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Leitsatz

VII ZB 9/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160921BVIIZB9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160921BVIIZB9.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 9/21 vom 16. September 2021 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 751 Abs. 1, § 857 Abs. 6 Bei einer Vorauspfändung (Dauerpfändung) für künftig fällig werdende Unterhalts- ansprüche kann Pfändungsgegenstand auch eine Eigentümerbriefgrundschuld des Schuldners sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369). BGH, Beschluss vom 16. September 2021 - VII ZB 9/21 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 26. Januar 2021 - 3 T 260/20 - insoweit abgeändert, als die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, dass Ab- satz 1 Satz 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungs- gericht - Kassel vom 15. Mai 2020 - 620 M 8025/19 - wie folgt ge- fasst wird: "Dabei wird allerdings ausdrücklich angeordnet, dass der die Pfän- dung aussprechende Beschluss jeweils erst mit dem auf den jewei- ligen Fälligkeitstag folgenden Werktag und in Höhe des dann fällig werdenden Betrages wirksam werden soll." Die weitergehenden Rechtsmittel des Schuldners werden zurück- gewiesen. Der Schuldner hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlich protokollierten Vergleich, in dem sich der Schuldner zur 1 - 3 - Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 730 € monatlich an die Gläubigerin verpflichtet hatte. Gemäß dem Vergleich erhöht sich der Unterhalt unter anderem dann auf 1.000 € monatlich, sobald für den Sohn C. kein Unterhalt mehr zu zahlen ist. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - (im Folgenden: Amtsgericht) mit Beschluss vom 17. Januar 2020 wegen einer rückständigen Unterhaltsforderung in Höhe von 11.000 € sowie wegen laufenden Unterhalts in Höhe von 1.000 € monatlich eine näher bezeichnete, für den Schuldner im Grundbuch eingetragene Eigentümergrundschuld mit Brief über 10 Millionen € nebst Zinsen gepfändet. Zudem ist - neben der Überweisung zur Einziehung - angeordnet worden, dass der Grundschuldbrief - hilfsweise zur Bil- dung eines Teilgrundschuldbriefes - an die Gläubigerin herauszugeben ist. Dagegen hat der Schuldner Beschwerde eingelegt, die als Erinnerung be- handelt worden ist. Im März 2020 hat der Schuldner die bis dahin bestehenden Unterhalts- rückstände ausgeglichen. Mit Beschluss vom 15. Mai 2020 hat das Amtsgericht auf die Erinnerung des Schuldners den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend klar- gestellt und berichtigt, dass eine Vollstreckung allein aufgrund zukünftigen mo- natlichen Unterhalts ab dem 1. April 2020, zahlbar jeweils am 1. eines Monats, in die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. Januar 2020 genannte Eigentümergrundschuld erfolgt und der Schuldner jeweils entweder den Grund- schuldbrief der gepfändeten Eigentümergrundschuld oder hilfsweise einen über den jeweiligen fälligen Betrag lautenden Teilgrundschuldbrief an die Gläubigerin herauszugeben hat. Dabei hat das Amtsgericht angeordnet, dass die Pfändung jeweils erst am Tage der kalendermäßig bestimmten Fälligkeit und in Höhe des dann fällig werdenden Betrages wirksam werden soll. Die weitergehende Erinne- rung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. 2 3 4 5 - 4 - Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde erho- ben und beantragt, unter Abänderung des Beschlusses den Antrag der Gläubi- gerin auf Pfändung der Eigentümergrundschuld zurückzuweisen, soweit er künf- tige Ansprüche ab dem April 2020 betrifft. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zu- rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung des an- gefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Be- schwerdegericht. II. Die nach § 120 Abs. 1, § 112 Nr. 1, § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG in Verbin- dung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ganz überwiegend erfolglos. 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Unterhaltsvergleich nach dem schriftlich bestätigten Wegfall der Unterhaltsan- sprüche des Sohnes C. ein Betrag von monatlich 1.000 € vollstreckbar sei. Die erteilte Vollstreckungsklausel sei in keiner Weise eingeschränkt. Bei der von der Gläubigerin betriebenen Zwangsvollstreckung handele es sich um eine Dauerpfändung in die Eigentümergrundschuld des Schuldners. Auch wenn der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin in diesem Zusammenhang von einer Vorratspfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO gesprochen habe, sei der Pfändungs- antrag vom Amtsgericht zutreffend als ein auf eine Dauerpfändung gerichteter Antrag ausgelegt worden. Eine Dauerpfändung sei nicht nur - so wie vom Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 6 7 8 9 10 - 5 - - IXa ZB 200/03) - wegen künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche in beste- hende und künftige Kontoguthaben möglich, sondern darüber hinaus auch in an- dere Vermögensgegenstände wie etwa in eine Eigentümergrundschuld. Auch wenn die Eigentümergrundschuld auf dem gesamten Grundbesitz des Schuld- ners laste, sei der Schuldner dadurch nicht über Gebühr eingeschränkt. Solange der vollstreckte Teilbetrag nicht fällig sei, handele es sich quasi nur um einen schwebenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Außerdem stehe es dem Schuldner frei, durch Bildung von Teileigentümergrundschulden für eine Be- schränkung zu sorgen. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung mit der aus dem Tenor ersichtli- chen Maßgabe stand. a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass aus dem Unterhaltsvergleich monatlich ein Betrag von 1.000 € und nicht bloß von 730 € vollstreckbar ist, da eine uneingeschränkte Vollstreckungsklausel vom Ur- kundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt worden ist. Enthält eine Vollstreckungs- klausel - so wie hier - keine Einschränkungen, bezeugt diese dem Vollstreckungs- organ die Vollstreckbarkeit sämtlicher in der Urkunde aufgeführter Ansprüche (vgl. KG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 1 W 2053/86, NJW-RR 1987, 1229, 1230; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 725 Rn. 2). Die Frage, ob eine Vollstreckungsklausel zu Recht uneingeschränkt erteilt worden ist, ist der Nachprüfung durch das Vollstreckungsorgan entzogen; sie kann deshalb auch nicht im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO vor dem Voll- streckungsgericht und dem ihm übergeordneten Beschwerdegericht aufgeworfen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 22/16 Rn. 13, NJW-RR 2017, 510). Insbesondere ist im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO der Einwand des Schuldners grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, die der Voll- streckung zugrundeliegende Klausel sei zu Unrecht ohne etwa gemäß § 726 11 12 13 - 6 - Abs. 1 ZPO erforderliche Nachweise erteilt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09 Rn. 14 ff., NJW-RR 2012, 1146). b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht des Weiteren den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen laufender Unterhaltsforderungen als einen auf eine Vorauspfändung (Dauerpfän- dung) in die für den Schuldner eingetragene Eigentümergrundschuld gerichteten Antrag ausgelegt. aa) Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlus- ses (im Folgenden: Pfändungsantrag) ist eine das Zwangsvollstreckungsverfah- ren einleitendende Verfahrenshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZB 61/14 Rn. 12, NJW-RR 2016, 890). Als Verfahrenserklärung unterliegt der Pfändungsantrag der Auslegung, die das Rechtsbeschwerdegericht ohne Einschränkungen nachprüfen und in freier Würdigung selbst vornehmen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 243/18 Rn. 8, MDR 2019, 439). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Pfändungsantrag entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde nicht als ein auf eine Vorrats- pfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO gerichteter Antrag, sondern als ein auf eine Vorauspfändung (Dauerpfändung) in die für den Schuldner eingetragene Eigen- tümergrundschuld gerichteter Antrag auszulegen. (1) § 850d ZPO enthält Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. Gleichzeitig sieht diese Vorschrift eine Sonderbehandlung bestimmter Gläubiger vor; diese erhalten in § 850d Abs. 3 ZPO - im Wege einer Sonderregelung zu § 751 Abs. 1 ZPO - erweiterte Pfändungsmöglichkeiten wegen künftig fällig werdender Ansprüche, die bereits zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche gepfändet und überwiesen werden können (Vorratspfändung). Bei der Pfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO entsteht im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses ein Pfandrecht 14 15 16 17 - 7 - gleichen bevorzugten Rangs auch an künftig fällig werdendem Arbeitseinkom- men wegen künftig fällig werdender Ansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, juris Rn. 9 ff., Rn. 12 ff.). Wegen fortlaufender, monatlich wiederkehrender Unterhaltsforderungen kommt demgegenüber eine nicht rangwahrende Vorauspfändung (Dauerpfän- dung) eines Rechts dergestalt in Betracht, dass bei Vollstreckung wegen einer fälligen Gläubigerforderung zugleich auch die Pfändung wegen der künftig erst fällig werdenden Leistungen aufschiebend bedingt erfolgt, wobei die Pfändung erst bei Fälligkeit des jeweiligen titulierten Anspruchs wirksam wird, so dass zwi- schenzeitliche Verfügungen des Schuldners und Pfändungen dritter Gläubiger unberührt bleiben (grundlegend BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, juris Rn. 7 ff., zur Vorauspfändung von Konto- guthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche). (2) Die Auslegung des Pfändungsantrags als ein auf eine Vorratspfändung gerichteter Antrag scheidet aus, da die Gläubigerin nicht in das Arbeitseinkom- men des Schuldners, sondern in dessen Eigentümergrundschuld vollstrecken möchte und unter Berücksichtigung der recht verstandenen Interessenlage der Gläubigerin nicht angenommen werden kann, dass der Antrag auf eine unzuläs- sige Maßnahme gerichtet sein sollte. Eine Vollstreckung in die Eigentümergrund- schuld kommt daher von vornherein nur unter dem Gesichtspunkt einer Voraus- pfändung (Dauerpfändung) in Betracht. In diesem Sinne ist der Pfändungsantrag auszulegen. Zwar spricht die Gläubigerin in einem ihren Antrag erläuternden Schriftsatz vom 4. März 2020 von einer "Vorratspfändung" und erwähnt dabei auch die Vorschrift des § 850d Abs. 3 ZPO. Dies steht indes, worauf das Be- schwerdegericht zu Recht hingewiesen hat, einer Auslegung des Pfändungsan- trags als auf eine Vorauspfändung (Dauerpfändung) gerichteter Antrag schon deshalb nicht entgegen, da die von der Gläubigerin in diesem Zusammenhang 18 19 - 8 - zitierte Kommentarfundstelle ("Zöller, ZPO, Rz. 28 zu § 850d ZPO") inhaltlich gar nicht die Vorratspfändung, sondern die Vorauspfändung (Dauerpfändung) be- trifft, welche nach Auffassung des Kommentators auch die Pfändung einer Grundschuld zum Gegenstand haben kann. c) Zutreffend ist das Beschwerdegericht auch von der Zulässigkeit der Vo- rauspfändung (Dauerpfändung) in die für den Schuldner eingetragene Eigentü- mergrundschuld ausgegangen. aa) Allerdings hat der Bundesgerichtshof eine Vorauspfändung (Dauer- pfändung) bislang nur bezüglich bestehender und künftiger Kontoguthaben we- gen künftig fällig werdender Unterhaltsleistungen unter der aufschiebenden Be- dingung des Eintritts der Fälligkeit für zulässig erachtet (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, juris Rn. 7 ff.). Es ist indes kein stichhaltiger Grund ersichtlich, eine Eigentümergrundschuld als sonstiges Vermögensrecht des Schuldners aus dem Bereich der Vorauspfändung (Dauer- pfändung) - dieses Institut beruht gerade nicht auf einer analogen Anwendung des § 850d Abs. 3 ZPO - generell auszuschließen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850d Rn. 28; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., B.354; vgl. zur Vorauspfändung (Dauerpfändung) eines Erbteils auch schon OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 1993 - 14 W 178/93, FamRZ 1994, 453, 455; vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 751 Rn. 4 Fn.12). Im Streitfall kann dabei dahinstehen, ob Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Voraus- pfändung (Dauerpfändung) in ein Recht ist, dass es einer Teilpfändung zugäng- lich ist (vgl. zum Streitstand Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 751 Rn. 7; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 22 Rn. 36 einerseits und Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 751 Rn. 4; Brehm/Aleth, WuB VI E. § 850d ZPO 1.94 andererseits). Denn diese Vorausset- 20 21 - 9 - zung wäre erfüllt, da eine Eigentümergrundschuld auch teilweise gepfändet wer- den kann (vgl. nur Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., F.63 ff., F.171). bb) Auch durfte die Zwangsvollstreckung wegen der wiederkehrenden Un- terhaltsforderungen durch Dauerpfändung in die Eigentümergrundschuld über- haupt beginnen (§ 751 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Zwangsvollstre- ckung aufgrund mindestens einer fälligen Unterhaltsrate erfolgte (vgl. Gaul/ Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 22 Rn. 36), lag jedenfalls im Zeitpunkt der Erinnerungsentscheidung vom 15. Mai 2020 vor. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts waren in diesem Zeitpunkt die Rückstände bis einschließlich März 2020 ausgeglichen. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine Verfahrensrüge zu etwaigen weiteren Zahlungen des Schuldners. cc) Abzuändern war der Beschluss vom 15. Mai 2020 allerdings insoweit, als der die Pfändung aussprechende Beschluss jeweils erst mit dem auf den je- weiligen Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam wird (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, juris Rn. 1, 10, 16). dd) Die Einwände, die die Rechtsbeschwerde gegen die Zulässigkeit der Vorauspfändung (Dauerpfändung) in eine für den Schuldner eingetragene Eigen- tümerbriefgrundschuld vorbringt, greifen nicht durch. (1) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, wird durch die vorliegende Vorauspfändung (Dauerpfändung) in die Eigentümergrundschuld nicht die wirt- schaftliche Beweglichkeit des Schuldners in unzumutbarer Weise blockiert. Zwar wird die gesamte Eigentümergrundschuld aufschiebend bedingt ge- pfändet. Die Wirkung des berichtigten Pfändungs- und Überweisungsbeschlus- ses soll aber jeweils erst bei Fälligkeit und nur in Höhe des dann auch fälligen 22 23 24 25 26 - 10 - Betrages eintreten. Auf diese Weise wird die Wirksamkeit der Beschlagnahme der Eigentümergrundschuld jeweils auf einen der jeweiligen Unterhaltsforderung entsprechenden Teil begrenzt. Nachdem sich die für den Schuldner eingetragene Eigentümergrundschuld auf 10 Millionen € beläuft, ist in Ansehung der in Rede stehenden Unterhaltsbeträge unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles nicht von einer durch Bedingungseintritt erst wirksam werdenden Ver- strickung der Eigentümergrundschuld in erheblichem Umfang auszugehen. Der weit überwiegende Teil der Eigentümergrundschuld steht dem Schuldner daher auch weiterhin zur Verschaffung von Liquidität zur Verfügung. Dem Schuldner verbleibt die Möglichkeit, Teile seiner Eigentümerbriefgrundschuld "abzuspalten" und dadurch selbständige, verkehrsfähige Teileigentümergrundschulden zu bilden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt daher auch kein Verstoß gegen das Verbot der Überpfändung (vgl. § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO) vor. Da die Wirksamkeit des die Pfändung aussprechenden Beschlusses in Höhe des jeweils fällig werdenden Betrags eintreten soll, reicht die Pfändung nicht weiter als zur Vollstreckung der Unterhaltsforderungen notwendig. Angesichts einer ti- tulierten monatlichen Forderung in Höhe von 1.000 € ist die von der Gläubigerin betriebene Zwangsvollstreckung in die Eigentümerbriefgrundschuld des Schuld- ners unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht als unverhältnismäßig zu bewerten. (2) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Vorauspfändung (Dauerpfän- dung) in eine Eigentümergrundschuld müsse unzulässig sein, weil der Schuldner jeden Monat erneut seinen Grundschuldbrief zur Bildung eines Teileigentümer- grundschuldbriefs aus der Hand geben müsse und er während dessen nicht über den höheren Teil seiner Briefgrundschuld verfügen könne, so dringt sie mit die- sem Einwand nicht durch. Denn der Gläubigerin würde es grundsätzlich genauso freistehen, gegebenenfalls bei Säumnis des Schuldners jeden Monat erneut we- gen des jeweils fälligen Unterhalts eine Teilpfändung der Eigentümergrundschuld 27 28 - 11 - zu beantragen. Der den Schuldner treffende Aufwand wäre dann nicht geringer als bei dem von der Gläubigerin gewählten Vorgehen und im Übrigen vom Schuldner hinzunehmen. Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbe- schwerde erhobene Gehörsrüge hat der Senat geprüft, aber für nicht durch- greifend erachtet; von einer Begründung wird insoweit abgesehen, § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO i.V.m. § 564 Satz 1 ZPO. (3) Die Rechtsbeschwerde dringt schließlich auch nicht mit dem Einwand durch, das Festhalten der Gläubigerin an der Vorauspfändung (Dauerpfändung) sei treuwidrig, da der Schuldner die Unterhaltsforderungen der Gläubigerin fort- laufend in voller Höhe und pünktlich erfülle. Dieser Vorwurf findet in den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen keine hinreichende Grundlage. Die von der Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, das Vorgehen der Gläubigerin sei treuwidrig und die Gläubigerin sei übersichert, er- hobene Gehörsrüge wegen Übergehens von diesbezüglichem Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird insoweit abgesehen, § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO i.V.m. § 564 Satz 1 ZPO). 29 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Pamp Kartzke Graßnack Borris Brenneisen Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 15.05.2020 - 620 M 8025/19 - LG Kassel, Entscheidung vom 26.01.2021 - 3 T 260/20 - 30