Leitsatz
5 StR 234/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR234
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR234.18.0 Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 261 Abs. 9 Satz 3 Selbstgeldwäsche durch Einzahlung auf ein für den Täter geführ- tes Bankkonto. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 5 StR 234/18 LG Berlin ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR234.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 234/18 vom 27. November 2018 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Geldwäsche - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 27. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 12. Januar 2018 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we- gen vorsätzlicher Geldwäsche in 18 Fällen verurteilt ist, b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben, c) im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 59.024,49 Euro angeordnet wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den im Rahmen einer Verfahrensabsprache vollum- fänglich geständigen Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 75 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt 1 - 3 - und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 74.597,40 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Umfang der Beschlussformel begründet. 1. Nach den Feststellungen organisierte der Angeklagte gemeinsam mit vier gesondert verfolgten Mittätern seit 2005 den banden- und gewerbsmäßigen Schmuggel von Zigaretten. Aufgrund des gemeinsamen Tatplans führten er und seine Tatgenossen von April bis Juni 2005 in drei Fällen mindestens 76.500 kg Rauchtabak („Feinschnitt“ des fertig verarbeiteten Tabaks, der ohne wesentli- che Zwischenschritte für die Zigarettenproduktion verwendet werden kann) mit unzutreffender Zollanmeldung als „Tabakabfall“ über Antwerpen in die Europäi- sche Union ein, um diesen ohne Entrichtung der für die Einfuhr von Rauchtabak fälligen Einfuhrabgaben (Zoll, Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer) für die illegale Zigarettenproduktion zu nutzen, die in Griechenland erfolgte. Hierdurch wurden Einfuhrabgaben in Höhe von rund 424.000 Euro hinterzogen. Von Juli 2005 bis Februar 2011 führten der Angeklagte und seine Mittäter in 25 Fällen wahrheits- widrig als „Tabakabfall“ deklarierten Rauchtabak über Klaipeda (Litauen) in die Europäische Union ein. Hierdurch wurden Einfuhrabgaben in Höhe von mehr als 45 Millionen Euro hinterzogen. Den nicht verzollten und unversteuerten Rauchtabak verwendete die Gruppierung um den Angeklagten für die illegale Zigarettenproduktion in Polen und Moldawien. Ihr Gewinn aus dem Verkauf al- lein der in Polen in der Zeit von Anfang 2006 bis Juli 2010 produzierten Zigaret- ten betrug circa 54 Millionen Euro, wovon auf den Angeklagten ein Viertel ent- fiel. Hiermit finanzierte er seinen aufwendigen Lebensstil. Ein wesentlicher Teil dieser Straftaten war Gegenstand eines Urteils des Landgerichts Berlin vom 11. März 2013, durch das der Angeklagte wegen ge- werbs- und bandenmäßigen Schmuggels in 21 Fällen sowie wegen Steuerhin- 2 3 - 4 - terziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verur- teilt wurde. Bereits am 22. Oktober 2013 wurde er in den offenen Vollzug ver- legt und nahm als Freigänger eine Tätigkeit in einem Gastronomiebetrieb auf. Nach Verbüßung der Hälfte der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Am 28. Dezember 2016 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Der Angeklagte und seine Ehefrau G. G. waren auch nach seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht bereit, auf ihren luxuriösen Lebensstil zu ver- zichten. Hierzu zählten neben der Anmietung einer teuren Wohnung unter an- derem die Nutzung großer Geländewagen, die Inanspruchnahme der Dienste von Haushaltshilfen und eines Chauffeurs sowie der Besuch kostspieliger Pri- vatschulen durch die drei Kinder. Tatsächlich verfügten die Eheleute jedoch über kein nennenswertes legales Einkommen oder legal erworbenes Vermö- gen. Vielmehr war der Angeklagte aufgrund von Steuernachforderungen im zweistelligen Millionenbereich völlig überschuldet. Der erhebliche Finanzbedarf des Ehepaars konnte nur mittels der recht- zeitig zur Seite geschafften Erlöse aus den beschriebenen Straftaten gedeckt werden. Deshalb entwickelten die Eheleute spätestens im Mai 2013 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten S. einen Plan, um G. G. die Anmietung einer 260 qm großen luxuriösen Wohnung in Berlin-Wilmersdorf mit einer Bruttowarmmiete von (zuletzt) 4.870 Euro monatlich und weitere Auf- wendungen für den eigenen Lebensstil mittels der bemakelten Gelder zu er- möglichen. Um dies zu verschleiern, sollte der Mietvertrag zum Schein auf eine andere Person abgeschlossen und die Miete aus dem mit bemakelten Geldern gespeisten Konto dieser Person abgebucht werden. Hierfür gewannen die Ehe- leute S. D. , die am 3. Mai 2013 den Mietvertrag über die 4 5 - 5 - Wohnung abschloss und mit der Vermieterin vereinbarte, dass G. G. die Wohnung mitnutzen konnte. Tatsächlich wurde die Wohnung niemals durch D. , sondern ausschließlich durch den Angeklagten und seine Fami- lie genutzt. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan eröffnete D. unter ihrem Namen ein Girokonto (im Folgenden „D. -Konto“) und erteilte einen Abbuchungsauftrag für künftige Forderungen aus dem Mietverhältnis. Um Ver- fügungen des Angeklagten durch S. zu ermöglichen, erteilte sie diesem eine umfassende Kontovollmacht. Das Konto wurde in der Folgezeit nicht nur zur Begleichung der monatlich fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis verwendet, sondern auch zur Deckung zahlreicher weiterer Auf- wendungen der Familie. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Kontos wurde tatplangemäß dadurch verdeckt, dass alle Transaktionen von diesem Konto nach außen zu Lasten der D. erfolgten und dabei jeweils von ihr oder dem Kontobevollmächtigten S. , keinesfalls aber vom Angeklagten und seiner Ehefrau, angewiesen wurden. Tatsächlich hatte der Angeklagte zu jeder Zeit Verfügungsgewalt über das Konto, indem er S. anwies, nach seiner Maßgabe Überweisungen zu tätigen und Lastschriften zuzulassen. Der Angeklagte sorgte selbst für die Speisung des Kontos, die weit überwiegend durch Erträge aus den beschriebenen Straftaten aufgrund von durch den Ange- klagten veranlasste Bareinzahlungen (ohne Nennung eines Einzahlers oder Verwendungszweckes), legendierte Überweisungen und Rückzahlungen von zuvor aus den Erträgen der Straftaten gewährten Darlehen oder daraus gezo- genen Nutzungen erfolgte. Die Anweisungen wiesen dabei stets D. als Zahlungsempfängerin aus. 6 - 6 - Im Tatzeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 16. August 2016 verfüg- te der Angeklagte dem mit S. und G. G. gemeinsam gefassten Tatplan entsprechend in 75 Fällen über das Guthaben. Die Zahlun- gen betrafen unter anderem die Kosten der Wohnung (Miete, Nebenkosten, Strom, Kabelanschluss), Schulgelder für die drei Kinder, Beiträge der privaten Krankenversicherung sowie Zahlungen an die Charité für zugunsten des Ange- klagten oder seiner Familie erbrachte medizinische Leistungen und beliefen sich insgesamt auf die Höhe des Einziehungsbetrages. Das Landgericht hat diese Verfügungen als gemäß § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB strafbares Inverkehrbringen von aus den Vortaten des Angeklagten her- rührenden Geldern gewertet. Dagegen hat es die durch ihn veranlassten Ein- speisungen auf das „D. -Konto“ nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB als straflo- ses Verhalten angesehen. 2. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung deshalb nicht stand, weil das Landgericht § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB nicht rechtsfehlerfrei an- gewendet hat. a) Die Vorschrift des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB ist verfassungsgemäß (aA SSW/Jahn, 3. Aufl., § 261 Rn. 97; vgl. auch Teixeira, NStZ 2018, 634, 637 ff.). Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 Abs. 3 GG). aa) Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20. Novem- ber 2015 (BGBl. I 2025) hat der Gesetzgeber die Regelung über die Straflosig- keit der Selbstgeldwäsche in § 261 Abs. 9 StGB geändert und den persönlichen Strafausschließungsgrund in Satz 2 durch eine tatbestandsbezogene Rückaus- nahme eingeschränkt. So sollte die Straflosigkeit ausschließlich auf Selbst- 7 8 9 10 11 - 7 - geldwäschehandlungen ohne Unrechtssteigerung begrenzt werden (vgl. Neu- heuser, NZWiSt 2016, 265). Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 26. No- vember 2015 gilt der Strafausschließungsgrund nicht mehr für Fälle, in denen der Vortatbeteiligte einen aus seiner Straftat herrührenden Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Der Ge- setzgeber ging davon aus, dass solche Handlungen die Integrität des Wirt- schafts- und Finanzkreislaufs und damit ein gegenüber der Vortat zusätzliches Rechtsgut gefährden; sie weisen deshalb einen besonderen Unrechtsgehalt auf, so dass sie nicht als mitbestrafte Nachtat hinter die Vortat zurücktreten (BT-Drucks. 18/6389, S. 13). Die Gesetzesänderung steht im Einklang damit, dass die EU-Mitgliedstaaten nach der am 2. Dezember 2018 in Kraft tretenden Richtlinie (EU) 2018/1673 sicherzustellen haben, dass eine Geldwäschehand- lung unter Strafe gestellt wird, „wenn sie von Personen verübt wird, die an der kriminellen Tätigkeit, aus der die Vermögensgegenstände stammen, als Täter oder in anderer Weise beteiligt waren“ (Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie, vgl. auch Nr. 11 der Erwägungsgründe). bb) Ziel der ursprünglich uneingeschränkten Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist zwar die Vermeidung von Doppelbestrafungen in den Fällen, in denen der Vortäter Geldwäschehandlungen vornimmt (vgl. BT-Drucks. 13/8651, S. 11; 13/6620, S. 7; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 207). Unter diesem Gesichtspunkt ist aber nicht die uneinge- schränkte Straflosigkeit der Selbstgeldwäsche geboten. (1) Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Der Begriff der Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist in seinem verfassungsrechtlichen Ge- halt zu bestimmen als der geschichtliche – und damit zeitlich und sachverhalt- 12 13 - 8 - lich begrenzte – Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftat- bestand verwirklicht haben soll (BVerfGE 23, 191, 202; 56, 22, 28). Angeknüpft wird damit an den prozessualen Tatbegriff (Maunz/Dürig/Schmidt-Aßmann, GG, 84. EL August 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 281 f.). Bei der Selbstgeldwäsche, wie sie in § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB beschrieben ist, handelt es sich um eine ge- genüber der vom Katalog des § 261 Abs. 1 StGB umfassten Vortat neue Tat. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall: Die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Berlin vom 11. März 2013 und die hiesige Verurteilung betreffen zeitlich verschiedene geschichtliche Vorgänge, die auch sachverhalt- lich nach natürlicher Betrachtungsweise keine Einheit bilden und somit ver- schiedene Taten im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG darstellen. (2) Auch in ihrem Unrechtsgehalt unterscheidet sich die Selbstgeldwä- sche unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB von der Vortat (krit. Bergmann, NZWiSt 2014, 448, 450; Teixeira aaO, 637 ff.). Das Inverkehr- bringen von „Schwarzgeld“ ist – jedenfalls abstrakt – geeignet, die Solidität, In- tegrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute sowie das Vertrauen in das Finanzsystem zu gefährden (vgl. BT-Drucks. 18/6389, S. 13 unter Verweis auf Erwägungsgründe 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG … zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terroris- musfinanzierung). Die von § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB zudem geforderte Ver- schleierungshandlung ist mit zusätzlichem Unwert behaftet (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 14). Auch dies wird im vorliegenden Fall deutlich: Der Angeklagte hat gezielt Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanz- kreislaufs, nämlich die geldwäscherechtliche Pflicht der Banken (§ 2 GwG), ihre Kunden (wirtschaftlich Berechtigte, § 3 Abs. 1 GwG) zu identifizieren und sich über deren Geschäftstätigkeit zu vergewissern (§§ 10 ff. GwG), durch falsche 14 - 9 - Angaben über seine Identität und den Hintergrund seiner geschäftlichen Tätig- keit umgangen. cc) Soweit der Vortäter trotz Verwirklichung des objektiven Tatbestands durch eine nachfolgende Selbstgeldwäschehandlung im Ausnahmefall kein über die Vortat hinausgehendes Unrecht verwirklicht hat, wird § 261 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Katalogtat verdrängt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2006 – 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 353; vom 20. September 2000 – 5 StR 252/00, NJW 2000, 3725; Schön- ke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 36; siehe auch BT-Drucks. 18/6389, S. 14). Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor. b) Bei der Anwendung des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB auf den vorliegen- den Fall ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Angeklagten gewerbs- und bandenmäßig geschmuggelte Tabak (§ 373 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AO i.V.m. § 373 Abs. 4, § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 AO) taugliches Tatobjekt im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB war. Gemäß § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB gilt in den Fällen des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB auch der Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen wurden, als aus der Vortat herrührendes taugliches Tatobjekt der Geldwäsche (BGH, Urteil vom 20. September 2000 – 5 StR 252/00, NStZ 2000, 653 f.). Die unter Verwendung dieses Tabaks illegal produzierten Zigaretten rüh- ren ebenfalls aus den Vortaten her. Das Tatbestandsmerkmal „Herrühren“ soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine Kette von Verwertungshandlun- gen erfassen, bei denen der ursprüngliche Gegenstand durch einen anderen ersetzt wird, selbst wenn dessen Wert höher ist (BT-Drucks. 12/989, S. 27; 12/3533, S. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18). Eine Grenze liegt erst dort, wo aufgrund von Weiterverarbeitung der Wert eines 15 16 17 - 10 - neuen Gegenstandes trotz dessen Teilidentität mit dem Ursprungsgegenstand im Wesentlichen auf eine selbstständige spätere Leistung Dritter zurückzufüh- ren ist (BT-Drucks. aaO; vgl. MüKo-StGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 54). Letzteres ist – wie vom Landgericht zu Recht angenommen – hier nicht gege- ben. Der Angeklagte und seine Tatgenossen haben vielmehr den für die von ihnen selbst produzierten Zigaretten genutzten Tabak als das werthaltigste Pro- duktionsmittel eingesetzt. Die Bemakelung setzte sich schließlich an den Erlösen aus dem Verkauf der Zigaretten fort, da ein im wirtschaftlichen Austausch erlangter Gegenstand ebenfalls aus der Vortat herrührt (BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 – 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28; MüKo-StGB/Neuheuser, aaO, Rn. 52). Auch die vielfache den verfahrensgegenständlichen Taten vorausgehende Verschiebung der Erlöse (UA S. 8 f.) durch den Angeklagten hat nicht zu einer Unterbrechung ihres nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmenden kausalen Zusammen- hangs zur Vortat geführt (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18; Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209). c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllen allerdings bereits die vom Angeklagten veranlassten Einzahlungen und Überweisungen auf das „D. -Konto“, die der Verschleierung der rechtswidrigen Herkunft der jeweili- gen Gelder dienten, das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens. aa) Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich – was das Landgericht im Ansatz nicht verkennt – an die § 146 StGB (Geldfälschung) zugrunde liegende Definition an. Erfasst werden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche Handlungen, die dazu führen, dass der Täter den in- kriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. 18 19 20 - 11 - Die Gesetzesbegründung nennt dabei gerade auch das Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Bankkonto als Beispiel für das Inverkehrbringen (vgl. BT-Drucks. 18/6389, S. 14). Dies gilt auch für Einzahlungen auf Bankkonten, die ausschließlich für eigene Zwecke des Täters geführt werden (aA Teixeira aaO, 635, 639). Auch wenn die Verwahrung im überwiegenden Interesse des Kunden auf der Grundlage eines Zahlungsdienstevertrags (§§ 675f ff. BGB) stattfindet und auf jederzeitige Verfügbarkeit gerichtet ist, erlangt die Bank mit der Einspeisung von bemakelten Geldbeträgen auf ein Bankkonto Zugriff auf diese; dem Kunden steht lediglich ein Auszahlungsanspruch gegen die Bank zu. bb) Ungeachtet der Tatsache, dass der Angeklagte ohnehin nicht formell Berechtigter des „D. -Konto“ war, hat er demnach das bemakelte Geld mit der Einspeisung auf das Konto in Verkehr gebracht. Aus dem Urteil sind inner- halb des mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung der Straflosigkeit der Selbstgeldwäsche beginnenden Tatzeitraums 18 auf Veranlassung des Ange- klagten zurückgehende (vgl. UA S. 34) Einspeisungen ersichtlich (UA S. 37 bis 50). Es handelt sich um folgende nach Datum, Betrag und (angeblichem) Auf- traggeber bezeichnete Eingänge: (1) 26. November 2015, 5.000 Euro, O. R. , (2) 22. Dezember 2015, 7.000 Euro, unbekannt, (3) 28. Dezember 2015, 2.000 Euro, S. I. GmbH, (4) 25. Januar 2016, 2.000 Euro, S. I. GmbH, (5) 28. Januar 2016, 5.000 Euro, unbekannt, (6) 9. Februar 2016, 5.000 Euro, M. R. , (7) 25. Februar 2016, 2.000 Euro, S. I. GmbH, (8) 11. März 2016, 5.000 Euro, M. R. , 21 - 12 - (9) 29. März 2016, 2.000 Euro, S. I. GmbH, (10) 11. April 2016, 1.524,49 Euro, S. I. GmbH, (11) 25. April 2016, 2.000 Euro, S. I. GmbH, (12) 4. Mai 2016, 2.000 Euro, S. I. GmbH, (13) 18. Mai 2016, 5.000 Euro, M. R. , (14) 25. Mai 2016, 2.000 Euro, S. I. GmbH, (15) 22. Juni 2016, 5.000 Euro, unbekannt, (16) 27. Juni 2016, 2.000 Euro, S. I. GmbH, (17) 25. Juli 2016, 2.000 Euro, S. I. GmbH, (18) 26. Juli 2016, 2.500 Euro, unbekannt. d) Entgegen der Auffassung der Revision, die ebenfalls bereits die Ein- speisung der Gelder als Inverkehrbringen ansieht, hat der Angeklagte dabei deren rechtswidrige Herkunft auch verschleiert. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle zielge- richteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 – 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28). Die Eingänge beruhten auf vom Angeklagten veranlassten Bareinzahlungen ohne Nennung eines Einzahlers oder Verwen- dungszwecks, legendierten Überweisungen und Rückzahlungen von zuvor aus den Erträgen der Vortaten gewährten Darlehen und daraus gezogenen Nutzun- gen (UA S. 34). Stets wiesen die Anweisungen D. als Zahlungs- empfängerin aus und erfolgten auf das von ihr im Auftrag des Angeklagten er- öffnete Konto. Dieses zur Gefährdung der Ermittlung des rechtswidrigen Ur- sprungs der Gelder geeignete Vorgehen (vgl. NK-StGB/Altenhain, 5. Aufl., § 261 Rn. 103) diente auch nach insoweit zutreffender Auffassung des Landge- richts (UA S. 70) der Verschleierung ihrer Herkunft. 22 23 - 13 - e) Da sich die Bemakelung an dem Giralgeld des „D. -Kontos“ fort- setzte, stellten zwar auch die verschiedenen Abverfügungen ein (erneutes) In- verkehrbringen geldwäschegeeigneter Vermögenswerte dar. Dass dem Konto auch „legale“ Zahlungen zuflossen, ändert daran nichts, weil der aus den Vorta- ten stammende Anteil nicht nur nicht völlig unerheblich war (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18; Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254), sondern sogar bei weitem überwog. Indes sind die Speisungen des Kontos mit aus den Vortaten stammenden Geldbeträ- gen und die auf Veranlassung des Angeklagten hiervon jeweils vorgenomme- nen Überweisungen und Lastschriften rechtlich als natürliche Handlungseinheit zu werten (vgl. BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18 und vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167; Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496). Dies gilt jedenfalls dann, wenn Einzahlungen zu den Abflüssen – wie hier – jeweils in einem zeitlichen und Zweckzusammenhang stehen. Auf das Konto wurden sukzessiv Teile des Profits des Angeklagten aus dem Tabak- schmuggel transferiert, um sodann im Rahmen von Überweisungen oder zuvor erteilten Lastschriften und Daueraufträgen Ausgaben des Angeklagten und sei- ner Ehefrau im Rahmen deren Lebensführung bestreiten zu können (UA S. 57). f) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, da nicht an- zunehmen ist, dass sich der geständige Angeklagte wirksamer als geschehen verteidigt hätte. 3. Der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung bedarf ebenfalls einer Änderung. a) Es beschwert den Angeklagten zwar nicht, dass die Strafkammer auf die seit dem 1. Juli 2017 gültigen Vorschriften der § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1, 24 25 26 27 - 14 - § 74f Satz 1 StGB abgestellt hat (vgl. UA S. 77). Denn auch nach der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Rechtslage – die maßgeblich gewesen wäre (vgl. § 2 Abs. 1, 3 und 5 StGB) – hätte sie die Einziehung des Wertes der Tatobjekte vornehmen dürfen (§ 74 Abs. 4, § 74b Abs. 1, § 74c Abs. 1 StGB a.F. i.V.m. § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB). b) Unabhängig von der durch den Senat vorgenommenen Schuldspruch- korrektur bedarf es aber einer Änderung der Höhe des eingezogenen Betrages. Nach § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB kann der durch die Geldwäsche erlangte Vermögensgegenstand (nur) als Tatobjekt (§ 74 Abs. 4 StGB a.F.) eingezogen werden. Tatobjekt, das im Wege der Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB a.F. abgeschöpft werden kann, ist ausschließlich der dem „D. - Konto“ durch den Angeklagten zugeführte Gesamtbetrag. Denn nur dieser stand ihm zur Zeit der Tat zu. Nach den durch das Landgericht in den Blick ge- nommenen 75 Geldwäschetaten lag ein tauglicher Einziehungsgegenstand ge- mäß § 261 Abs. 7 Satz 1, § 74 ff. StGB a.F. beim Angeklagten demgegenüber nicht vor. Die nach Vermischung mit „legalen“ Geldern geringeren Umfangs ausgezahlten (insgesamt höheren) Beträge wurden erst mit ihrem Eingang bei den Überweisungsempfängern zu „Tatobjekten“ der Geldwäsche, da sie erst in diesem Augenblick in Verkehr gebracht wurden; zu diesem Zeitpunkt standen sie jedoch nicht mehr dem Angeklagten zu (§ 74c Abs. 1 StGB a.F.). Ihre Ein- ziehung wäre daher lediglich unter den Voraussetzungen des § 74a StGB bei den Zahlungsempfängern möglich gewesen. Eine ersatzweise Anordnung des Wertersatzverfalls nach § 73a StGB ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2010 – 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100; vom 13. Januar 2010 – 2 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 141, 142; vom 14. Dezember 2001 – 3 StR 442/01, NStZ-RR 2002, 118; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 681). 28 29 - 15 - c) Der Senat kann auch die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ändern. Angesichts der besonderen Sach- lage, bei der die tatgerichtliche Einziehungsanordnung in rechtsfehlerhafter Weise innerhalb derselben Tat an eine der die Einziehung begründenden nach- gelagerten Handlung anknüpft, ist ausgeschlossen, dass das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Anwendung der § 261 Abs. 7 Satz 1, § 74 ff. StGB a.F. auf die Einziehung des – geringeren – dem „D. -Konto“ zugeführten Betrages ver- zichtet hätte (vgl. KK-StPO/Gericke, StPO, § 354 Rn. 19). Der nunmehr einge- zogene Betrag war auch noch nicht Gegenstand früherer Einziehungsentschei- dungen. Der Abänderung der Einziehungsentscheidung steht § 265 StPO nicht entgegen. 4. Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung sämtlicher Einzel- strafen sowie der Gesamtstrafe. 5. Die Feststellungen sind von den den Änderungen des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung zugrunde liegenden Wertungsfehlern unbe- rührt und können deshalb bestehen bleiben; sie dürfen durch ihnen nicht wider- sprechende ergänzt werden. Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler 30 31 32