Urteil
1 StR 595/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nutzung eigener Konten und damit zusammenhängende Abhebungen und Überweisungen können Tatbestände der Geldwäsche (§261 StGB) als Verwahren oder Verwenden erfüllen.
• Bei vermischten Kontoguthaben bleibt das Buchgeld grundsätzlich geldwäschetauglich, soweit der aus Vortaten stammende Anteil nicht wirtschaftlich völlig unerheblich ist.
• Der persönliche Strafausschließungsgrund des §261 Abs.9 Satz2 StGB greift nur, wenn die Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt werden kann.
• Das Revisionsgericht prüft, ob das Tatgericht seine Kognitionspflicht erfüllt hat; eine lückenhafte oder unvollständige rechtliche Würdigung kann zur Aufhebung führen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Freispruchs von Geldwäsche wegen unvollständiger Würdigung (§261 StGB) • Die Nutzung eigener Konten und damit zusammenhängende Abhebungen und Überweisungen können Tatbestände der Geldwäsche (§261 StGB) als Verwahren oder Verwenden erfüllen. • Bei vermischten Kontoguthaben bleibt das Buchgeld grundsätzlich geldwäschetauglich, soweit der aus Vortaten stammende Anteil nicht wirtschaftlich völlig unerheblich ist. • Der persönliche Strafausschließungsgrund des §261 Abs.9 Satz2 StGB greift nur, wenn die Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt werden kann. • Das Revisionsgericht prüft, ob das Tatgericht seine Kognitionspflicht erfüllt hat; eine lückenhafte oder unvollständige rechtliche Würdigung kann zur Aufhebung führen. Die Angeklagte betrieb eine Imbissgaststätte und nutzte mehrere Giro- und Sparkonten. Zwischen März 2008 und September 2011 wurden in 232 Fällen Einzahlungen von insgesamt rund 379.638 Euro auf ihre Konten vorgenommen; zugleich erfolgten Barauszahlungen und eine Überweisung nach Vietnam. Der Staatsanwaltschaft zufolge gehörte sie zu einer Gruppe, die mit unversteuerten und unverzollten Zigaretten handelte; sie soll Zigaretten empfangen und an Straßenhändler verkauft sowie Erlöse über Konten disponiert haben. Das Landgericht sprach sie aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Geldwäsche in 232 Fällen und von drei Fällen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei frei. Die Staatsanwaltschaft revidierte den Freispruch in Bezug auf die Geldwäsche; der Generalbundesanwalt unterstützte teilweise das Rechtsmittel. • Kognitionspflicht: Das Tatgericht muss das von der Anklage umfasste Tatgeschehen unter allen tatsächlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten würdigen; hierzu gehört auch das gesamte Verhalten, das einen einheitlichen Lebensvorgang bildet (§264 Abs.1 StPO). • Unvollständige Würdigung: Das Landgericht beschränkte sich auf die in der Anklage bezeichneten Bareinzahlungen und setzte in dubio pro reo voraus, es sei nicht feststellbar, welche Einzahlungen aus Katalogtaten der Steuerhehlerei stammten; es vernachlässigte dabei die Nutzung der Konten und die getätigten Abhebungen/Überweisungen als mögliche Tatbestände des Verwahrens oder Verwendens (§261 Abs.1 Satz2 i.V.m. Abs.2 Nr.2 StGB). • Verwahren/Verwenden: Kontoguthaben gelten als geldwäschetauglicher Gegenstand; das alleinige Verfügungsrecht des Kontoinhabers genügt für tatsächliche Verfügungsgewalt (Verwahren). Überweisungen und Geldgeschäfte können das Verwenden erfüllen (§261 Abs.2 Nr.2 StGB). • Vermischung: Die Vermischung illegaler und legaler Mittel auf Konten hebt Geldwäschetauglichkeit nicht automatisch auf; nur bei wirtschaftlich völlig unerheblichem Anteil entfällt sie. • Strafausschließungsgrund: §261 Abs.9 Satz2 StGB (Selbstbegünstigung) verhindert eine Geldwäscheverurteilung nur, wenn die Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt ist; liegt die Vortat nicht hinreichend konkretisiert vor, droht keine Doppelbestrafung. • Ergebnis der Revisionsprüfung: Die Beurteilung durch das Landgericht war rechtsfehlerhaft hinsichtlich des Freispruchs wegen Geldwäsche, weil es seine Kognitionspflicht verletzt und relevante Handlungsformen (Kontonutzung, Abhebungen, Überweisungen) nicht ausreichend geprüft hat. • Weiteres Vorgehen: Die Entscheidung über die Geldwäsche muss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg: Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Geldwäsche wird aufgehoben, weil das Landgericht das von der Anklage umfasste Tatgeschehen nicht vollständig und rechtlich fehlerfrei gewürdigt hat. Insbesondere hat das Tatgericht die Nutzung der Konten sowie Abhebungen und Überweisungen nicht als mögliche Verwahrungs- oder Verwendungsakte im Sinne des §261 StGB geprüft und damit seine Kognitionspflicht verletzt. Der Fall wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Soweit sich die Revision gegen den Freispruch der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei richtete, bleibt der Freispruch aus tatsächlichen Gründen bestehen, da die Beweiswürdigung des Landgerichts dazu rechtsfehlerfrei ist.