Leitsatz
XII ZB 351/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:211118BXIIZB351
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:211118BXIIZB351.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 351/18 vom 21. November 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1 Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Verpflichtung zur Aus- kunftserteilung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17 - FamRZ 2018, 445). BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 351/18 - OLG Hamburg AG Hamburg-Blankenese - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be- schluss des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesge- richts Hamburg vom 6. Juli 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Wert: bis 1.000 € Gründe: Die statthafte und auch im Übrigen - insbesondere gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - zulässige Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsgegner sich ge- gen die Verwerfung seiner Beschwerde wendet, ist begründet. Die Rechtsbe- schwerde rügt zu Recht, dass das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG, der der Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunft und Belegvorlage in einem Ver- fahren auf Kindes- und Trennungsunterhalt zukommt, entscheidungserhebli- ches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Interesse des 1 2 - 3 - Rechtsmittelführers richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die Rechts- beschwerde stellt dies ebenso wenig in Frage wie die tatrichterlichen Feststel- lungen zu dem mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Aufwand an Zeit sowie zu der Bewertung des Zeitaufwands. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegerichts sind rechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. Senats- beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17 - FamRZ 2018, 445 Rn. 5 ff. mwN). 2. Mit Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde aber, dass das Ober- landesgericht den vom Antragsgegner geltend gemachten Kopierkosten bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands keine Bedeutung beige- messen hat. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist hinsichtlich des für die Aus- kunftserteilung benötigten Zeitaufwands davon auszugehen, dass insoweit ein Aufwand von nicht mehr als 600 € (entspricht rund 171 Stunden zu je 3,50 €) entsteht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsgegner meine, meh- rere tausend Seiten Fotokopien einreichen zu müssen. Der Antragsgegner ist vom Amtsgericht jedoch unter anderem verpflich- tet worden, jeweils für die Jahre 2012, 2013 und 2014 seine "Einkommenssteu- ererklärungen mit allen Anlagen" sowie - zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und Gewerbe - "sämtliche Einnahmen- und Überschussrechnungen, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen, Kontennachweisen und Anlage- spiegeln, Gewinnermittlungen und Jahresabschlüsse" vorzulegen. Er hat - be- legt durch ein Schreiben seiner Steuerberaterkanzlei - darauf hingewiesen, dass pro Einkommenssteuererklärung wegen der jeweils umfangreichen Anla- gen rund 1.000 Seiten pro Jahr zu kopieren seien, und zudem ausgeführt, für die Vorlage der Jahresabschlüsse der verschiedenen Gesellschaften, an denen 3 4 5 - 4 - er beteiligt sei, müssten rund 700 Seiten pro Jahr kopiert werden. Damit hat der Antragsgegner aber entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, das auf diese Ausführungen nicht eingegangen ist, ausreichend dargelegt, für welche Belege der Kopieraufwand anfällt. Die für die Erfüllung der Auskunfts- und ins- besondere der Belegvorlageverpflichtung erforderlichen Kopierkosten gehören fraglos zu dem Aufwand, nach dem sich das hier maßgebliche Interesse des das Rechtsmittel führenden Auskunftsverpflichteten bemisst. Dass ein Auskunftsberechtigter - wie das Oberlandesgericht zutreffend anmerkt - dem Grundsatz nach Anspruch auf eine systematische, in sich ge- schlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben hat, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Anspruchs ermöglicht (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 - FamRZ 2015, 127 Rn. 16 und Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 998), ist insoweit unbehelflich. Denn der Wert des Beschwerdege- genstands richtet sich danach, wozu der Auskunftsverpflichtete aufgrund des erstinstanzlichen Titels verpflichtet ist. Das ist hier auch die vollständige Vorlage der genannten Belege. 3. Da das Oberlandesgericht den Zeitaufwand des Antragsgegners nicht näher bestimmt, sondern auf jedenfalls nicht mehr als 171 Stunden einge- schätzt hat, ist nach derzeitigem Stand nicht auszuschließen, dass es bei einer neuerlichen Wertbemessung unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner geltend gemachten erheblichen Kopieraufwands zu einem Wert von über 600 € 6 7 - 5 - gelangt. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzu- verweisen. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 06.07.2017 - 553 F 196/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.07.2018 - 12 UF 150/17 -