagten. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2016 - 58 C 9/16 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2018 - 21 S 102/16 - 7 8