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Beschluss

XII ZB 243/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschränkung eines Rechtsmittels durch eine Verfahrensvertretererklärung muss eindeutig sein; bei Auslegungszweifel ist zugunsten derjenigen Bedeutung zu entscheiden, die die geringeren verfahrensrechtlichen Folgen hat. • Ist die Reichweite einer im Termin protokollierten Einigung unklar, kann die Rechtsbeschwerde in Bezug auf die Betreuerauswahl als weiterhin erhoben gelten. • Das Beschwerdegericht muss sich bei fortbestehender Streitigkeit über die Person des Bestellungsbewerbers tätig mit der Frage befassen, ob der vom Betroffenen vorgeschlagene Betreuer verbindlich ist (§ 1897 Abs. 4 BGB) oder dessen Bestellung dem Wohl des Betroffenen widerspricht.
Entscheidungsgründe
Unklare Beschränkung der Beschwerde führt zur Prüfung der Betreuerauswahl • Die Beschränkung eines Rechtsmittels durch eine Verfahrensvertretererklärung muss eindeutig sein; bei Auslegungszweifel ist zugunsten derjenigen Bedeutung zu entscheiden, die die geringeren verfahrensrechtlichen Folgen hat. • Ist die Reichweite einer im Termin protokollierten Einigung unklar, kann die Rechtsbeschwerde in Bezug auf die Betreuerauswahl als weiterhin erhoben gelten. • Das Beschwerdegericht muss sich bei fortbestehender Streitigkeit über die Person des Bestellungsbewerbers tätig mit der Frage befassen, ob der vom Betroffenen vorgeschlagene Betreuer verbindlich ist (§ 1897 Abs. 4 BGB) oder dessen Bestellung dem Wohl des Betroffenen widerspricht. Die 1960 geborene Betroffene hatte seit 2013 eine Betreuung; das Amtsgericht verlängerte diese nach Gutachten und Anhörung und bestellte eine Berufsbetreuerin für mehrere Aufgabenkreise sowie einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge. Die Betroffene beschwerte sich und äußerte, sie benötige keine Betreuung oder wünsche jedenfalls ihre Mutter als Betreuerin. Im Beschwerdetermin am Landgericht wurde protokolliert, es bestehe Einvernehmen, die Vermögenssorge und den Einwilligungsvorbehalt aufzuheben und sonst bis zur Überprüfungsfrist bei der Betreuung zu verbleiben; der Prozessbevollmächtigte beschränkte die Beschwerde auf diesen Umfang. Das Landgericht änderte die Bestellung insoweit, dass die Berufsbetreuerin nur noch für bestimmte Aufgabenkreise bestellt blieb. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die weiter die Bestellung ihrer Mutter anstrebt. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthaft, da die Entscheidung Einheit über Einrichtung/Verlängerung und Bestellung betrifft. • Beschwerdebefugnis: Die Betroffene ist formell beschwert, weil ihre Beschwerde in der Beschwerdeinstanz nicht erfolgreich war. • Auslegung der Verfahrensverkürzung: Erklärungen des Verfahrensbevollmächtigten sind vom Rechtsmittelgericht frei auszulegen; eine Zurücknahme muss eindeutig sein, andernfalls ist die Auslegung zugunsten der weniger folgenreichen Bedeutung vorzunehmen. • Anwendung auf den Fall: Das im Termin protokollierte Einvernehmen ist mehrdeutig; wegen der Äußerung der Betroffenen, ihre Mutter wünsche sie als Betreuerin, und der Unklarheit der Beschränkung ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Beschwerde zumindest die Betreuerauswahl weiterverfolgt werden wollte. • Begründetheit: Das Beschwerdegericht hat die Frage der Betreuerauswahl nicht entschieden, obwohl diese weiter streitig war; insbesondere hat es sich nicht mit § 1897 Abs. 4 BGB (Verbindlichkeit des Betreuervorschlags) oder dem Wohl des Betroffenen bei Bestellung der Mutter befasst. • Folge: Mangels endgültiger Klärung der Reichweite der Beschränkung und unterlassener Prüfung der Betreuervorschlagsfrage ist der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben. • Verzicht auf weitere Leitsatzbegründung: Nach § 74 Abs. 7 FamFG wurde von einer ausführlicheren Begründung abgesehen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist erfolgreich. Der Beschluss des Landgerichts Dortmund wird insoweit aufgehoben, als er die Auswahl der Betreuerin und des Ersatzbetreuers betrifft, und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die im Termin protokollierte Beschränkung der Beschwerde nicht eindeutig war und das Beschwerdegericht daher die streitige Frage der Betreuerauswahl, insbesondere den vom Betroffenen geäußerten Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 BGB sowie das Wohl der Betroffenen bei einer Bestellung der Mutter, nicht prüfen durfte. Die Entscheidung führt zur neuen Prüfung, ob die Mutter als Betreuerin bestellt werden kann oder ob die Bestellung der Berufsbetreuerin weiterhin dem Wohl der Betroffenen entspricht. Das Verfahren wird zur Klärung dieser Fragen zurückverwiesen; die Kostenentscheidung verbleibt dem Beschwerdegericht.