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Entscheidung

VII ZR 1/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:211118BVIIZR1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:211118BVIIZR1.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 1/18 vom 21. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Sacher, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab- sichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. November 2017 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzu- weisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. Dezember 2018. Der Streitwert wird auf 33.752,05 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten als Wirtschaftsprüfer wegen der Erstel- lung von in Anlageprospekten veröffentlichten Testaten über die Prüfung der Jahresabschlüsse der F. B. K. (im Folgenden: F. B. ) auf Zah- lung von Schadensersatz in Höhe des Anlagebetrags (30.000 €) nebst entgan- genem Gewinn (3.752,05 €) in Anspruch. Der Kläger zeichnete am 21. November 2008 eine Orderschuldver- schreibung der F. B. in Höhe von 30.000 € und zahlte den Anlagebetrag an 1 2 - 3 - die Gesellschaft. Der die Anlage betreffende Emissionsprospekt (Stand: 26. Juni 2008) enthielt für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 Bestätigungsvermerke des Beklagten, nach denen die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Kapital- flussrechnungen der Gesellschaft zu keinen Einwendungen geführt habe. Im April 2014 wurde das lnsolvenzverfahren über das Vermögen der F. B. eröffnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen, weil das Verfahren als Musterverfahren für eine Vielzahl weiterer vergleichbarer Klage- verfahren gegen den Beklagten geführt werde "und die Sache deshalb für den Oberlandesgerichtsbezirk Dresden grundsätzliche Bedeutung" habe. II. Das Berufungsgericht hat, soweit es für die Revision von Bedeutung ist, ausgeführt: Der Kläger habe keine Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, weil er nicht in den Schutzbereich des Prüf- vertrags einbezogen sei. Zwar könne der Beklagte als eine Person, die über eine besondere, staatlich anerkannte Sachkunde verfüge, bei Abgabe gutachterlicher Stellung- nahmen in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer aus Vertrag mit Schutzwir- kung zugunsten Dritter haften. Auch habe der Bestätigungsvermerk eines Ab- schlussprüfers, mit dem kundgetan werde, dass der Jahresabschluss den ge- setzlichen Vorschriften entspreche und unter Beachtung der Grundsätze ord- nungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen- 3 4 5 6 7 - 4 - des Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittle, den Zweck, das Vertrauen von Dritten zu erwecken und Grundlage für Investiti- onsentscheidungen zu werden. Dies könne der Abschlussprüfer bei Übernahme des Prüfauftrags auch erkennen. Jedoch reiche dies für eine Vertragshaftung gegenüber Dritten nicht aus. Den Bestätigungsvermerken komme zwar aufgrund verschiedener Publizitäts- vorschriften wie zum Beispiel § 325 Abs. 1 HGB die Bedeutung zu, Dritten für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben. Unge- achtet dieser auf Publizität und Vertrauensbildung angelegten Funktion habe der Gesetzgeber aber die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers für eine Prü- fung nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB auf Ansprüche der Gesellschaft be- schränkt; Gläubigern und Aktionären gegenüber hafte er nach dieser Bestim- mung nicht. Das gelte sowohl bei nach den §§ 316, 317 HGB vorgenommenen Pflichtprüfungen als auch bei nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB durchgeführten freiwilligen Jahresabschlussprüfungen. Daran gemessen scheide eine Einbeziehung des Klägers in den Schutz- bereich des Prüfvertrags aus. Aus den im Emissionsprospekt veröffentlichten Bestätigungsvermerken für die Jahresabschlüsse und Kapitalflussrechnungen 2006 und 2007 ergebe sich, dass es sich bei den im Auftrag der F. B. durch- geführten Prüfungen um Jahresabschlussprüfungen nach § 317 HGB bezie- hungsweise Kapitalflussrechnungen auf der Grundlage von § 7 des Wertpa- pierprospektgesetzes (WpPG) handele. Bei diesen beschränke sich die Haftung des Wirtschaftsprüfers nach dem Rechtsgedanken des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB auf die Auftraggeberin und auf die mit ihr verbundenen Unterneh- men. Dass dem Beklagten möglicherweise bewusst gewesen sei, dass seine Testate im Prospekt veröffentlicht würden, erlaube nicht den Schluss, dass die Prüfvertragsparteien die Anleger konkludent in den Schutzbereich des Prüfver- trags einbezogen hätten. Denn die Veröffentlichung sei gesetzlich vorgeschrie- 8 9 - 5 - ben. Da es bereits an einer Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich der Prüfverträge mangele, komme es für einen möglichen Ersatzanspruch aus ei- nem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht darauf an, ob der Be- klagte, wie von dem Kläger behauptet, falsch testiert und damit eine Vertrags- pflicht verletzt habe. III. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil eine Vielzahl vergleichbarer Rechtsstreite gegen den Beklagten geführt werde und die Sache deshalb für den Bezirk des Ober- landesgerichts Dresden grundsätzliche Bedeutung habe. Damit ist ein Zulas- sungsgrund nicht dargetan. a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie ei- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfra- ge aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Ent- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwor- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten wer- den (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - II ZR 73/16 Rn. 12; Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14 Rn. 3, ZIP 2016, 266; Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZR 113/10 Rn. 2, NJW 2011, 3086). Die Frage, unter wel- chen Voraussetzungen ein Wirtschaftsprüfer gegenüber den Anlegern aus einer 10 11 12 - 6 - Prospekthaftung im engeren Sinn haftet, ist geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 -III ZR 156/13, Rn. 16, 21 f., NJW 2014, 2345; Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 Rn. 12 ff., NJW 2013, 1877; Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10 Rn. 19 f., BGHZ 191, 310; Beschluss vom 11. November 2008 - III ZR 317/07 Rn. 5; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZR 307/07 Rn. 5, NJW 2009, 512; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05 Rn. 15, NJW-RR 2007, 1479; Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW-RR 2006, 611, juris Rn. 19; Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, juris Rn. 9). b) Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht selbst aus, das aus- drücklich darauf hinweist, dass es seine Entscheidung nach dem von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung für die Wirtschaftsprüferhaftung aufgestellten Grundsätze getroffen habe. Dass und gegebenenfalls welche Rechtsfragen zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden sollen, lässt sich weder der Zulassungsentscheidung noch den weiteren Entschei- dungsgründen entnehmen. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhaltskomplex betreffen- den Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine Vielzahl von Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - II ZR 73/16 Rn. 14; Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14 Rn. 5, ZIP 2016, 266). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verneint. 13 14 15 - 7 - aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht für den Streitfall angenom- men, dass der Beklagte als Wirtschaftsprüfer aus dem Prüfvertrag, der eine obligatorische oder freiwillige Jahresabschlussprüfung nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB zum Gegenstand hat, gemäß § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nur der zu prüfenden Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen haftet. Dies gilt auch, wenn der Bestätigungsvermerk im Zusammenhang mit einem Börsengang oder - wie hier - der Ausgabe öffentlich notierter Wertpapie- re in einen Verkaufsprospekt aufgenommen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 156/13 Rn. 16, NJW 2014, 2345; Beschluss vom 11. November 2008 - III ZR 317/07 Rn. 5; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZR 307/07 Rn. 5, NJW 2009, 512; Urteil vom 6. April 2006 - III ZR 256/04, BGHZ 167, 155, juris Rn. 13; Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW-RR 2006, 611, juris Rn. 12 f.; Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, juris Rn. 9). bb) Eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Prüfvertrags kommt entgegen der Auffas- sung der Revision nicht in Betracht, weil der Beklagte neben der Erstellung des Jahresabschlusses auch mit der Prüfung der Kapitalflussrechnungen beauftragt war. Nach § 242 Abs. 3 HGB bilden die Bilanz und die Gewinn- und Verlust- rechnung den Jahresabschluss. Nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB haben die ge- setzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft (§ 264d HGB), die nicht zu der Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflich- tet ist, den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und um einen Eigen- kapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlust- rechnung eine Einheit bilden (vgl. MünchKommHGB/Ebke, 3. Aufl., § 317 Rn. 9). Diese Systematik ist unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft einen organisierten Markt im Sinn des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in An- 16 17 18 - 8 - spruch nimmt oder sich in anderer Weise an das Anlegerpublikum wendet. Die Prüfung der Kapitalflussrechnung ist rechtlich die Prüfung (eines Teils) des Jah- resabschlusses. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB gilt folglich auch für Testate bezüg- lich der Prüfung von Kapitalflussrechnungen. Es kommt insoweit nicht auf die Anzahl der Aufträge an, sondern allein auf den Gegenstand des jeweiligen Prü- fungsvertrags. Ist Gegenstand des Vertrags die Jahresabschlussprüfung oder eines Teils davon, gilt auch das Haftungsprivileg des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB. Es ist daher unbeachtlich, ob die F. B. den Beklagten - was nicht festgestellt ist - durch mehrere gesonderte Verträge beauftragt hat. b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Prospekthaftung im en- geren und weiteren Sinn sind von der Revision nicht angegriffen worden. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Pamp Jurgeleit Sacher Borris Brenneisen Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 23. Januar 2019 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 01.12.2016 - 9 O 502/16 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.11.2017 - 5 U 1796/16 - 19