III ZR 245/96
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 11. November 2009 23 U 2516/09 BGB §§ 328, 823, 826, 821; HGB § 323 Abs. 1 Nr. 3 Bei Pflichtprüfung regelmäßig keine Einbeziehung des Finanzierungsgläubigers in den Schutzbereich des Prüfungsvertrags Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 23u2516_09 letzte Aktualisierung: 16.12.2009 OLG München, 12.11.2009 - 23 U 2516/09 BGB §§ 328, 823, 826, 821; HGB § 323 Abs. 1 Nr. 3 Bei Pflichtprüfung regelmäßig keine Einbeziehung des Finanzierungsgläubigers in den Schutzbereich des Prüfungsvertrags Oberlandesgerichts München Aktenzeichen: 23 U 2516/09 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 12.11.2009 15 HKO 7742/06 LG München I Die Urkundsbeamtin: … In dem Rechtsstreit … gegen … wegen Forderung erlässt der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2009 folgendes ENDURTEIL: I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 9.3.2009 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin, die seit dem Jahr 1999 als alleinfinanzierendes Kreditinstitut der B. GmbH Darlehen gewährt hat, begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit der von der Beklagten vorgenommenen Prüfung des Jahresabschlusses der B. GmbH für das Geschäftsjahr 2003/2004. Die Beklagte erteilte am 26.5.2004 ein uneingeschränktes Testat. Im Juni 2004 erhöhte die Klägerin die Betriebsmittelkredite der B. GmbH von ursprünglich € 1,55 Mio. auf € 4 Mio. Die B. GmbH stellte am 29.10.2004 Insolvenzantrag, mit Beschluss vom 1.1.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit dem angegriffenen Urteil vom 9.3.2009, auf dessen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht München I die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht in den Schutzbereich des Vertrages zwischen der B. GmbH und der Beklagten einbezogen worden. Grundsätzlich könne zwar ein Dritter in den Schutzbereich des Prüfvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Abschlussprüfer über eine Pflichtprüfung nach §§ 316 ff. HGB einbezogen werden; die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dafür aufgestellten strengen Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. Die Beklagte hafte auch nicht nach § 826 BGB . Auch wenn man unterstelle, dass das Testat der Beklagten hinsichtlich der Bewertung der Patente der B. GmbH fehlerhaft sei, liege darin nach Überzeugung des Gerichts noch kein leichtfertiges und gewissenloses und damit bedingt vorsätzliches Handeln der Prüfenden. Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Klageziel hinsichtlich eines Teilbetrags von € 2,45 Mio. weiterverfolgt. Dieser Schaden sei ihr dadurch entstanden, dass sie auf der Grundlage des fehlerhaften uneingeschränkten Testates der Beklagten die Kreditlinie der B. GmbH um € 2,45 Mio. erhöhte. Das Erstgericht habe verkannt, dass die Voraussetzungen für eine vertragliche Dritthaftung der Abschlussprüfung aufgrund des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Verbindung mit dem bestehenden Prüfungsauftrag zugunsten der Klägerin als alleinfinanzierende Hausbank der geprüften Gesellschaft gegeben seien. Die Anwendung der neueren ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.4.2006, BGHZ 167, 155 ff.; Urteil des OLG Bremen vom 30.8.2006, Az. 1 U 33/04) auf den Fall sei fehlerhaft, da diese Entscheidungen grundlegend andere Sachverhalte betrafen. Das Erstgericht habe ferner verkannt, dass aufgrund der besonderen Vertrauensstellung des Abschlussprüfers bei der Pflichtprüfung die leichtfertige Begehung der schwerwiegenden Pflichtverletzungen sowie der Verstoß gegen die grundlegenden Anforderungen der gewissenhaften Prüfung gemäß § 323 Abs. 1 HGB ausreichen, um den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründen. Bereits das Unterlassen jeglicher Stichproben, von denen nach Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen jede einzelne zur Aufdeckung der fehlerhaften Bilanzansätze im Bereich der nicht erteilten „Patente“ im Umfang von € 2,2 Mio. geführt hätte, begründe die Annahme zumindest leichtfertigen und zulasten der zur besonderen Gewissenhaftigkeit verpflichteten und hierfür besonderes Vertrauen in Anspruch nehmenden Abschlussprüfer auch den Vorwurf gewissenlosen Verhaltens. Aufgrund der Feststellungen im gerichtlichen Sachverständigengutachten sei entgegen der Auffassung des Erstgerichts das Verschulden mindestens im Bereich der Leichtfertigkeit festzustellen gewesen. Das Gericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass die Beklagte gerade bezüglich der schwerwiegenden Prüfungsfehler in Form der unterbliebenen Feststellung der um ca. € 2,2 Mio. überhöhten Bilanzierung der streitgegenständlichen, tatsächlich nicht erteilten „Patente“ in GmbH sämtliche Unterlagen über den Stand der Patentanmeldungsverfahren, aus denen sich die Nichterteilung der „Patente“ ergab, im Rahmen der Abschlussprüfung übergeben worden seien. Die Klägerin beantragt: I. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 9.3.2009 (Az. 15 HKO 7742/06) wird aufgehoben, soweit die Klageabweisung in Höhe eines Teilbetrages von € 2.450.000,- aus der im ersten Rechtszug streitgegenständlichen Schadensersatzforderung von € 4.579.000,erfolgten und soweit der Klägerin und Berufungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits im vollen Umfang auferlegt wurden. Im Übrigen bleibt das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 9.3.2009 (Az. 15 HKO 7742/06) aufrecht erhalten. II. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin € 2.450.000,- zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. III. Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zur Entscheidung und Berücksichtigung der Auflassung des Senats zurückverwiesen. IV. Hilfsweise: Die Revision wird zugelassen. V. Die Beklagte und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Beklagte und Berufungsbeklagte 53% und die Klägerin und Berufungsklägerin 47%. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen. Sie entgegnet, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Pflichtprüfungen gemäß §§ 316 ff. HGB sei eindeutig und erfordere, dass für das zu prüfende Unternehmen erkennbar der Dritte in den Schutzbereich einbezogen werden sollte, weil im Drittinteresse eine besondere Leistung vom Prüfer erwartet werde. Dass die Klägerin eine besondere Leistung erwartet habe, trage sie jedoch nicht vor. Der Klägerin stünden auch keine Ansprüche gegen die Beklagte aus § 826 BGB zu. Die Beklagte habe sämtliche Prüfungshandlungen mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen. Soweit der Beklagten im Rahmen ihrer Prüfungshandlungen die seitens der vormaligen Geschäftsführung der B. GmbH vorgenommenen Bilanzmanipulationen unerkannt blieben, vermöge dies nicht den erforderlichen Vorsatz gemäß § 826 BGB zu begründen. Es fehle außerdem an einem kausal verursachten Schaden; die Klägerin habe geduldet, dass die B. überzogen habe. Eine geplante Krediterhöhung sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Im Übrigen treffe die Klägerin ein überwiegend eigenes Verschulden. Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der Sitzung vom 15.10.2009 wird Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine vertraglichen Schadensersatzansprüche. Das Landgericht hat insbesondere zu Recht eine Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des zwischen der B. GmbH und der Beklagten geschlossenen Vertrages verneint. a) Rechtsgrundlage der Schutzwirkung zugunsten Dritter ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine ergänzende Vertragsauslegung (BGH, Urteil vom 15.6.1971, Az. III ZR 262/69, BGHZ 56, 269 , 273; Urteil vom 2.4.1998, Az. III ZR 245/96, Tz. 11, BGHZ 138, 257 ff.; Urteil vom 7.5.2009 Az. III ZR 277/08, Tz. 39). Die Rechtsprechung hat eine solche Schutzwirkung insbesondere bei Verträgen angenommen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt (z. B. öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen. Entsprechend dem Zweck des Gutachtens, dem Dritten gegenüber Vertrauen zu erwecken und Beweiskraft zu besitzen, steht eine Gegenläufigkeit der Interessen des Auftraggebers und des Dritten dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages nicht entgegen (BGH Urteil vom 10.11.1994, Az. III ZR 50/94, BGHZ 127, 378 ff.). b) Während die herrschende Lehre in § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB und §§ 823, 826, 831 BGB eine abschließende Regelung für die Dritthaftung des gesetzlichen Abschlussprüfers sieht (MünchKommHGB/Ebke, 2. Aufl. § 323, Rn. 136 m. w. N.), bestehen nach der Entscheidung des BGH vom 2.4.1998 (a. a. O., Tz. 9 ff.) keine Bedenken die oben zitierten Grundsätze zur Schutzwirkung zugunsten Dritter auch in Fällen anzuwenden, in denen ein Abschlussprüfer mit der Pflichtprüfung einer Kapitalgesellschaft betraut ist, wenn sich für ihn nur hinreichend deutlich ergibt, dass von ihm anlässlich dieser Prüfung eine besondere Leistung begehrt wird, von der gegenüber einem Dritten, der auf seine Sachkunde vertraut, Gebrauch gemacht werden soll. Dass der Abschlussprüfer bereit sei, ein so weitgehendes Haftungsrisiko zu übernehmen, könne regelmäßig nicht angenommen werden. Anders liege es indessen, wenn die Vertragsteile bei Auftragserteilung, gegebenenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt, übereinstimmend davon ausgehen, dass die Prüfung auch im Interesse eines bestimmten Dritten durchgeführt werde und das Ergebnis diesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen solle. In der Entscheidung vom 6.4.2006, Az. III ZR 256/04, Tz. 13 ( BGHZ 167, 155 ff.) hat der BGH betont, dass an die Annahme einer vertraglichen Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Diese seien in der dem Senatsurteil vom 2.4.1998 ( BGHZ 138, 257 ) zugrundeliegenden Fallgestaltung, in der es während der Prüftätigkeit zu einer Kontaktaufnahme des Dritten mit dem Prüfer gekommen war, gegeben. Diese Rechtsprechung hat der BGH zuletzt in der Entscheidung vom 7.5.2009 (a. a. O., Tz. 39) bestätigt. c) Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt anwendbar. Der Einwand der Klägerin, diesen Entscheidungen des BGH lägen grundlegend andere Fallgestaltungen zugrunde, während hier ein „klassischer Fall“ der Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliege, greift nicht durch. vorgesehene Dritte regelmäßig als vom Parteiwillen in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen anzusehen ist (BGH Urteil vom 21.1.1993, Az. III ZR 15/92, Tz. 9 m. w. N., NJWRR 1993, 944), gilt nicht mehr für Pflichtprüfungen (in diesem Sinn auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2009, Az. I-23 U 108/08, DB 2009, 2369 ff.) Zwar hatte in keiner der oben zitierten neueren Entscheidungen des BGH eine „Hausbank“ des geprüften Unternehmens gegen die Abschlussprüfer geklagt. Weder der Argumentation des BGH im Urteil vom 2.4.1998 (a. a. O., Tz. 11), dass die Einbeziehung einer unbegrenzten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich des Prüfauftrags der in § 323 HGB zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intention zuwider laufe, noch den späteren Entscheidungen, lässt sich aber entnehmen, dass die unter b) zitierten Grundsätze dann nicht gelten, wenn der Prüfer bei der Vornahme der Prüfung von dem Dritten, z. B. der Hausbank der geprüften Gesellschaft, wusste. Der eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung vornehmende Prüfer und die prüfungspflichtige Gesellschaft werden dem Prüfungsvertrag in der Regel weder Schutzwirkungen für die alleine finanzierende Bank noch für andere Dritte beilegen wollen. Eine Differenzierung dahingehend, dass das Erfordernis der „besonderen Leistung“ für die Hausbank der geprüften Gesellschaft deshalb nicht gilt, weil diese und deren Interesse an dem Ergebnis der Prüfung dem Prüfer bekannt ist, ist nicht gerechtfertigt. Dafür, dass der Abschlussprüfer eher gegenüber der Hausbank ein Haftungsrisiko übernehmen möchte als gegenüber anderen Dritten, gibt es weder generell noch in diesem Fall irgendwelche Anhaltspunkte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 18 KWG . Aus der Verpflichtung der Banken, sich den geprüften und testierten Jahresabschluss ihrer Kreditnehmer vorlegen zu lassen, ergibt sich keine generelle Einbeziehung der Banken in den Schutzbereich des Prüfungsvertrages. Eine solche ließe die gesetzliche Wertung des § 323 Abs. 1 S. 3 HGB leerlaufen (OLG Bremen, Urteil vom 30.08.2006, Az. 1 U 33/04, Tz. 71). Die sich auf Fölsing ( DStR 2006, 1809 ff., Anlage K 48) berufende Argumentation der Klägerin, die Kreditinstitute seien in ihrem Vertrauen auf den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers schutzwürdig, lässt unberücksichtigt, dass die Schutzwürdigkeit des Dritten nur eine Voraussetzung der Einbeziehung in den Schutzbereich des Prüfungsvertrages ist. Sie lässt die sich im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung stellende Frage unbeantwortet, ob der Abschlussprüfer bereit ist, ein so weitgehendes Haftungsrisiko zu übernehmen. Dafür, dass die Beklagte und die B. GmbH übereinstimmend davon ausgegangen sind, die Prüfung solle auch im Interesse der Klägerin durchgeführt werden, liegen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor. So enthält insbesondere das Schreiben der Klagepartei vom 30.3.2004 (Anlage K 15) entgegen der Ansicht des Erstgerichts keinen Hinweis darauf, dass die Vergabe weiterer Kredite an die B. GmbH von dem Abschlussbericht und der Prüfung der Beklagten abhängt. In dem Schreiben wird lediglich auf das Kreditbestätigungsschreiben vom 15.10.2003 (Anlage K 13) verwiesen. Diesen Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass der Prüfungsauftrag im Zusammenhang mit einer konkreten Finanzierungsmaßnahme erteilt worden wäre. Im Übrigen reicht es für die Annahme einer Schutzwirkung zugunsten eines Dritten nicht, dass dieser die von Sachkunde geprägte Stellungnahme des Prüfers für diesen erkennbar zur Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen machen wollte (BGH, Beschluss vom 30.10.2008, Az. III ZR 307/07, Tz. 5). 2. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht nach § 826 BGB . Der Senat folgt der Auffassung des Erstgerichts, dass die Beklagte bei der Prüfung nicht leichtfertig bzw. gewissenlos gehandelt hat. Eine Haftung der Beklagten scheidet auch mangels Vorsatzes der Drittschädigung aus. a) Die Frage, ob die Beklagte bei der Jahresabschlussprüfung und der Erteilung des Testats leichtfertig bzw. gewissenlos gehandelt hat, kann grundsätzlich erst dann sachgerecht Jahresabschlussprüfung objektive Fehler enthält (vgl. RGZ 90, 106 , 109). Der Senat sieht in den im Sachverständigengutachten von Patentanwalt Rings (Bl. 195 ff. d. A.) aufgezeigten Prüfungsfehlern im Ergebnis keine Umstände, die das Verhalten der Wirtschaftsprüfer als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen, so dass offen bleiben, kann, ob die von der Beklagten gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände durchgreifen, dass der Gutachter die Patente als immaterielle Vermögenswerte nicht nach dem finanziellen Nutzen für die B. GmbH aus betriebswirtschaftlicher Sicht beurteilt habe, sondern hinsichtlich ihrer Validität gegenüber dem Stand der Technik und dem sich daraus ergebenden Wert aus technischpatentrechtlicher Sicht. Die Beklagte hat unstreitig den Status der in Anlage 1 zum Kaufvertrag zwischen der Firma B. AG Automation Technology und der Firma B. GmbH (Anlage K 2) aufgeführten „Patente“ nicht überprüft. Als wahr kann auch die strittige Behauptung der Klägerin unterstellt werden, der Beklagten sei seitens der Burger GmbH im Rahmen der Abschlussprüfung eine Liste mit sämtlichen Patentanmeldungen und Unterlagen zum Stand der Patentanmeldungsverfahren hinsichtlich der 13 im Kaufvertrag vom 13.5.2003 erworbenen angeblichen „Patente“ übergeben worden. Nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten bedürfen Patentanmeldungen notwendigerweise einer genauen Überprüfung ihrer Validität, um einen annähernd realistischen Wert festzustellen. Wenn eine gesonderte und genaue Überprüfung von Patentanmeldungen im Rahmen der Prüfung eines Jahresabschlusses eines Wirtschaftsunternehmens nicht stattfinde, sei dies aus gutachterlicher Sicht zumindest als eine fahrlässige Unterlassung zu werten. Die tabellarische Übersicht der Schutzrechte in Anlage 1 zum Kaufvertrag (Anlage K 2) weise jedoch in mehrfacher Hinsicht deutlich erkennbare Ungereimtheiten und Lücken auf, die auch einer im gewerblichen Rechtsschutz weniger bewanderten Person förmlich ins Auge fallen müssen. Die in der Auflistung genannten geplanten Aufträge und Lizenznehmer seien nicht weiter spezifiziert. Die Zugrundelegung von 5% Lizenzeinnahmen sei weder belegt noch begründet. Auch die angegebene Nutzungsdauer von 8 Jahren sei nicht substantiiert dargelegt, schließlich fehle ein Abschlag für das Risiko einer Zurückweisung der Anmeldung durch das Patentamt. Insgesamt zeigten die Ungereimtheiten in der Wertbestimmung für die Schutzrechte des Kaufvertrages auf, dass zum Prüfungszeitpunkt hinsichtlich der Schutzrechte nicht ein gerechtfertigter Wert zugrunde gelegt wurde, sondern dass die kalkulatorischen und gewünschten zukünftigen Erträge hier ohne näheres Ansehen oder Überprüfen als sogenannte „Anschaffungskosten“ zugrunde gelegt worden sind. Diese nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten vorgelegten Prüfungsfehler haben jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht das Ausmaß erreicht, dass von einem leichtfertigen oder gewissenlosen Verhalten gesprochen werden kann. Ein solches sittenwidriges Verhalten kann zwar nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.9.2002, Az. X ZR 94/98, Tz. 57) schon dann vorliegen, wenn der das Testat erteilende Wirtschaftprüfer sich grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerkes verschließt. Den Abschlussprüfer trifft jedoch nicht die Pflicht, die Pflichtprüfung gezielt im Hinblick auf ein strafbares Verhalten durchzuführen, sofern keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, die dies angezeigt erscheinen lassen. Gewissenloses Verhalten scheidet dann aus, wenn der Prüfer auf die Richtigkeit der Zahlen vertraut und dem für die Buchführung Verantwortlichen der geprüften Gesellschaft eine Fälschung des vorgelegten Zahlenwerks nicht zutrauen musste (MünchKommHGB/Ebke, 2. Aufl. § 323, Rn. 106). Hier ist zu berücksichtigen, dass mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8.4.2008 (Anlage B 22) festgestellt wurde, dass der frühere Geschäftsführer der Burger GmbH sowie der frühere kaufmännische Leiter, der den Mitarbeitern der Beklagten bei der Prüfung unstreitig die Bewertung der „Patente“ erläutert hat, vorsätzlich den Jahresabschluss manipuliert haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts Augsburg von Herrn Martin B., dass für die B. GmbH das uneingeschränkte Nutzungsrecht an den im Kaufvertrag genannten Schutzrechten notwendig und vorhanden sei, vertrauten, ohne diese Angaben näher zu prüfen, mag fahrlässig sein, ist aber noch nicht als gewissenlos oder leichtfertig zu qualifizieren. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Erläuterungen der Verantwortlichen der B. GmbH nicht vertrauen durfte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dem Vortrag der Beklagten, sie habe sich auf die Aussagen von Herrn Martin B. verlassen dürfen, der ihrem Mitarbeiter G. auf dessen Befragen hin den Eindruck vermittelt habe, dass für die B. GmbH das uneingeschränkte Nutzungsrecht an den im Kaufvertrag genannten Schutzrechten notwendig und vorhanden sei, und dass sich mit dem damit verbundenen KnowHow die von der B. GmbH kalkulierten Lizenzeinnahmen tatsächlich erzielen ließen, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat lediglich ausgeführt, dass der unsubstantiierte Sachvortrag zu angeblich durchgeführten Prüfungshandlungen bestätige, dass die Prüferpflichten seitens der Beklagten in eklatanter Weise nicht erfüllt worden seien. b) Entsprechendes gilt für den von der Klägerin behaupteten Prüfungsfehler, die Rückstellungen seien zu niedrig ausgewiesen; auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass der ehemalige Geschäftsführer und der ehemalige kaufmännische Leiter der B. GmbH die Bilanz vorsätzlich manipuliert haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts Augsburg (Anlage B 22) ließen sie bei den sonstigen Rückstellungen einen Wert von € 2.605.246,- ausweisen, obwohl sich diese, wie sie wussten, tatsächlich auf € 4.132.117,50 beliefen. Auch soweit die Abschlussprüfer die Darstellungen im Lagebericht hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschaft für plausibel gehalten haben, steht dies im Zusammenhang mit der Bilanzmanipulation. c) Der Frage, ob weitere Prüfungsfehler vorliegen, die im Zusammenhang mit den von dem gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Prüfungsfehlern zu einer anderen Beurteilung führen könnten, war schon deshalb nicht nachzugehen, weil eine Haftung auch mangels Vorsatzes der Drittschädigung ausscheidet. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.1986, Az. IVa ZR 86/85, ist es für den Vorsatz der Drittschädigung bei der leichtfertigen Erteilung des Testats eines Steuerberaters über die Zwischenbilanz eines Unternehmens zwar ausreichend, wenn der Steuerberater mit der Möglichkeit rechnet, der Abschluss könne bei Kreditverhandlungen mit einem Geldgeber verwendet werden und diesen zu einer ihm nachteiligen Disposition veranlassen. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt § 18 KWG nicht dazu, dass die Beklagte Schädigungsvorsatz gegenüber der Klägerin als allein finanzierender Bank der B. GmbH hatte. Die Kenntnis der Beklagten von der gesetzlichen Verpflichtung der Kreditinstitute, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse offenlegen zu lassen, reicht für einen Schädigungsvorsatz noch nicht. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Beklagte mit einer Krediterhöhung rechnete. Das als Anlage K 15 vorgelegte Schreiben der Filiale der Klägerin in Augsburg an die Beklagte enthält keinen Hinweis auf anstehende Verhandlungen zu einer Krediterhöhung. Das Schreiben der Filiale der Klägerin in Augsburg an die B. GmbH vom 15.10.2003 (Anlage K 13) enthält eine Erweiterung der Kreditbereitschaft und den Zusatz, dass die Laufzeit dieser Kredite bis auf Weiteres befristet sei. Über den künftigen Kreditbedarf der B. GmbH wolle man sich jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres unterhalten. Auch wenn dieses Schreiben den Abschlussprüfern als Teil der Bank- und Kreditunterlagen der B. GmbH vorlag, ergibt sich daraus nicht, dass konkret eine Erweiterung des Kredits anstand. Zur Annahme eines vorsätzlichen Handelns der Beklagten genügt es allerdings nicht, dass sie mit einer Kreditaufnahme der B. GmbH bei der Klägerin rechnen mussten (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1986, Az. IVa ZR 86/85, Tz. 28). Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO . Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Prüfauftrages bei Pflichtprüfungen im Sinne des § 323 HGB sind höchstrichterlich geklärt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 11.11.2009 Aktenzeichen: 23 U 2516/09 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Normen in Titel: BGB §§ 328, 823, 826, 821; HGB § 323 Abs. 1 Nr. 3